TE Vwgh Erkenntnis 2018/7/30 Ra 2018/11/0113

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des A G in P, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2017, Zl. LVwG-301728/3/SE/TO, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass über den Revisionswerber mit Straferkenntnis vom 27. September 2017 wegen Übertretungen des § 7b Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 8 Z 1 1. Fall AVRAG in 33 Fällen Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in näher genannter Höhe verhängt worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Revisionswerber am 30. September 2017 zugestellt worden sei, habe dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit am 30. Oktober 2017 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde erhoben. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde habe ausgehend vom Zustelldatum am 28. Oktober 2017 geendet. Die am 30. Oktober 2017 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdefrist habe nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, am 28. Oktober 2017 geendet. Da der 28. Oktober 2017 auf einen Samstag gefallen sei, sei die Frist erst am darauffolgenden Montag, dem 30. Oktober 2017 abgelaufen, an dem die Beschwerde auch zur Post gegeben und somit rechtzeitig eingebracht worden sei. Der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts widerspreche daher § 33 Abs. 2 AVG und (näher genannter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

6 Die Revision ist zulässig und begründet.

7 § 33 Abs. 2 AVG bestimmt, dass, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Ausgehend von dem unbestrittenen Zustellzeitpunkt - dem 30. September 2017 - endete die vierwöchige Beschwerdefrist zwar am 28. Oktober 2017. Da dies aber ein Samstag war, war gemäß dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 2 AVG erst der darauffolgende Montag, der 30. Oktober 2017 als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet widerspricht somit § 33 Abs. 2 AVG.

8 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110113.L00

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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