Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L512 1417529-1/51E
L512 1417528-1/42E
L512 1429913-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins
Asylgesetz idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXN damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXN damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. der Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. der Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins
Asylgesetz idgF iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, StA. der Republik Irak gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , StA. der Republik Irak gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins
Asylgesetz idgF iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF 3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, brachten am 08.11.2010 bzw. 06.09.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF 3 bezeichnet), Staatsangehörige der Republik Irak, brachten am 08.11.2010 bzw. 06.09.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 09.11.2010 zusammengefasst Folgendes vor:
Sie sei im Irak geboren, verheiratet, sei Sunnitin und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sie habe legal mit ihrem eigenen Reisepass ihre Heimat verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass sie ihr Heimatland deshalb verließ, da sie mit 14 Jahren ihren Mann aus Liebe geheiratet habe. Sie habe deshalb Schande über ihre Familie gebracht und sei nach XXXX geflüchtet. Ihre Familie würde die BF und ihre Familie, wenn sie diese finden würde, umbringen. Die BF hätte nämlich ihren Cousin heiraten sollen.Zum Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass sie ihr Heimatland deshalb verließ, da sie mit 14 Jahren ihren Mann aus Liebe geheiratet habe. Sie habe deshalb Schande über ihre Familie gebracht und sei nach römisch 40 geflüchtet. Ihre Familie würde die BF und ihre Familie, wenn sie diese finden würde, umbringen. Die BF hätte nämlich ihren Cousin heiraten sollen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte die BF1 am 09.12.2010 ihre bisherigen Angaben und ergänzte, dass sie ihren Ehemann im Sommer XXXX auf einer Hochzeitsfeier kennengelernt habe. Einige Zeit später habe er beim Vater um ihre Hand angehalten, welche ihm jedoch mit der Begründung, sie sei bereits dem Cousin versprochen, verwehrt worden sei. Ihre Eltern hätten sie hierauf zur Rede gestellt und gefragt, ob sie ihren jetzigen Mann zum Heiratsantrag ermuntert habe; sie habe dies verneint. Ihr jetziger Mann sei von ihren Brüdern und dem Cousin verprügelt worden, ihr seien unter der Drohung, dass "wenn sie so weitermache, würde er sie töten", von einem ihrer Brüder Zigaretten am Arm ausgedämpft worden. In weiterer Folge seien ihr Gatte und sie nach XXXX zu einer Tante ihres Mannes geflohen, wo sie nach islamischem Recht geheiratet und zwei Kinder bekommen hätten. Eines Tages im Jahr 2010 habe ihr ihr Gatte von einem Anruf seines Onkels berichtet, der ihn aufgefordert habe, XXXX zu verlassen, da ihr Vater nunmehr wisse, dass sie in der Stadt leben und er sie entweder selbst oder durch einen Auftragsmörder töten würde.Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte die BF1 am 09.12.2010 ihre bisherigen Angaben und ergänzte, dass sie ihren Ehemann im Sommer römisch 40 auf einer Hochzeitsfeier kennengelernt habe. Einige Zeit später habe er beim Vater um ihre Hand angehalten, welche ihm jedoch mit der Begründung, sie sei bereits dem Cousin versprochen, verwehrt worden sei. Ihre Eltern hätten sie hierauf zur Rede gestellt und gefragt, ob sie ihren jetzigen Mann zum Heiratsantrag ermuntert habe; sie habe dies verneint. Ihr jetziger Mann sei von ihren Brüdern und dem Cousin verprügelt worden, ihr seien unter der Drohung, dass "wenn sie so weitermache, würde er sie töten", von einem ihrer Brüder Zigaretten am Arm ausgedämpft worden. In weiterer Folge seien ihr Gatte und sie nach römisch 40 zu einer Tante ihres Mannes geflohen, wo sie nach islamischem Recht geheiratet und zwei Kinder bekommen hätten. Eines Tages im Jahr 2010 habe ihr ihr Gatte von einem Anruf seines Onkels berichtet, der ihn aufgefordert habe, römisch 40 zu verlassen, da ihr Vater nunmehr wisse, dass sie in der Stadt leben und er sie entweder selbst oder durch einen Auftragsmörder töten würde.
Nachdem sie gemeinsam mit ihrem Gatten und einem ihrer Söhne den Irak legal verlassen habe, sei sie mit dem Kind schlepperunterstützt von Istanbul nach Österreich geflogen; ihr Gatte sei auf dem Landweg - versteckt in einem LKW - gefolgt; ihr zweiter Sohn sei aufgrund einer Krankheit im Herkunftsstaat verblieben.
I.2. Die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. XXXX bzw. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden der BF1 und dem BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass das Vorbringen, mit den Eltern Schwierigkeiten gehabt zu haben, nachvollziehbar sei. Rechtlich gelangte das BAA zu dem Ergebnis, dass von Privatpersonen ausgehende Gefahren nicht auf den in der GFK genannten Gründen basieren würden, deshalb nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Aufgrund des Fehlens einer Glaubhaftmachung einer Furcht vor Verfolgung und der fehlenden Asylrelevanz im Vorbringen wäre daher der Antrag abzuweisen gewesen. Aufgrund der allgemeinen Lage wäre aber ein Abschiebungshindernis festzustellen.römisch eins.2. Die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. römisch 40 bzw. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden der BF1 und dem BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass das Vorbringen, mit den Eltern Schwierigkeiten gehabt zu haben, nachvollziehbar sei. Rechtlich gelangte das BAA zu dem Ergebnis, dass von Privatpersonen ausgehende Gefahren nicht auf den in der GFK genannten Gründen basieren würden, deshalb nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Aufgrund des Fehlens einer Glaubhaftmachung einer Furcht vor Verfolgung und der fehlenden Asylrelevanz im Vorbringen wäre daher der Antrag abzuweisen gewesen. Aufgrund der allgemeinen Lage wäre aber ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.3. Der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF3 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF3 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu übermittelten Länderfeststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu übermittelten Länderfeststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17.07.2014, XXXX, XXXX, XXXX, wurden die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde als nicht zulässig erachtet.römisch eins.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17.07.2014, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde als nicht zulässig erachtet.
Begründet wurde ausgeführt, dass ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen sei. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens würden sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
I.6. Die BF1-BF3 haben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17.07.2014, XXXX, XXXX, XXXX, außerordentliche Revision erhoben.römisch eins.6. Die BF1-BF3 haben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17.07.2014, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , außerordentliche Revision erhoben.
I.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Zlen: XXXX wurden die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Zlen: römisch 40 wurden die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Zusammengefasst wurde dargelegt, dass die Rechtsansicht, das Fluchtvorbringen der BF1 rechtfertige von vornherein keine Zuerkennung von Asyl nicht unzutreffend sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (vgl. VwGH vom 9. September 2010, 2007/20/1091, mwN), sofern einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht. Im vorliegenden Fall habe es das BVwG unterlassen, die für eine abschließende Beurteilung des Falles notwendigen Sachverhaltsfeststellungen in nachvollziehbarer Art und Weise zu treffen, wozu es - mangels eines geklärten Sachverhalts - auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.Zusammengefasst wurde dargelegt, dass die Rechtsansicht, das Fluchtvorbringen der BF1 rechtfertige von vornherein keine Zuerkennung von Asyl nicht unzutreffend sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht vergleiche VwGH vom 9. September 2010, 2007/20/1091, mwN), sofern einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht. Im vorliegenden Fall habe es das BVwG unterlassen, die für eine abschließende Beurteilung des Falles notwendigen Sachverhaltsfeststellungen in nachvollziehbarer Art und Weise zu treffen, wozu es - mangels eines geklärten Sachverhalts - auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
I.8. Die Beschwerdeverfahren wurden am 22.04.2015 der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX erstattete am 14.03.2016 eine Unzuständigkeitseinrede. Somit wurde die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen.römisch eins.8. Die Beschwerdeverfahren wurden am 22.04.2015 der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 erstattete am 14.03.2016 eine Unzuständigkeitseinrede. Somit wurde die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen.
I.9. Für den 30.10.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.9. Für den 30.10.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.9.1. Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurden den BF1- BF3 aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.römisch eins.9.1. Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurden den BF1- BF3 aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die BF1 aus, dass die bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität der BF1-BF3 richtig seien. Die BF1 erörterte, dass sie verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte die BF1 an, dass sie und der BF2 und der BF3 gesund wären.römisch eins.10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die BF1 aus, dass die bisherigen Ausführungen zu der im Verfahren zugrunde gelegten Identität der BF1-BF3 richtig seien. Die BF1 erörterte, dass sie verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte die BF1 an, dass sie und der BF2 und der BF3 gesund wären.
Die BF1 hatte zudem die Möglichkeit zum Fluchtvorbringen Stellung zu nehmen.
I.11. Am 08.11.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.römisch eins.11. Am 08.11.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
I.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, GZen: XXXX, XXXX und XXXX wurden die Beschwerden der BF1-BF3 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, GZen: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die Beschwerden der BF1-BF3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erachtet.
I.13. Die BF 1-BF 3 haben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ergriffen.römisch eins.13. Die BF 1-BF 3 haben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ergriffen.
I.14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, Zlen: XXXX, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, GZen: XXXX, XXXX und XXXX aufgehoben.römisch eins.14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, Zlen: römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, GZen: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgehoben.
I.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer
Bei der BF1, dem BF2 und dem BF3 handelt es sich um irakische Staatsbürger, welche der kurdischen Volksgruppe und dem muslimisch-sunnitischen Glauben angehören.
Die BF1 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage im Irak.
Der Ehemann der BF1 bzw. der Vater des BF2 und des BF3 bzw. die Tochter der BF1 bzw. die Schwester des BF2 und des BF3 befinden sich in Österreich. Deren Verfahren bezüglich ihrer Anträge auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, Gzlen.:
XXXX und XXXX, wurden deren Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen. Den beiden wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. XXXX bzw. 02.09.2011, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch 40 und römisch 40 , wurden deren Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen. Den beiden wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. römisch 40 bzw. 02.09.2011, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:
Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.
Akronym: DAESH] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Gegen Ende des Jahres 2015 war der irakische Staat im Wesentlichen in drei Teile (Kontrollgebiete) zerbrochen: das IS-Gebiet im Westen, das Kurdengebiet im Nordosten und die zentralen Behörden Bagdads im Zentralirak und im Süden des Landes (Stansfield 26.4.2017).
Das politische Geschehen ist [trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS-Gebieten - s. Abschnitt Sicherheitslage] weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).
Staatsform & Parteien
Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es jedenfalls die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015).
Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017):
Nationale Allianz (NA):
Die Dachorganisation der irakischen Schiiten umfasst mehrere Wahllisten. Die Allianz bemüht sich um Konsensentscheidungen, leidet aber auch unter den divergierenden Interessen und Machtambitionen ihrer Listen. Der nach einer Vakanz seit September 2016 zum Vorsitzenden für ein Jahr gewählte Ammar al-Hakim versucht, die NA eine positive Rolle im nationalen Versöhnungsprozess spielen zu lassen (AA 7.2.2017). Hakim war bis Juli 2017 auch der Parteichef des sich innerhalb der Dachorganisation NA befindenden Islamic Supreme Council of Iraq (ISCI, vormals Supreme Council for the Islamic Revolution in Iraq - SCIRI), verließ diesen aber nun und gründete eine neue Partei namens National Wisdom Movement (Al-Monitor 24.8.2017).
Rechtsstaatskoalition (State of Law):
Die Rechtsstaatskoalition, ein Zusammenschluss mehrerer schiitischer Parteien und Teil der Nationalen Allianz, ging mit ihrem Spitzenkandidat Nuri al-Maliki als numerischer Sieger aus den Parlamentswahlen 2014 hervor, zerbrach allerdings im Anschluss. Die Dawa-Partei, der sowohl der ehemalige Premierminister Maliki, als auch der amtierende Premierminister Haidar al-Abadi angehören, ist eine der Parteien innerhalb der Rechtsstaatskoalition (AA 7.2.2017).
Allianz Nationaler Kräfte (Sunniten):
Die mehrheitlich sunnitische, säkulare Iraqiya-Bewegung, 2010 noch Wahlsieger, ist vor den Wahlen 2014 zerbrochen. Von den sunnitisch geprägten Nachfolgeparteien schnitt die eher radikal ausgerichtete Motahidoun unter Führung des aktuellen Vizepräsidenten Nujaifi aus der Provinz Ninewah am stärksten ab, gefolgt von der Nationalen Liste des ehemaligen Vizepremiers Mutlak aus Anbar. Im Zuge der Regierungsbildung schlossen sich diese Parteien mit kleineren sunnitischen Gruppierungen zur Allianz Nationaler Kräfte zusammen. Der Rückhalt in der sunnitischen Bevölkerung ist teilweise sehr gering. Zahlreiche Abgeordnete können aus Sicherheitsgründen nicht ihre durch den IS kontrollierte Herkunftsregion besuchen. Von der säkularen Bewegung konnte die Nationale Liste des Vize-präsidenten Allawi einen Achtungserfolg erringen. Sie spielt aber im politischen Tages-geschäft nur eine untergeordnete Rolle (AA 7.2.2017).
Anm.: Zu den kurdischen Parteien in der KRI s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion".Anmerkung, Zu den kurdischen Parteien in der KRI s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion".
Wahlen & Premierminister
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).
Schiitische Milizen, Maliki, Iran
Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vgl. ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vgl. Harrer 28.11.2016; vgl. Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam, einer schiitischen Miliz - s. Abschnitt Sicherheitskräfte] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vergleiche ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vergleiche Harrer 28.11.2016; vergleiche Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegu