RS Lvwg 2018/6/12 LVwG 80.28-1323/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs2
VStG §56
VStG §57

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten kommt gegen die in einem Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche nicht nur gemäß § 57 Abs 2 VStG keine Beschwerdemöglichkeit zu, sondern auch kein Erledigungsanspruch, weil derartige Schadenersatzansprüche gemäß § 1338 ABGB vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Obwohl sich die Verwaltungsstrafbehörde nicht darauf beschränken darf, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist der Privatbeteiligte im Fall der Untätigkeit der Verwaltungsstrafbehörde somit nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde legitimiert.

Schlagworte

Beschwerdemöglichkeit privatrechtliche Ansprüche, Privatbeteiligter, Zivilrechtsweg, Säumnisbeschwerde, Erledigungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.80.28.1323.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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