TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/20 98/10/0048

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1 idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2 idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl idF 1988/022;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der H-AG in Lauterach, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Juli 1997, Zl. IVe-223/326, betreffend Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1996 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) die Bewilligung u.a. nach dem Landschaftsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb eines näher beschriebenen Lager- und Umschlagplatzes in L.

Die BH beraumte eine Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle für den 23. Juli 1996 an, in der u.a. festgehalten wurde, die vom Vorhaben berührte Liegenschaft sei nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L. als "Betriebsgebiet" ausgewiesen. Von der Beschwerdeführerin sei die Einfriedung des Platzes in Form eines ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes beabsichtigt. Zum Bahndamm hin sei bereits eine entsprechende Abzäunung vorhanden. Zur Bundesstraße hin werde die genauere Ausführung der Einfriedung, insbesondere bezüglich des Abstandes zur Erhaltung eines (hier befindlichen) Grünstreifens vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz noch näher definiert. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte in seinem Gutachten im Wesentlichen aus, der beantragte Lagerplatz solle in der verbliebenen, dreieckigen Restfläche zwischen Bundesbahn, B 190 und A 14 errichtet werden. Direkt südlich anschließend existiere ein Abstellplatz der Firma B. Vom früher vorhandenen Bewuchs sei entlang der B 190 bzw. entlang des hier parallel führenden Radweges ein Laubgehölzstreifen als Sichtschutz erhalten geblieben. Ebenso sei entlang der Bahntrasse ein Gehölzgürtel als Sichtschutzstreifen erhalten geblieben. Unmittelbar südlich angrenzend befinde sich die Autobahnbrücke der

A 14. In landschaftsbildlicher Hinsicht befinde sich der Lagerplatz in einem bereits technisch gestalteten Gelände. Die derzeit vorhandene Abschirmung durch die erwähnten Laubgehölzstreifen ergäben eine gute Einbindung des Lagerplatzes in diesem Bereich. Im Hinblick auf den Naturhaushalt ergebe sich gegenüber dem früheren Zustand (verwachsenen Steindeponie) eine "gewisse Verschlechterung". Im Hinblick auf die Lage des Grundstücks im Betriebsgebiet sei allerdings eine betriebliche Nutzung früher oder später zu erwarten gewesen. Die Erhaltung der beiden erwähnten Gehölzgürtel stelle jedoch ein wertvolles ökologisches Element in diesem Bereich dar. Eine Störung des Naturgenusses für Benützer des Radweges sei in diesem Abschnitt nicht anzunehmen, sofern der Sichtschutz durch den Gehölzgürtel entlang der Bundesstraße bzw. entlang des Radweges erhalten bleibe. Es würden daher u.a. folgende Auflagen vorgeschlagen:

"1. Die Gehölzgürtel entlang der Bundesstraße bzw. der Bundesbahn sind im derzeitigen Umfang zu erhalten (Foto im Akt).

2. Zum Schutz des Gehölzgürtels ist der Zaun entlang der

B 190 innerhalb des Gehölzgürtels, am Rand des Lagerplatzes, zu errichten."

Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsergebnis "grundsätzlich zur Kenntnis genommen", gleichzeitig aber ersucht, den Vorschlägen des Amtssachverständigen betreffend den Zaun nicht nachzukommen, weil es ausreichend sei, diesen Zaun in einem Abstand von max. 1,5 m, gemessen von der Grenze zur Bundesstraße hin, zu errichten, damit noch die Möglichkeit für eine allfällige Bewirtschaftung des Grünstreifens gegeben sei.

Mit dem in der Folge mündlich verkündeten Bescheid erteilte die BH der Beschwerdeführerin u.a. (Spruchpunkt B) die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des beantragten Lager- und Umschlagplatzes unter den vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vorgeschlagenen Auflagen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Grünstreifen entlang der Grenze zur B 190 handle es sich um ein erhaltenswertes ökologisches Element. Nach den gemachten Erfahrungen in Bereichen von Lager- und Umschlagplätzen sei bei einer nicht eindeutigen Einfriedung eine "Ausuferung der Tätigkeiten" nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, den Vorschlägen des Amtssachverständigen in Ansehung des Zaunes nicht nachzukommen, nicht entsprochen werden können.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, die Erhaltung des Gehölzgürtels sei bereits durch die Auflage Nr. 1 gesichert und es liege an der Beschwerdeführerin, die Einhaltung dieser Auflage zu gewährleisten. Auf Grund der unterschiedlichen Breite des Gehölzgürtels müsste der Zaun 4 m bis 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Dadurch gingen 400 m2 bis 500 m2 des Grundstücks von vornherein verloren; dieser Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin sei unverhältnismäßig. Durch die Anbringung des Zaunes entlang der Grundstücksgrenze könnte die Lagerfläche weitaus besser genützt werden, ohne den Gehölzgürtel zu gefährden. Im Übrigen sei die Begründung für die Auflage schon deshalb unschlüssig, weil im unmittelbaren Anschluss an die Grünstreifen die B 190 gelegen sei, was eine "Ausuferung" unmöglich mache. Die Beschwerdeführerin sei nicht negativ in Erscheinung getreten, sodass "gemachte Erfahrungen" ihr nicht zum Nachteil gereichen dürften. Schließlich hätte eine Beeinträchtigung des Grünstreifens einen erheblichen Auffälligkeitswert, sodass ein rechtzeitiges Einschreiten der zuständigen Behörde gewährleistet sei.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Darin wird u.a. ausgeführt, beim üblichen Betrieb eines Lager- und Umschlagplatzes würden Materialien, die wie z.B. Schüttmaterialien eine relativ lange Umsatzdauer hätten, im Randbereich des befestigten Lagerplatzes gelagert. Bei Fehlen entsprechender Abgrenzungen ergebe sich dadurch immer wieder ein "Ausufern" über die befestigte Lagerfläche hinaus. Die Errichtung des Zaunes am Rand des Lager- und Umschlagplatzes ergebe automatisch einen Schutz des Gehölzstreifens und erleichtere damit bei Betrieb des Lagerplatzes die Einhaltung der Auflage Nr. 1. Außerdem werde der Zaun selbst, vom Radweg bzw. von der Bundesstraße aus gesehen, durch den Gehölzstreifen abgeschirmt.

In ihrer abschließenden Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, die Auflage Nr. 2 sei sachlich nicht erforderlich.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Juli 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid (Spruchpunkt B) mit der Maßgabe bestätigt, dass die Auflage Nr. 2 wie folgt zu lauten hat:

"Zum Schutz des Gehölzgürtels ist der auf Grundstück 928/1 GB L. vorgesehene Zaun entlang der B 190 zwischen Gehölzgürtel und Lagerplatz nach Maßgabe des anliegenden Lageplanes 1:500 zu errichten."

Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, es komme auch nach den Erfahrungen der Berufungsbehörde auf Lagerplätzen bei Fehlen entsprechender Abgrenzungen immer wieder zu einem "Ausufern" über die befestigte Lagerfläche hinaus. Zur langfristigen Erhaltung des in Rede stehenden Gehölzgürtels erscheine daher die zusätzliche Vorschreibung der Auflage Nr. 2 durchaus im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes. Zur Konkretisierung der Auflage bzw. um die Errichtung eines Zaunes in "geradliniger Form" zu ermöglichen, sei die genaue Situierung des Zaunes in einem Lageplan eingetragen worden. Durch die Anbringung des Zaunes komme es weder zu einem Eigentumsverlust noch zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Eigentums der Beschwerdeführerin. Durch die Anerkennung der Auflage Nr. 1 habe die Beschwerdeführerin bereits einer "gewissen Einschränkung" - was die Verwendung der Grundfläche, auf der sich der Gehölzstreifen befinde, betreffe - zugestimmt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 1997, B 2389/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung ohne Vorschreibung der Auflage Nr. 2 verletzt.

Da die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides erkennbar davon ausgeht, dass die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung ohne die Auflage Nr. 2 nicht erteilt werden könne, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen - was ihre Bekämpfbarkeit anlangt - als eine untrennbare Einheit zu behandeln. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die unter Auflagen erteilte landschaftsschutzrechtliche Bewilligung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0046, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. l des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Landschaftsschutzgesetzes (LSchG), LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 22/1988, bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Lagerplätzen mit einer Grundfläche von über 400 m2 und von Ablagerungsplätzen mit einer Grundfläche von über 100 m2 einer Bewilligung der Behörde.

Die Bewilligung darf gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, dass Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

Landschaftsschutz ist gemäß § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören. Interessen des Landschaftsschutzes werden daher durch die Verwirklichung eines Projektes verletzt, durch das im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. ein Eingriff herbeigeführt wird, der die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet oder schädigt bzw. den mit ihr verbundenen Naturgenuss stört (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 91/10/0129).

Die Bewilligung darf jedoch gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung beseitigen lassen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Lager- und Umschlagplatzes. Sie wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Auflage Nr. 2 und bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, diese sei zur Erhaltung des Gehölzstreifens nicht erforderlich, weil dies bereits durch Auflage Nr. 1 gewährleistet werde.

Dem angefochtenen Bescheid liegt demgegenüber die - auf sachverständiger Grundlage gewonnene - Auffassung zugrunde, die Vorschreibung der Auflage Nr. 2 liege im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes an einer langfristigen Erhaltung des Gehölzgürtels. Durch die Vorschreibung dieser Auflage werde einer Gefährdung des Gehölzgürtels durch ein - wegen des Fehlens anderer Abgrenzungen zu befürchtendes - "Ausufern" angrenzend gelagerter Materialien vorgebeugt.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung einer generellen Verpflichtung eine Konkretisierung bzw. Ergänzung dieser Verpflichtung durch weitere Vorschreibungen nicht ausschließt. In diesem Sinne ist es daher nicht unzulässig, wenn die belangte Behörde die in Auflage Nr. 1 normierte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Gehölzgürtel in seinem (fotografisch festgehaltenen) Bestand zu erhalten, durch die einer spezifischen Gefährdung konkret vorbeugende Maßnahme in Auflage Nr. 2 konkretisierte und ergänzte.

Was nun die - von der Beschwerdeführerin bestrittene - Erforderlichkeit dieser konkretisierenden bzw. ergänzenden Vorschreibung anlangt, ist die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung des Gehölzgürtels durch ein "Ausufern" angrenzend gelagerter Materialien zum einen nicht unschlüssig. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret dargetan, eine Gefährdung des Gehölzgürtels durch ein "Ausufern" der angrenzend gelagerten Materialien bestünde in Wahrheit nicht bzw. es werde dieser Gefährdung durch andere - von der Beschwerdeführerin - vorgesehene Schutzmaßnahmen entgegengetreten.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Erforderlichkeit der unter Auflage Nr. 2 vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Beseitigung eines der beantragten Bewilligung entgegenstehenden Hinderungsgrundes ausgehen. Dass die Erhaltung des Gehölzgürtels im Interesse des Landschaftsschutzes gelegen ist, wird auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen ersichtlich sind, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 96/10/0199).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 1999

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100048.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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