RS Vwgh 2018/8/2 Ra 2018/19/0147

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0149 Ra 2018/19/0148

Rechtssatz

Die revisionswerbende Partei stützt ihren Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass ihr Rechtsvertreter die Abfertigung der Schriftsätze an das BVwG gegenüber einer juristischen Mitarbeiterin am Vormittag des letzten Tages der Frist angeordnet habe. Der VwGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Vorbringen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass - gerade unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - der Rechtsvertreter davon ausgehen muss, dass sein Auftrag so verstanden werden würde, dass auch eine Einbringung beim BVwG im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf aber jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an Kanzleimitarbeiter ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155; 5.4.2018, Ra 2017/19/0557; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190147.L02.1

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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