TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/13 LVwG-2018/25/1482-1

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Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §17a Abs3 Z2 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, Z, vom 29.06.2018, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.06.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Arbeitszeitgesetzes,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:

„AA, geb am **.**.****, hat als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit nach § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „BB“ nicht dafür gesorgt, dass der Lenker CC, geb am **.**.****, als Arbeitnehmer der „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einhielt, indem dieser am 14.04.2018 um 08.00 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der X bei Straßenkilometer **** auf der Richtungsfahrbahn W das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen **** (Sattelzugfahrzeug) **** (Sattelanhänger), welches der gewerbsmäßigen Güterbeförderung im Straßenverkehr diente, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen überstieg und welches im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig war, obwohl er sich als Fahrer von 19.03.2018, 17:53 Uhr, bis 05.04.2018, 08:05 Uhr, nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage war, den im Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, es entgegen Art 34 Abs 3 lit b) EG-VO 165/2014 unterlassen hat, die in Art 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen, was nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, H 16, einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt.“

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„CC, **.**.****, Arbeitnehmer der „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, war zu den in der Anzeige der API V vom 18.04.2018, Zahl ****, angeführten Zeiten als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ****, welcher der gewerbsmäßigen Güterbeförderung im Straßenverkehr diente und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationale Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. am **.**.****, als der gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit als der nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „BB“ die nachfolgende Verwaltungsübertretung laut der oben zitierten Anzeige, die einen Bestandteil dieser Strafverfügung darstellt, zu verantworten hat (nach Maßgabe einer polizeilichen Kontrolle am 14.04.2018 um 08.00 Uhr auf der Autobahn Richtung U, Gemeinde Y, KM ****):

Mangelnder Eintrag in Fahrerkarte laut Seite 1 der Anzeige

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 5 Z. 6 und Abs. 6 Z. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro 300,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

33 Stunden

Freiheitsstrafe von

---

Gemäß

§ 28 Abs. 6 Z. 3 AZG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?    € 30,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

                          € 330,--

Die „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen AA, geb. am **.**.****, unter Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser vorbringt, dass den Nachtrag der freien Tage ausschließlich der Fahrer selbst vornehmen könne. Eine allfällige Kontrolle, ob dies gemacht wurde, sei ihm erst nach dem Auslesen der Daten von der Fahrerkarte möglich, welche alle 28 Tage erfolgen müsse. Ein Verstoß gegen die Nachtragspflicht am 14.04.2018 habe daher am 18.04.2018 nicht festgestellt werden können, da die Daten erst Ende des Monats von der Fahrerkarte ausgelesen würden. Dieses Straferkenntnis sei daher praxisfremd, sachlich unrichtig und daher aufzuheben.

II.      Sachverhalt:

AA ist der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der BB. CC war jedenfalls am 14.04.2018 Arbeitnehmer der BB mit Sitz in Z, Adresse 1. C lenkte an diesem Tag um 8.00 Uhr im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung das im Spruch näher bezeichnete Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen auf der Westautobahn in der Gemeinde Y. Im Zuge der dort erfolgten Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass sich der Lenker vom 19.03.2018, 17.53 Uhr, bis 05.04.2018, 08.05 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten hat. Er hatte es unterlassen, die in Art 34 Abs 5, Buchstabe b Z ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft T.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes maßgeblich:

㤠17a

Digitales Kontrollgerät

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach

1. dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36,

nachkommt.

(2) Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. n der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit einer digitalen Signatur versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom Kontrollgerät vorzunehmen.

(3) Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:

1. bei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:

a) spätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,

b) im Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß § 43 KFG,

c) im Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 44 KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,

d) unmittelbar vor oder nach einer Überlassung des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt,

e) unmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgeräts,

f) im Falle eines Defekts einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird;

2. bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:

a) spätestens alle 28 Tage,

b) unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,

c) unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs. 2 jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.

§ 28

Strafbestimmungen

(…)

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

4. schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.“

V.       Erwägungen:

Der Rechtsmittelwerber rechtfertigt sich damit, dass ihm kein Verschulden angelastet werden könne, zumal der Lenker nach der ca zweieinhalbwöchigen Abwesenheit am 05.04.2018 wieder sich im Fahrzeug aufgehalten habe und ihm zur Kontrollzeit am 14.04.2018 dieser Fehler noch nicht auffallen habe können, da er die Fahrerkarte alle 28 Tage auslesen müsse; da dies bei ihm stets zum Monatsende erfolge wäre der am 05.04.2018 geschehene Fehler für ihn am 14.04.2018 noch nicht erkennbar gewesen.

AA nimmt damit offensichtlich Bezug auf die Bestimmungen im § 17a Abs 3 AZG, wo in Z 2 lit a bestimmt ist, dass das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers spätestens alle 28 Tage zu erfolgen hat.

Diese Bestimmung ist jedoch unter Bedachtnahme auf § 17a Abs 4 AZG zu lesen, wo bestimmt ist, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Abs 2 jederzeit gewährleistet ist.

Abs 3 dieser Bestimmung gibt mit dem Wort „spätestens“ den Maximalrahmen für das Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte mit 28 Tagen vor. Abs 4 konkretisiert dies insofern, als der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die Wiedergabe der Daten jederzeit gewährleistet ist.

Nachdem der Lenker nach ca zweieinhalb Wochen Abwesenheit sich wieder im Fahrzeug aufgehalten hat, wäre es im Hinblick auf die Bestimmung des § 17a Abs 4 AZG dem Arbeitgeber zumutbar und von ihm zu erwarten gewesen, dass er nach der Rückkehr des Fahrers dessen Fahrerkarte herunterlädt und diese Daten kontrolliert. Somit kann den Beschwerdeführer diese von ihm bezogene Gesetzesbestimmung nicht exkulpieren.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 28 Abs 5 Z 6 AZG setzt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – voraus, dass der Arbeitgeber ein geeignetes und wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet hat, welches die Einhaltung der EG-VO 165/2014 seitens der Fahrer gewährleistet. Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems wurde vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt, zumal sich das bloße Ausschöpfen der 28-Tage-Frist zum Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte der Lenker als ungeeignet herausgestellt hat. Andere Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bereits die Erstbehörde hat zutreffend begründet, dass das verantwortliche Organ nur von einer Schuld befreit wäre, wenn im Betrieb ein derartiges geeignetes und wirksames Kontrollsystem vorhanden wäre. Herr A muss sich damit ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen.

Eine Verletzung iSd § 34 Abs 3 EG-VO 165/2014 stellt nach Rl 2006/22/EG, H16, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Gemäß § 28 Abs 6 Z 3 AZG gilt für eine solche Übertretung ein Strafrahmen von Euro 300,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfalls von Euro 350,00 bis Euro 3.600,00. Die Erstbehörde hat somit die gesetzliche Mindeststrafe zur Anwendung gebracht.

Der Beschwerdeführer hat damit die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen; im Hinblick auf die bereits ausgesprochene gesetzliche Mindeststrafe konnte seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

Der Tatvorwurf im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspricht mit seinen Verweisen auf die Anzeige nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG. Aus diesem Grund war der Tatvorwurf durch das Verwaltungsgericht in seinem Spruch neu zu fassen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1482.1

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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