TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 I415 2201097-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2201097-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko (alias Libyen), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 09.07.2018, Zl. IFA 1127162207 VZ: 180423798, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko (alias Libyen), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 09.07.2018, Zl. IFA 1127162207 VZ: 180423798, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und und stellte am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete:

"In unserem Land kann man nicht arbeiten, wenn man den Behörden kein Schutzgeld bezahlt. Ich mag die marokkanische Regierung und die Gesetze nicht. Die Behörden behandeln normale Menschen wie Tiere."

In der Einvernahme vor dem BFA führte er aus regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern zu haben, Kinder habe er keine. Marokko habe er verlassen, weil es keine Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben habe und man auch keine Arbeit finde. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab dieser zur Antwort: "Ich habe keine Angst und ich habe auch keine Probleme in Marokko."

2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gem. § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Der Beschwerdeführer ist in die Anonymität untergetaucht und war an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Er hat der Behörde keine Meldeadresse bekannt gegeben und sich dem Verfahren entzogen. Sein Verfahren erwuchs durch Hinterlegung im Akt mit 19.10.2016 in Rechtskraft I. Instanz.Der Beschwerdeführer ist in die Anonymität untergetaucht und war an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Er hat der Behörde keine Meldeadresse bekannt gegeben und sich dem Verfahren entzogen. Sein Verfahren erwuchs durch Hinterlegung im Akt mit 19.10.2016 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

3. Am 12.10.2016 trat Deutschland an Österreich heran, mit der Information, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in Deutschland befinden würde, Österreich wäre zuständig. Mit Antwortschreiben vom 14.10.2016 wurde einer Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich zugestimmt. Am 13.04.2017 traten die niederländischen Behörden an Österreich heran, mit der Information, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in den Niederlanden befindet. Mit Antwortschreiben vom 20.04.2017 wurde einer Überstellung des Beschwerdeführers von den Niederlanden nach Österreich zugestimmt. Am 21.06.2017 trat Luxemburg an Österreich heran, mit der Information dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in Luxemburg befinden würde. Mit Antwortschreiben vom 26.06.2017 wurde einer Überstellung des Beschwerdeführers von Luxemburg nach Österreich zugestimmt. Jegliche Überstellungen des Beschwerdeführers musste bis dato von den Mitgliedstaaten storniert bzw. ausgesetzt werden, mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer den Verfahren entzogen habe und in die Anonymität untergetaucht sei.

4. Am 27.03.2018 traten die französischen Behörden an Österreich heran, mit der Information, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Frankreich befinden würde. Mit Antwortschreiben vom 29.03.2018 wurde einer Überstellung seiner Person von Frankreich nach Österreich zugestimmt. Eine Überstellung am 18.04.2018 wurde storniert. Am 03.05.2018 konnte der Beschwerdeführer schließlich erfolgreich von Frankreich nach Österreich überstellt werden.

5. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Ich habe keine neuen Gründe. Ich habe in Marokko Probleme. Ich war beim Militär, und bin dann aber davongelaufen."

Am 29.06.2018 wurden der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Nachfrage an im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sowie in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens jeweils die Wahrheit angegeben zu haben. Er habe Probleme als desertierter Soldat, dies habe er im Vorverfahren auch schon angegeben, bekannt sei ihm dieser Umstand auf Nachfrage seit 2015. Seine gesamte Familie befinde sich in Marokko. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Befragt nach seinen Integrationsschritten gab der Beschwerdeführer an nicht lange in Österreich zu sein und daher auch noch keinen Deutschkurs abgeschlossen zu haben. Danach befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich war in Frankreich. Aber Österreich wollte mich zurückhaben." Noch einmal befragt, ob dies alle seine Fluchtgründe wären, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ja. Meine Fluchtgründe sind aufrecht." Auf Vorhalt im Vorverfahren angegeben zu haben sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass der anfangs nicht gewusst habe was er sagen solle. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren, erwarte ihn eine lange Haftstrafe, weil er desertiert sei. Er sei 2013 zum Militär gegangen und einfacher Soldat gewesen und habe dann nicht mehr dienen wollen. Im Jänner 2015 sei er dann geflüchtet und das bedeute für den Staat Verrat. Befragt warum er das nicht bereits im Erstverfahren gesagt habe, gab er an, Angst vor einer Zurückschiebung gehabt zu haben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben aufgrund wirtschaftlicher Gründe sein Heimatland verlassen zu haben immer noch bestehen würden und sein Desertieren vom Pflichtmilitärdienst ein zusätzliches Problem darstelle. Dieser Pflichtmilitärdienst dauere zwei Jahre. Im März 2013 habe er den Militärdienst begonnen und im September 2014 sei er desertiert. Bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 habe er sich in Marokko versteckt. Auf Aufforderung, er möge die Chargen und Unteroffiziersränge aufzählen, führte der Beschwerdeführer aus, dass es einen Leutnant und Offiziere und Hochoffiziere gebe. Mehr wisse er nicht. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko abzugeben hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein, Danke."

keinen Gebrauch gemacht.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2018, zugestellt am 11.07.2018 durch persönliche Übernahme, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2018, zugestellt am 11.07.2018 durch persönliche Übernahme, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht per FAX vom 13.07.2018 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer ficht den genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Es wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, obwohl er sich in keinerlei Widersprüchen verstrickte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos, ledig und Staatsbürger von Marokko. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und kennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von August bis September 2016 sowie von 03.05.2018 bis in die Gegenwart, sohin fünf Monaten, dazwischen war der Beschwerdeführer in Deutschland, den Niederlanden, Luxemburg und Frankreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Beschwerdeführer spricht arabisch auf Muttersprachenniveau.

In Österreich ist er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen.

Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat und in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist in seinem vorangegangenen Asylverfahren in die Anonymität untergetaucht und hat der Behörde keine Meldeadresse bekanntgegeben.

Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2016 begründete der Beschwerdeführer ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Dieser wurde mit Bescheid vom 04.10.2016 abgewiesen und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des oben genannten Erstverfahrens entstanden ist.

Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er im März 2013 zum Militär gegangen und einfacher Soldat gewesen sei und dann nicht mehr dienen habe wollen, weshalb er in weiterer Folge im September 2015 geflüchtet sei, weist keinen "glaubhaften Kern" auf. Dieses Vorbringen war dem Beschwerdeführer zudem bereits in seinem Erstverfahren bekannt.

Die Situation in Marokko hat sich in den letzten eindreiviertel Jahren nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen.

Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden.

Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

1. Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

2. Wehrdienst und Rekrutierungen

Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 20 Jahre. Es gibt keine Wehrpflicht, die Mindestverpflichtungsdauer für freiwilligen Militärdienst ist 18 Monate (CIA 15.6.2017). Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 ausgesetzt (AA 10.3.2017).

Frauen haben Zugang zu den Streitkräften, aber nicht zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara. Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden (AA 10.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017)

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    Morocco,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 30.6.2017

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 25/2018, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 25 aus 2018,, ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Einvernahmeprotokolle und den negativen verfahrensabschließenden Bescheid des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Einvernahmeprotokolle und den negativen verfahrensabschließenden Bescheid des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Vorverfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 29.06.2018 glaubhaft, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und aktuell keine Medikamente zu nehmen. Auch ließ sich auch den Einvernahmeprotokollen nicht ableiten, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Einvernahme entgegengestanden wäre. Die Feststellung, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegensteht, gründet sich aus obigen Aussagen und auch aus den Angaben der Länderberichte, wonach die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert ist. Im Falle einer Überstellung nach Marokko wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt wird und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte darstellen würde.Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 29.06.2018 glaubhaft, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und aktuell keine Medikamente zu nehmen. Auch ließ sich auch den Einvernahmeprotokollen nicht ableiten, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Einvernahme entgegengestanden wäre. Die Feststellung, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nicht entgegensteht, gründet sich aus obigen Aussagen und auch aus den Angaben der Länderberichte, wonach die medizinische Grundversorgung vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert ist. Im Falle einer Überstellung nach Marokko wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt wird und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte darstellen würde.

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht vorgenommen wird, wenn sein psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte aufweist und in Summe erst fünf Monate in Österreich aufhältig ist.

Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus soziale bzw. integrative Verfestigungen in Österreich aufweist. Auch hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten und auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich erfolgen konnte.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass er zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das BFA nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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