RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/19/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0295 Ra 2018/19/0298 Ra 2018/19/0297 Ra 2018/19/0296

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0018 B 24. Juni 2014 RS 1(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190294.L02

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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