Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2107262-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Jordanien alias staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Jordanien alias staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs 1 AVG idgF, 57, 10 Abs 1 Z 3 AsylG, 52 Abs 2 Z 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG idgF, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen jordanischen Staatsangehörigen mit arabischer bzw. palästinensischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 13.04.2015 zunächst in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen und die Abschiebung der bP nach Jordanien für zulässig erklärt.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.06.2016 insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.06.2016 insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Nach Durchführung neuerlicher Ermittlungen wurde der Antrag der bP schließlich mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung neuerlicher Ermittlungen wurde der Antrag der bP schließlich mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018, Zl. L508 2107262-2/9E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018, Zl. L508 2107262-2/9E gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung der bP am 04.01.2018 in Rechtskraft.
2. Am 23.02.2018 stellte die bP einen weiteren, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018, Zl. 1024398101-180191875, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2018, Zl. 1024398101-180191875, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde von den bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der bP
Die bP ist Staatsangehörige von Jordanien, sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren.
Die bP reiste im Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verlassen.
Die bP hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden und lebt die bP von der staatlichen Grundversorgung. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Die bP wurde in Österreich bisher dreimal wegen von ihr begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung und Raub und befand sie sich zwischenzeitlich auch in Strafhaft.
In Österreich leben die Eltern, der Stiefvater sowie die Brüder und Schwestern der bP. Zudem hat die bP mit ihrer in Österreich lebenden rumänischen Ex-Lebensgefährtin einen Sohn, zu dem regelmäßiger Kontakt besteht. Weiters lebt die bP mit einer österreichischen Staatsangehörigen und deren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt, eine Heirat ist beabsichtigt.
1.2. Zu den Anträge der bP auf internationalen Schutz
Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2014 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP, befragt zu ihren Fluchtgründen, an, dass das lybische Volk keinen Respekt vor den Palästinensern habe und sie in der Schule regelmäßig geschlagen und beschimpft worden sei.
Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. 1024398101-14775649 in allen Spruchpunkten ab- und die bP nach Jordanien ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Angaben der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018, Zl. L508 2107262-2/9E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018, Zl. L508 2107262-2/9E gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
"[...]
Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des BFA, wonach die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Familie teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Zunächst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter bewusster Vorspiegelung falscher Tatsachen und des Verschweigens seiner jordanischen Staatsangehörigkeit - unabhängig von seinen Beweggründen - die Behörden im Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz täuschte, um Schutz zu erhalten.
Insoweit ist dem BFA, wobei im Bescheid des Beschwerdeführers auf die Ausführungen im Bescheid der Mutter verwiesen wurde, beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst zunächst im Zuge der Erstbefragung falsche Angaben bezüglich ihrer Identität bzw. ihres Herkunftsstaates tätigten und dies erst im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde unter Vorlage eines jordanischen Reisepasses im Original korrigierten. Ebenso wenig kann in Abrede gestellt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Stiefvaters bezüglich ihrer Ausreisgründe in der Erstbefragung und dem weiteren Asylverfahren erheblich divergierten. So schilderten diese ursprünglich Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Libyen, während sie in der Folge Schwierigkeiten mit dem Vater des BF in den Mittelpunkt ihrer Erzählungen stellten.
[...]
Die Feststellungen betreffend Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Jordanien und betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr oder anderer zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisse beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Jordanien anzunehmen gewesen wäre.
Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch männliche Verwandte, etwa auch den Vater des BF anbelangt - dies auch unter dem Aspekt einer allfälligen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Opfer häuslicher Gewaltverbrechen) -, so ist zur Vollständigkeit ergänzend festzuhalten, dass diese Befürchtungen des Beschwerdeführer als objektiv nicht nachvollziehbar anzusehen sind. So kann aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des BFA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen nicht der Schluss gezogen werden, dass seitens der staatlichen Behörden in Jordanien nicht ausreichend Schutz bzw. kein ordnungsgemäßes Verfahren in Strafrechtsangelegenheiten gewährleistet wird. Der jordanische Staat ist etwa durch eine Sonderabteilung der Polizei "Family Protection Unit" fähig und willens die Kinder zu schützen, wenn Anschuldigungen von Gewalt von Vätern nachgewiesen werden können bzw. erwiesen sind. Diese Abteilung für Familienschutz bei der jordanischen Polizei stellt ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien dar. Abteilungen der "Family Protection Unit" befinden sich in jedem Regierungsbezirk. Des Weiteren gibt es neben offiziellen Stellen auch NGOs, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Wenn die Tat, wirklich wie angezeigt passierte, haben Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie werden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft.
Wenn man den Vorfällen in der Familie einen GFK-Konnex zu Grunde legt, so wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Zunächst kann aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die jordanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es in Jordanien in der Vergangenheit einige Fälle gab, in denen Druck auf Familien ausgeübt wurde, dass sie die Angelegenheit mittels Mediation und nicht über das Gericht austragen sollen, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den von den Beschwerdeführern geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und haben die Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet.
Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
[...]".
Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Vertretung der bP am 04.01.2018 in Rechtskraft.
Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz der bP vom 23.02.2018
Am 23.02.2018 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP, befragt nach dem Grund der neuerlichen Asylantragstellung, an, dass sie ihre bisherigen Fluchtgründe bei ihrem ersten Asylantrag bereits genannt habe. Hinzugekommen sei nur der Sohn, mit dem sie in Österreich leben möchte. Die bP habe niemanden in Libyen und auch nicht in Jordanien. Ihre Eltern würden in Österreich leben. Die bP sei seit August 2014 in Österreich und wolle hier zur Schule gehen und sich eine Zukunft aufbauen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des BFA am 09.03.2018 gab die bP Folgendes an:
"[...]
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte?
A: Mein Vater, meine Mutter, meinen Stiefvater, zwei Brüder und drei Schwestern. Und meinen Sohn.
F: Beschreiben Sie die Beziehung zu Ihrer Familie?
A: Wir haben eine gute Beziehung zueinander. Ich wohne in St. Pölten, direkt neben meiner Mutter. Ich lebe mit meiner österreichischen Freundin und wir werden demnächst heiraten.
F: Wie heißt Ihre Freundin?
A: Sie heißt XXXX, den Familiennamen vergesse ich immer. Dokumente zu ihr habe ich bereits vorgelegt.A: Sie heißt römisch 40 , den Familiennamen vergesse ich immer. Dokumente zu ihr habe ich bereits vorgelegt.
F: Wie lange sind Sie bereits zusammen?
A: Seit zehn Monaten. Wir wohnen gemeinsam in XXXX.A: Seit zehn Monaten. Wir wohnen gemeinsam in römisch 40 .
F: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Freundin und dem in Österreich geborenem Kind?
A: Der Sohn ist nicht von meiner Freundin. Wir haben eine sehr gute Beziehung zueinander und haben vor, zu heiraten. Wir sind nach islamischer Tradition verlobt und waren bereits beim Magistrat.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ich habe bereits alles angegeben.
F: Haben Sie Ihr in Österreich geborenes Kind bereits im Erstverfahren erwähnt?
A: Nein, mein Sohn ist circa ein Jahr alt.
F: Aber Sie haben doch im Mai 2017 eine Beschwerde eingereicht. Warum haben Sie Ihr Kind damals nicht angegeben?
A: Ich habe es doch schon bei der Beschwerde angegeben.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Ja.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A: Seit Juli 2014 (auf Deutsch beantwortet).
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?
A: Ich trainiere in einem Fitnesscenter St. Pölten.
F: Haben Sie Freunde in Österreich?
A: Ja.
F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl XXXX geführt wurde, dargestellt haben?F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl römisch 40 geführt wurde, dargestellt haben?
A: Ja.
F: Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit?
A: Nein, teilweise waren die Angaben nicht richtig. Damals kam ich mit meiner Mutter und meinem Stiefvater nach Österreich und habe gesagt, dass er mein leiblicher Vater ist. Das war nicht richtig. Mein Vater und meine Geschwister waren damals in Italien, wir hatten einen Streit. Ich habe meine Angaben jetzt aber berichtigt.
F: Ihre Fluchtgründe entsprechen jedoch der Wahrheit?
A: Ja.
F: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben?
A: Ich hatte gesagt, dass ich in Libyen Probleme hatte. Während dem Bürgerkrieg in Libyen gab es immer wieder Konflikte zwischen dem libyschen Volk und den Palästinensern oder Syrern, wir wurden auch diskriminiert. Ich wurde dort auch attackiert und geschlagen.
F: Haben Sie in diesem ersten Verfahren all Ihre Fluchtgründe zur Sprache gebracht?
A: Ja.
F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten Verfahren nicht geändert hätten. Sie haben am 08.07.2014 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihre Fluchtgründe wurden im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft bewertet. Worauf beziehen Sie sich nun bei gegenständlicher Antragsstellung?F: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten Verfahren nicht geändert hätten. Sie haben am 08.07.2014 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihre Fluchtgründe wurden im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft bewertet. Worauf beziehen Sie sich nun bei gegenständlicher Antragsstellung?
A: Es hat sich etwas geändert, weil ich hier einen Sohn habe. Ich möchte mich nicht von meinem Sohn trennen und wünsche mir sehr, dass ich bei ihm leben kann. Mein Sohn soll nicht ohne einen Vater aufwachsen. Weiters habe ich eine Beziehung mit meiner Freundin, wir wollen demnächst.
F: Wie oft befindet sich das Kind bei Ihnen?
A: Er ist jedes Wochenende bei mir, manchmal auch unter der Woche.
[...]
A: Ich lebe schon seit längerer Zeit in Österreich und habe mich hier in Österreich schon integriert. Ich kann auch Deutsch sprechen und das Wichtigste ist, dass sich mein Sohn hier in Österreich befindet und ich nicht von ihm getrennt werden will. Ich habe auch viele österreichische Freunde.
F: Hat sich seit Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens in Ihrer Heimat irgendetwas für Sie persönlich verändert?
A: Das weiß ich.
Anmerkung: Dem AW wird angeboten, eine Kopie der aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien entgegen zu nehmen. Der AW verneint dies.
[...]"
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde sodann vom BFA mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. XXXX), gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde sodann vom BFA mit Bescheid vom 14.03.2018, Zl. römisch 40 ), gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass sich, anders als vom BFA ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Asylverfahrens maßgeblich geändert habe und dem Vorbringen der bP auch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen sei.
Die bP habe eine enge Bindung zu ihrer in Österreich aufhältigen Familie und verbringe beinahe täglich Zeit mit ihr. Entgegen der Ansicht des BFA sei es von unbedingter Notwendigkeit, dass sich die bP weiterhin in Österreich aufhalte, ihren Sohn regelmäßig sehe und wichtige Aufgaben in der Erziehung des Kindes wahrnehme. Sie teile sich die Aufgaben mit der Kindesmutter, welche ohne die Unterstützung nicht in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen. Zur Kindesmutter bestehe ein gutes Verhältnis. Weiter habe die bP eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und lebe mit dieser und deren Kind, zu dem ein vaterschaftsähnliches Verhältnis bestehe, in einer gemeinsamen Wohnung. Dass eine Hochzeit bisher nicht möglich gewesen sei, könne kein Grund dafür sein, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 in Österreich nicht festzustellen.Die bP habe eine enge Bindung zu ihrer in Österreich aufhältigen Familie und verbringe beinahe täglich Zeit mit ihr. Entgegen der Ansicht des BFA sei es von unbedingter Notwendigkeit, dass sich die bP weiterhin in Österreich aufhalte, ihren Sohn regelmäßig sehe und wichtige Aufgaben in der Erziehung des Kindes wahrnehme. Sie teile sich die Aufgaben mit der Kindesmutter, welche ohne die Unterstützung nicht in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen. Zur Kindesmutter bestehe ein gutes Verhältnis. Weiter habe die bP eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und lebe mit dieser und deren Kind, zu dem ein vaterschaftsähnliches Verhältnis bestehe, in einer gemeinsamen Wohnung. Dass eine Hochzeit bisher nicht möglich gewesen sei, könne kein Grund dafür sein, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, in Österreich nicht festzustellen.
Zudem sei die bP in Österreich gut integriert, habe in Österreich viele Freundschaften geschlossen und spreche gut Deutsch.
Weiters hätte das BFA bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und dementsprechender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte feststellen müssen, dass die Abschiebung der bP nach Jordanien unzulässig sei.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Jordanien
Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen, resultierend aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Jordanien bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr nach Jordanien zugrunden, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Quellen liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (www.staatendokumentation.at) zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Resümierend ergibt sich daraus auch unter Einbeziehung der auf der Homepage der Staatendokumentation allgemein zugänglichen aktuellsten Berichtslage im Herkunftsstaat der bP keine Situation, die für eine Person mit dem Profil der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bzw. real eine Gefährdung von Leib und/oder Leben darstellen würde.