Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2152598-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. 1078584106-150833029, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zl. 1078584106-150833029, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 19.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXXin Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk al-Mansour gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe mehrere Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Textilverkäufer beruflich tätig gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 19.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXXin Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk al-Mansour gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe mehrere Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Textilverkäufer beruflich tätig gewesen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak legal von Bagdad ausgehend auf dem Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von Athen aus auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien und Ungarn mit verschiedenen Fahrzeugen und teilweise im Fußweg nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Irak befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Irak aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Die Sicherheitslage sei katastrophal. Der Tod lauere überall.
2. Am 10.05.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen irakischen Personalausweis im Original und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original sowie eine irakische Lebensmittelkarte in Vorlage.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Eine Rückübersetzung der Erstbefragung sei nicht erfolgt. Sein Name laute XXXX. Bei XXXX handle es sich um den Vornamen seines Vaters. Seine Reise von der Einreise in die Europäische Union bis Österreich habe zudem nicht einen Monat, sondern 14 Tage gedauert. Des Weiteren würden die Geburtsdaten seiner Geschwister nicht stimmen und hätte er Verwandte in Europa. Schließlich sei bei einer Rückkehr in den Irak sein Leben in Gefahr, was in der Niederschrift der Erstbefragung auch anders angeführt worden sei. Was die Ausreisegründe betrifft, so habe sich an diesen seit der Erstbefragung nichts geändert, aber die Situation habe sich verschlimmert.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Eine Rückübersetzung der Erstbefragung sei nicht erfolgt. Sein Name laute römisch 40 . Bei römisch 40 handle es sich um den Vornamen seines Vaters. Seine Reise von der Einreise in die Europäische Union bis Österreich habe zudem nicht einen Monat, sondern 14 Tage gedauert. Des Weiteren würden die Geburtsdaten seiner Geschwister nicht stimmen und hätte er Verwandte in Europa. Schließlich sei bei einer Rückkehr in den Irak sein Leben in Gefahr, was in der Niederschrift der Erstbefragung auch anders angeführt worden sei. Was die Ausreisegründe betrifft, so habe sich an diesen seit der Erstbefragung nichts geändert, aber die Situation habe sich verschlimmert.
Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. In der Bundesrepublik Deutschland befinde sich ein Onkel und in Schweden sei eine Cousine aufhältig. Seine Eltern und Geschwister befänden sich in Bagdad. Er stehe mit diesen einmal pro Woche per Internet in Kontakt und gehe es seinen Familienangehörigen gut. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie habe im Irak ein Haus und er selbst ein Bekleidungsgeschäft besessen. Des Weiteren sei er als Gerüstbauer und als Tischler beruflich tätig gewesen.
Den Irak habe er verlassen, da am 25.07.2014 einige Personen einer Miliz in seinem Frauenbekleidungsgeschäft erschienen seien. Das Oberhaupt der Schiiten Ali as-Sistani habe dargelegt, dass jeder Iraker verpflichtet sei, seine Heimat zu verteidigen. Aufgrund dieser Aussage hätten sich die Milizen über jeden Jugendlichen im Bezirk zwecks der Befreiung von Mossul informiert. Tatsächlich habe es damals ein solches Vorhaben nicht gegeben, sondern seien alle in den Krieg nach Syrien geschickt worden. Er habe diesen Personen entgegnet, dass er zu jung für den Krieg sei und sich nicht mit den Waffen auskennen würde. Er wolle lediglich arbeiten. Aufgrund eines an diesem Tag in der Nähe erfolgten Selbstmordattentats habe er die Kontrolle über sich verloren und zu schimpfen begonnen, woraufhin er von den Milizen geschlagen und bedroht worden sei. In seinem Pass/ Ausweis stehe, dass er Moslem sei, er würde aber an keine Religion glauben. Er würde vermuten, dass die Milizen dies - eventuell von seinen Freunden - erfahren oder sonst gemerkt hätten. Er habe sich daraufhin für etwa 25 Tage bei Freunden versteckt. Man habe überall nach ihm gesucht, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 22.08.2014 sei er von Bagdad nach Kurdistan gegangen. Nach einem einwöchigen Aufenthalt sei er von dort am 29.08.2014 legal in die Türkei gereist.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, am 22.08.2014 von Bagdad ausgehend mit dem Bus nach Erbil und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei gereist zu sein, wo er für zehn Monate geblieben sei. Anschließend habe er sich nach Izmir begeben und sei auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in Athen sei er auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien und Ungarn mit verschiedenen Transportmitteln nach Österreich gelangt.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.
Die Fragen, ob er in seinem Heimatland oder außerhalb seines Heimatlandes politisch tätig oder Mitglied einer politischen Organisation oder Partei gewesen sei, es jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, es jemals eine Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben habe, er nach wie vor gläubiger Moslem sei, er irgendwelche Probleme mit irakischen oder internationalen Behörden (Polizei, Gericht etc.) habe bzw. jemals gehabt habe oder er irgendwelche Probleme - außer den genannten - mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen habe oder jemals gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend angeboten, die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak ausgehändigt zu erhalten, um hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben zu können. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Auf