RS Vwgh 2018/8/7 Ro 2018/11/0003

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;

Rechtssatz

Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) ist nicht (bloß) der Umstand, ob der Betreffende das gleiche Delikt wiederholen werde (oder mit dem Fahrzeug der betreffenden Klasse wiederholen werden könne), sondern die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr (vgl. etwa aus der hg. Judikatur VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166:

"Verkehrsunzuverlässigkeit, somit ... die charakterliche, durch

eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart").

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110003.J01

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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