TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W194 2182464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2182464-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.11.2017, GZ 0001833637, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 12.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin - für die bis zum 30.11.2017 eine Gebührenbefreiung/Zuschussleistung bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie (weiterhin) eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin, geb. 1983, unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass drei weitere Personen mit ihr im gemeinsamen

Haushalt lebten: XXXX , XXXX XXXX [im Folgenden: Haushaltsmitglieder 2, 3 und 4].

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

-

ein Kontoauszug des Haushaltmitgliedes 2 vom 01.09.2017, welcher ua. die Posten "Pension" (Endempfänger: Beschwerdeführerin) in der Höhe von 230,00 Euro, "Pension" in der Höhe von 1.446,91 Euro (kein Endempfänger angeführt) und "Gutschrift" mit dem Verwendungszweck "Löhne/Gehälter" in der Höhe von 395,05 Euro ausweist,

-

eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2016 vom Jänner 2016 betreffend die Leistung von 230,00 Euro an Pflegegeld an die Beschwerdeführerin,

-

eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 vom Jänner 2017 betreffend die Leistung einer Invaliditätspension an das Haushaltsmitglied 2 (Anweisungsbetrag: 1.446,91 Euro),

-

eine Lohn-/Gehaltsverrechnung des Haushaltsmitgliedes 3 von Juli 2017 (Grundlohn und Auszahlungsbetrag: 395,05 Euro),

-

eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld an das Haushaltsmitglied 4 bis 05.02.2018 (29,66 Euro täglich),

-

ein Überweisungsbeleg des Haushaltsmitgliedes 2 vom 05.09.2017 über -75,72 Euro an das Land XXXX sowie ein Beleg über einen Dauerauftrag hinsichtlich dieses Betrages,

-

ein Überweisungsbeleg vom 16.08.2017 über "Miete und Betriebskosten" in der Höhe von -610,00 Euro sowie ein Beleg über einen Dauerauftrag hinsichtlich dieses Betrages,

-

eine Quittung des Haushaltsmitgliedes 2 betreffend "Nachzahlung Betriebskosten" vom 07.02.2017,

-

ein Mietvertrag vom 01.04.2005 betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort, welcher an Mietzins und Betriebskostenpauschale sowie Umsatzsteuer einen Betrag von 540,00 Euro festlegt sowie

-

eine Mietvertragsverlängerung vom 15.03.2008 unter Fortsetzung der bisherigen Bedingungen.

2. Am 27.09.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte weitere Abzugsposten nachreichen. Danke zB außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN--

[Beschwerdeführerin]--

--

HAUSHALTSMITGLIED(ER)--.

[Haushaltsmitglied 4]--

Einkünfte--

AMS-Bezug-€ 902,16-monatl.

--

[Haushaltsmitglied 3]--

Einkünfte--

AMS-Bezug-€ 395,05-monatl.

--

[Haushaltsmitglied 2]--

Einkünfte--

Pension-€ 1.446,91-monatl.

Summe der Einkünfte-€ 2.744,12-monatl.

Sonstige Abzüge--

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€ -540,00-monatl.

Summe der Abzüge-€ -540,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€ 2.204.12-monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder-€ -1.801,83-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 402,29-monatl.

Bitte weitere Abzugsposten nachreichen. Danke zB außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid"

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme und keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt: "Weitere Abzugsposten wurden nicht nachgereicht. zB außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid" Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid dieselben Ausführungen wie das unter I.2. zitierte Schreiben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2017, bei der belangten Behörde am 27.11.2017 eingelangt, Beschwerde und führte begründend aus, dass in der Beilage ein Beleg für außergewöhnliche Belastungen, konkret 75,72 Euro monatlich an das Land XXXX , übermittelt werde. Zudem wurde angeführt, dass bei der Miete 610,00 Euro monatlich zu berechnen seien, da der Betrag im Mietvertrag nicht mehr aktuell sei. Zusätzlich werde ersucht, die Betriebskosten-Nachzahlung in der Höhe von 489,15 Euro zu berücksichtigen.

Zudem wurden (neben bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten) folgende Unterlagen übermittelt:

-

eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie

-

zwei Kontoauszüge vom 22.03.2017 und 12.04.2017, welche die Posten "Miete und Betriebskosten" in der Höhe von -610,00 Euro sowie "Empfänger Land XXXX " -75,72 Euro aufweisen.

6. Mit hg. am 10.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt, welche auszugsweise lautete:

"[...]

Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.

Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen

• allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. des Bezuges einer Transferleistung öffentlicher Hand sowie allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse ihrer Familie seit dem Antragszeitpunkt bekanntzugeben und auch zu belegen; beispielsweise durch die Vorlage:

o der aktuellen Verständigungen der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2018 betreffend die Beschwerdeführerin und [das Haushaltsmitglied 2],

o der aktuellen Gehaltsbestätigung [des Haushaltsmitgliedes 3] sowie

o der aktuellen AMS-Bestätigung oder Gehaltsbestätigung [des Haushaltsmitgliedes 4];

• einen Beleg (beispielsweise die Vorschreibung) der Vermieterin hinsichtlich der aktuell zu leistenden Miete samt Betriebskosten vorzulegen;

• abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides oder Freibetragsbescheides geltend zu machen (beispielsweise durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017, gegebenenfalls jenes von 2016); sowie die monatlichen Zahlungen an das Land XXXX näher zu erläutern; allenfalls Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend zu machen.

[...]"

8. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin am 04.07.2018 telefonisch mit, dass das Haushaltsmitglied 4 nicht mehr beim AMS gemeldet sei und derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse ihrer Familie teilte die Beschwerdeführerin mit, auf weitere Vorlagen zu verzichten, da der gesetzlich festgelegte Einkommenshöchstbetrag ohnehin überschritten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.

Die Beschwerdeführerin lebt an diesem Standort in einem Vier-Personen-Haushalt. Neben der Beschwerdeführerin leben auch die Haushaltsmitglieder 2, 3 und 4 an dieser Adresse.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2016 Pflegegeld.

Das Haushaltsmitglied 2 bezieht seit 01.01.2017 eine Invaliditätspension in der Höhe von 1.446,91 Euro monatlich.

Das Haushaltsmitglied 3 bezieht jedenfalls seit Juli 2017 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 395,05 Euro.

Das Haushaltsmitglied 4 hatte vom 25.09.2017 bis 05.02.2018 Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich 902,16 Euro. Aktuell ist das Haushaltsmitglied 4 erwerbstätig.

Gemäß dem vorgelegten Mietvertrag 01.04.2005 betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort wurde bzw. wird an Mietzins und Betriebskostenpauschale sowie Umsatzsteuer ein Betrag von 540,00 Euro festlegt.

Bis zum 30.11.2017 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit bzw. hatte sie Anspruch auf eine Zuschussleistung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."

3.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften im Haushalt der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt 2.744,12 Euro den Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in der Höhe von 540,00 Euro in Abzug. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: "Weitere Abzugsposten wurden nicht nachgereicht. zB außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid."

3.7. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in der Beilage ein Beleg für außergewöhnliche Belastungen, konkret 75,72 Euro monatlich an das Land XXXX , übermittelt werde. Zudem wurde angeführt, dass bei der Miete 610,00 Euro monatlich zu berechnen seien, da der Betrag im Mietvertrag nicht mehr aktuell sei. Zusätzlich werde ersucht, die Betriebskosten Nachzahlung in der Höhe von 489,15 Euro zu berücksichtigen. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

-

eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin sowie

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zwei Kontoauszüge vom 22.03.2017 und 12.04.2017, welche die Posten "Miete und Betriebskosten" in der Höhe von -610,00 Euro sowie "Empfänger Land XXXX " -75,72 Euro aufweisen.

Zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2018 teilte die Beschwerdeführerin am 04.07.2018 telefonisch mit, dass das Haushaltsmitglied 4 nicht mehr beim AMS gemeldet sei und derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse ihrer Familie teilte die Beschwerdeführerin mit, auf weitere Vorlagen zu verzichten, da der gesetzlich festgelegte Einkommenshöchstbetrag ohnehin überschritten werde (vgl. I.7. und I.8.).

3.8. Haushalts-Nettoeinkommen gemäß FGO und FeZG:

Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass im Haushalt der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen im Sinne von § 48 Abs. 1, 3 und 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG in der Höhe von 2.744,12 Euro (Summe Einkünfte der Haushaltsmitglieder 2, 3 und 4) bestanden hat.

Dies jedenfalls solange das Haushaltsmitglied 4 Arbeitslosengeld bezogen hat. Am 04.07.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Haushaltsmitglied 4 nicht mehr beim AMS gemeldet sei und derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Seit wann die Erwerbstätigkeit besteht und zur Höhe der Einkünfte machte sie jedoch keine näheren Angaben (vgl. I.8.).

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bezogenen Pflegegeldes war gemäß § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG zu berücksichtigen, dass bei Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens ua. das Pflegegeld nicht anzurechnen ist.

3.9. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung:

Der hier relevante Richtsatz für vier Haushaltsmitglieder betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr 2017 1.801,83 Euro und beträgt seit 01.01.2018 1.841,46 Euro (vgl. II.3.5.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.10. Abzugsfähige Ausgaben:

3.10.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG:

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren einen Mietvertrag sowie dessen Verlängerung aus den Jahren 2005 bzw. 2008 vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass monatlich an Miete und Betriebskosten 540,00 Euro zu leisten sind. Zudem wurden im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde Überweisungsbelege vorgelegt, wonach aktuell an Miete und Betriebskosten 610,00 Euro bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Beleg der Vermieterin vorgelegt, beispielsweise eine Vorschreibung der Vermieterin, aus welcher sich die erhöhten Kosten für Miete und Betriebskosten ergeben.

Der Beschwerdeführerin kann daher jedenfalls ein Betrag von 540,00 Euro angerechnet werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskosten-Nachzahlung in der Höhe von 489,15 Euro ist darauf hinzuweisen, dass diese vom 07.02.2017, dh. mehr als sieben Monate vor Stellung des gegenständlichen Antrages datiert. Schon aus diesem Grund kann sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

All dies wurde der Beschwerdeführerin bereits in der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt (vgl. I.7.). Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich auf die Vorlage weiterer Unterlagen verzichtet (vgl. I.8.).

Bei Abzug des Betrages von 540,00 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.744,12 Euro errechnet sich ein Betrag von 2.204,12 Euro.

3.10.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.

Darauf ist die Beschwerdeführerin hinzuweisen, soweit sie in ihrer Beschwerde auf monatliche Zahlungen an das XXXX verweist (deren Grund sie nicht näher beschreibt).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 (vgl. I.7.; wie schon von der belangten Behörde; vgl. I.2.) aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Z 2 durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides oder Freibetragsbescheides geltend zu machen.

Einen entsprechenden Bescheid hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren mangels Vorlage eines Bescheides der Abgabenbehörde keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht hat, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.

Dahingehend, dass im Beschwerdefall abzugsfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung vorliegen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG aE), haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

3.11. Ergebnis:

Das gemäß FGO und FeZG errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin beträgt damit 2.204,12 Euro (2.744,12 Euro minus 540,00 Euro).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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