Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 1437915-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 27.08.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 27.08.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 29.08.2013 Folgendes vor:
Er sei ledig, gehöre der Religionsgemeinschaft der Ahmadi, der Volksgruppe der Punjabi an und habe 10 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre das College in Pakistan besucht. Zuletzt habe er als Elektriker gearbeitet. Er sei mit einen gefälschten Reisepass mit einem PKW in den Iran ausgereist. Einen eigenen Reisepass habe der BF nie besessen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei vor ungefähr zwei Monate vom Islam zur Glaubensrichtung der Ahmadi konvertiert. Diese Religion werde in Pakistan weder von der Regierung noch von Teilen der Bevölkerung akzeptiert. Der Austritt vom Islam werde im pakistanischen Gesetz mit der Todesstrafe sanktioniert. XXXX sei der BF deshalb von seiner Familie ausgestoßen und mit dem Umbringen bedroht worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF getötet zu werden [Aktenseite (AS) 11 ff.].Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, er sei vor ungefähr zwei Monate vom Islam zur Glaubensrichtung der Ahmadi konvertiert. Diese Religion werde in Pakistan weder von der Regierung noch von Teilen der Bevölkerung akzeptiert. Der Austritt vom Islam werde im pakistanischen Gesetz mit der Todesstrafe sanktioniert. römisch 40 sei der BF deshalb von seiner Familie ausgestoßen und mit dem Umbringen bedroht worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF getötet zu werden [Aktenseite (AS) 11 ff.].
Bei der Einvernahme vor dem damals zuständigen Bundesasylamt (kurz: BAA) am 30.08.2013 brachte der BF unter anderem vor, er habe bis dato die Wahrheit gesagt. Zur Begründung seiner Ausreise erörterte der BF, er sei Moslem gewesen und nun vor zwei Monaten zu den Ahmadis konvertiert, weswegen er verfolgt werde. Er sei zu den Ahmadis konvertiert, da er die Bücher der Ahmadis gelesen und nachgeforscht habe. Das habe ihm gefallen. Er sei vor ca. 2 Jahren auch in die Moschee gegangen, habe gebetet und sei auch mit Ahmadis unterwegs gewesen. Eine Konvertierung in der Praxis sei noch nicht erfolgt. Die Ahmadis hätten vom BF verlangt, dass er einen Schwur ablege. Aus Angst sei er jedoch zuvor geflüchtet (AS 41 ff.)
Nach Beendigung der Einvernahme wurde vom zuständigen Referenten des BAA ein Aktenvermerk über Aussagen des BF, die er nach der Einvernahme getroffen habe, angelegt (AS 71). Der BF führte an, dass er kein Ahmadi sei und sich schämen würde seinen sunnitischen Glauben zu beschmutzen, jedoch keinen Ausweg gewusst hätte, um sich einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Er habe von anderen Asylwerbern gehört, dass die Fluchtgeschichte mit der allgemein ungünstigen Lage für Ahmadis in Pakistan besser sein würde.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 73 ff).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 73 ff).
I.3. Der BF erhob fristgerecht gegen den Bescheid des BAA Beschwerde (AS 179 ff.).römisch eins.3. Der BF erhob fristgerecht gegen den Bescheid des BAA Beschwerde (AS 179 ff.).
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Pakistan in den bekämpften Bescheid aufgenommen habe, ohne dem BF diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Die belangte Behörde habe sich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung beschränken sich die Ausführungen des Bundesasylamtes zum individuellen Vorbringen des BF - im Wesentlichen - auf die lediglich durch einen im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Aktenvermerk festgehaltene Wahrnehmung des Bundesasylamtes. Diesfalls wäre es jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den BF im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme dazu näher zu befragen und diesem die Möglichkeit dazu zu geben, sich dazu im Rahmen einer Einvernahme zu äußern bzw. zu rechtfertigen.
I.5. Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) bestätigte der BF am 20.01.2016 im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und ergänzte: Seine Familie und auch andere Leute hätten gesagt, dass sie den BF aufgrund der Konversion zum Ahmadi Glauben umbringen werden. Konkret sei der BF jedoch nie bedroht worden, er hätte dies nur mitbekommen. Personen, die in Pakstian als Ahmadis geboren wären, würden keine Probleme in Pakistan bekommen, Leute, die konvertiert sind, würden hingegen als Ungläubige bezeichnet und getötet werden. In Pakistan sei eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht erlaubt. Der Inhalt des Aktenvermerkes sei nicht richtig, er habe dies nie gesagt.römisch eins.5. Vor einem Organwalter des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) bestätigte der BF am 20.01.2016 im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und ergänzte: Seine Familie und auch andere Leute hätten gesagt, dass sie den BF aufgrund der Konversion zum Ahmadi Glauben umbringen werden. Konkret sei der BF jedoch nie bedroht worden, er hätte dies nur mitbekommen. Personen, die in Pakstian als Ahmadis geboren wären, würden keine Probleme in Pakistan bekommen, Leute, die konvertiert sind, würden hingegen als Ungläubige bezeichnet und getötet werden. In Pakistan sei eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht erlaubt. Der Inhalt des Aktenvermerkes sei nicht richtig, er habe dies nie gesagt.
I.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57,55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 345 ff.).römisch eins.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57,,55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (AS 345 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund des unplausiblen, vagen, nicht nachvollziehbaren und oberflächlichen Vorbringens als nicht glaubwürdig.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen formeller und inhaltlicher Fehler sowie falscher rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben (AS 427 ff.).römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen formeller und inhaltlicher Fehler sowie falscher rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben (AS 427 ff.).
I.8. Für den 30.05.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.8. Für den 30.05.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.9. Mit Schreiben vom 25.04.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 25.04.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
I.10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig und gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 8].römisch eins.10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig und gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen [Ordnungszahl (OZ) 8].
I.11. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zu Pakistan zur Abgaben einer Stellungnahme übermittelt. Der BF hat mit Schreiben vom 01.03.2018 seinen diesbezüglichen Standpunkt kundgetan und tätigte Äußerungen zu seinem Privat- und Familienleben.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zu Pakistan zur Abgaben einer Stellungnahme übermittelt. Der BF hat mit Schreiben vom 01.03.2018 seinen diesbezüglichen Standpunkt kundgetan und tätigte Äußerungen zu seinem Privat- und Familienleben.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt XXXX, Provinz Punjab, stammt. Der BF spricht die Sprache Urdu, Punjabi und wenig Englisch. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab, stammt. Der BF spricht die Sprache Urdu, Punjabi und wenig Englisch. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an.
Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF ist ein junger, gesunder, lediger, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre und private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF spricht ein wenig Deutsch. Der BF ist in keinem Verein Mitglied. Der BF bemüht sich eine Arbeit zu finden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017
Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies
Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).
Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).
Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40