TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/17 LVwG-2018/30/1232-3

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Index

L40207 Sicherheitspolizei
L70707 Theater Veranstaltung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs3 litb;
VStG §9 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am **.**.****, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, Zl ****, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (TVG) nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurden von der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„Sie haben es als Obmann und Verantwortlicher der Veranstaltung des Jugendausschusses der Stadtgemeinde Z mit Sitz in Z, Adresse 2, welcher Veranstalter des „Sommerkino“ in Z, Adresse 3 beim Y war, unterlassen

1. den am 17.06.2017, von zumindest 23:30 Uhr bis 23:50 Uhr und den am 18.06.2017 von zumindest 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr im Gemeindegebiet von Z, Adresse 3, beim X bei der Veranstaltung „Sommer Kino“, durch die Benützung von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten, erzeugten ungebührlicherweise erregten störenden Lärm, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre, abzustellen, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre.

2. den am 18.06.2017, von zumindest 00:00 Uhr bis 00:20 Uhr im Gemeindegebiet von Z, Adresse 3, beim X bei der Veranstaltung „Sommer Kino“ durch laute Musik sowie durch Benützung von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten, erzeugten ungebührlicherweise erregten störenden Lärm nach Anrainerbeschwerden und Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes so entsprechend zu reduzieren, dass eine ungebührliche Störung der im Umfeld bzw. im Nahbereich des Veranstaltungsortes wohnenden Personen nicht mehr gegeben ist, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre.“

Dem Beschwerdeführer wurden Verwaltungsübertretungen zu

1. nach § 1 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 TLPG und

2. nach § 32 Abs 3 lit b TVG iVm Punkt 2. letzter Satz der Auflagen des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.06.2017, GZ: **** vorgeworfen und gegen ihn Geldstrafen zu

1. nach § 4 Abs 1 TLPG in der Höhe von Euro 60,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden und zu

2. nach § 32 Abs 3 Schlusssatz TVG Euro 60,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden

zuzüglich Euro 20,-- Verfahrenskosten verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

                                                                                         Z, 17.05.2018

Übertretung nach dem Landespolizeigesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz – Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, GZ **** erhebe ich fristgerecht Beschwerde und begründe dies wie folgt:

Zuerst darf ich auf meine Angaben anlässlich der Vernehmung als Beschuldigter vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 25.07.2017 verweisen. Ich erhebe diese Angaben zu meinem Beschwerdevorbringen.

Seit 2016 bin ich gewähltes Mitglied des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z und Obmann des Jugendausschusses. Die gegenständliche Veranstaltung „Sommerkino" wurde zwar vom Jugendausschuss organisiert, Veranstalter ist aber die Stadtgemeinde Z, deren Vertreter ex lege der Bürgermeister ist. Der Jugendausschuss besitzt keine Rechtspersönlichkeit, somit bin ich auch nicht Verantwortlicher im Sinne des gegen mich ergangenen Straferkenntnisses.

Es ist eine Strafbarkeit meinerseits daher nicht gegeben.

Wenn nun der Meldungsleger zu Protokoll gibt, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung ein derartiger Lärm gewesen sei, dass die Scheiben des Dienstfahrzeuges vibriert hätten, so ist das meiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar. Ich war selbst bei der Veranstaltung anwesend und habe die Musik in keinster Weise störend oder unzumutbar belästigend empfunden. Nach meinem Wissensstand hat lediglich ein Anrainer, der mir namentlich bekannt ist, bei der PI Z angerufen und sich beschwert.

Diese meine Angabe ist ja sehr einfach über die Tonbandaufzeichnungen der PI Z bzw. das Eingangsjournal zu verifizieren.

Im Umkreis des Veranstaltungsortes wohnen ca. 1.000 Personen. Diese haben ebenso wie die ca. 200 anwesenden Besucher der Veranstaltung keinen behaupteten störenden und ungebührlichen Lärm wahrgenommen. Hätten wirklich die Scheiben des Dienstfahrzeuges vibriert, so hätte die Veranstaltung wegen Gefahr im Verzug zur Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit unverzüglich abgebrochen werden müssen.

Eine Objektivierung dieser subjektiven Wahrnehmung von störendem Lärm, etwa in Form einer Lärmmessung, erfolgte nicht.

Auf jeden Fall erfolgte die Musikdarbietung, die ja zweifelsfrei von der Veranstaltungsbewillung mit umfasst war, entsprechen den Auflagen des Bewilligungsbescheides. Weiters wird mir sowohl nach den Bestimmung des Landespolizeigesetzes als auch nach den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes für ein und die selbe Handlung die Verursachung von störendem Lärm vorgeworfen. Dies stellt eine unzulässige Doppelbestrafung dar.

Es ergeht daher der Antrag, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

Weiters wurde am 03.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer und der Stadtamtsleiter der Stadt Z, Herr BB, als Vertreter der Stadtgemeinde Z einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin seit der letzten Gemeinderatswahl im Jahr 2016 Gemeinderat der Stadtgemeinde Z. Ich bin als jüngster Gemeinderat auch Obmann des aus dem Gemeinderat gebildeten Jugendausschusses. Der Ausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es handelt sich hierbei um Gemeinderäte oder Ersatzgemeinderäte. Ich führe den Vorsitz in diesem Ausschuss. Der Ausschuss selbst hat keine Rechtspersönlichkeit. Aus dem Ausschuss heraus entstand die Idee eines Sommerkinos für junge Zer. Auf Frage, wer als Veranstalter aufgetreten ist, gebe ich an, dass die Stadt Z Veranstalter dieser Veranstaltung war. Ich habe das Anmeldeformular ausgefüllt und bei der Stadtgemeinde bzw bei der Stadtpolizei für die Stadtgemeinde abgegeben und habe die Organisation für die Stadt übernommen. Jedenfalls war es keine Veranstaltung, die von mir als Privatperson durchgeführt und veranstaltet wurde. Deshalb wurde bei der Veranstaltungsanmeldung von mir als Veranstalter die Stadt Z angeführt. Der Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 13.06.2017 wurde in Vertretung für den Bürgermeister vom Vizebürgermeister Herrn CC unterschrieben, deshalb auch der Zusatz „i.V.“. Unrichtigerweise wurde am Bescheid unterhalb der Unterschrift der Name DD angeführt, es handelt sich hierbei um ein Versehen. Diese Vorgangsweise wird gewählt, wenn der Bürgermeister zum Beispiel als Vertreter der Stadtgemeinde, wie im gegenständlichen Falle, als Vertreter des Veranstalters befangen sein könnte. Zum Beispiel wird beim Stadtfest in Z, das die Stadtgemeinde organisiert, der Antrag für die Stadtgemeinde vom Bürgermeister unterfertigt, der Behördenbescheid des Bürgermeisters wird dann vom Vizebürgermeister unterfertigt und erlassen. Der Bescheid wurde mir zugestellt. Die Gebühren musste ich nicht bezahlen, die Gebühren hat die Stadtgemeinde übernommen als Veranstalter. Die gesamten Kosten der Veranstaltung wurden von der Stadtgemeinde Z beglichen. Ich musste selbst keinen finanziellen Beitrag leisten, ich war nur als Vertreter bei der Veranstaltung vor Ort. Ich verweise weiters auf meine Ausführungen. Ich bin mir grundsätzlich keiner besonderen Schuld bewusst. Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens.“

Der Stadtamtsleiter der Stadtgemeinde Z, Herr BB, gab auf Befragung Folgendes an:

„Wenn ich auf die Auflage 2 des Bescheides vom 13.06.2017 angesprochen werde, führe ich aus, dass es sich hierbei um einen aufgrund eines Formulars erstellten Bescheides handelt. Die Auflagen sind schon jahrelang vorgegeben. Die Auflage 2 ist sicherlich für eine Vollstreckung bei Problemfällen nicht geeignet bzw zu wenig konkret. Es hat aber diesbezüglich wegen Lärm bei Veranstaltungen noch keine größeren Probleme gegeben, sodass von der für die Veranstaltungsgenehmigung zuständigen Stadtpolizei immer noch diese Auflagen vorgeschrieben werden. Die Stadtgemeinde ist sich aber bewusst, dass die Auflagen zu evaluieren sind und konkreter formuliert werden müssen. Befragt, ob die gegenständliche Veranstaltung der Stadt Z als Rechtsträger der Veranstaltung zuzurechnen ist, gebe ich an, dass ich der Meinung bin, dass es sich nur um eine Veranstaltung der Stadt Z handelt. Die Stadt Z ist als Veranstalter aufgetreten und hat auch die Kosten übernommen, auch die Abwicklung wurde über den Obmann des Jugendausschusses durchgeführt. Der Jugendausschuss ist nur eine Untergliederung des Gemeinderates, hat selbst aber keine Rechtspersönlichkeit bzw auch keine Behördenfunktion. In der Stadt Z werden jährlich viele Veranstaltungen auch mit Musikdarbietungen durchgeführt. Es gibt diesbezüglich zumeist keine Probleme mit den Anrainern. Auch heuer ist wiederum ein Sommerkino der Stadt Z im Juli dieses Jahres geplant. Die Veranstaltung wurde bereits bei der Veranstaltungsbehörde ordnungsgemäß angemeldet. Es wird heuer noch mehr darauf geachtet werden, dass es zu keinen Problemen, insbesondere Lärmproblemen kommen wir. Vielleicht hat der für die Musikdarbietungen engagierte Discjockey damals die Musik vielleicht kurzfristig etwas zu laut abgespielt. Ich selbst kann das nicht genau bezeugen, da ich an der Veranstaltung nicht teilgenommen habe.“

In seiner abschließenden Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu ein Absehen von einer Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrens-relevanter Sachverhalt:

Der Gemeinderat AA hat mit Veranstaltungsanmeldung vom 13.06.2017 die Veranstaltung „Sommer Kino“ bei der Stadt Z angemeldet. Als Veranstaltungsort waren der Y oder bei Schlechtwetter der Stadtsaal der Stadtgemeinde Z vorgesehen. Die Veranstaltung umfasste auch Ausschank und Musikdarbietungen. Der Beginn wurde mit 17.06.2017, 20.00 Uhr, und das Ende mit 18.06.2017 um 01.00 Uhr (Y) oder 02.00 Uhr (Stadtsaal) angegeben und angemeldet und vom Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Behörde nach dem TVG so zur Kenntnis genommen.

Als Veranstalter trat laut Veranstaltungsanmeldung nicht der Beschwerdeführer sondern die Stadt Z auf. Der veranstaltungsrechtliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.06.2017 wurde in Vertretung des Bürgermeisters vom Vizebürgermeister CC unterschrieben. Es handelt sich hierbei um eine übliche Vorgangsweise, wenn in einem Verfahren die Stadt Z als Partei auftritt und diese im Verfahren durch den Bürgermeister vertreten wird. In solchen Fällen werden Bescheide nicht vom Bürgermeister selbst, sondern in Vertretung vom Vizebürgermeister unterfertigt.

Beim Jugendausschuss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z handelt es sich um keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Jugendausschuss setzt sich aus Gemeinderäten und Ersatzgemeinderäten des Stadt Z zusammen. Als Veranstalter ist die Stadt Z als Rechtsträger und juristische Person (Gebietskörperschaft) anzusehen.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Zur Vertretung nach außen ist für die Stadt Z der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z berufen.

Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht zur Vertretung der Stadt Z nach außen berufen. Aus dem aktuellen Verfahren ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer zu einem verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde.

Für die gegenständlichen Verwaltungsstraftaten bedeutet dies, dass für sämtliche Veranstaltungsübertretungen, die dem Veranstalter zuzurechnen sind, nicht der Beschwerdeführer sondern der Bürgermeister der Stadt Z verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre.

Weiters ist auszuführen, dass die angelastete Auflage 2. von der Formulierung her für eine Bestrafung nicht ausreichend bestimmt ist. Diese mangelnde Determinierung wurde auch vom einvernommenen und mit dem Sachverhalt vertrauten Amtsleiter der Stadtgemeinde Z im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestanden. Bereits bei jeglichem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wäre die Lautstärke entsprechend zu reduzieren. Es wird auch nicht darauf abgestimmt, ob Anrainerbeschwerden gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind und ab welchem Lärmpegel eine ungebührliche Störung der im Umfeld bzw im Nahbereich des Veranstaltungsortes wohnenden Personen gegeben bzw eben nicht mehr gegeben ist.

Zu Spruchpunkt 1. ist auszuführen, dass die Benützung von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten im örtlichen und zeitlichen Rahmen der angemeldeten und nicht untersagten Veranstaltung der Stadtgemeinde Z erfolgten. Der durch die Benützung von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten erzeugte und mitunter als Störung empfundene Lärm war diesbezüglich nicht in ungebührlicher Weise erregt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und zu verantworten hat.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Beschwerdeführer als Obmann des Jugendausschusses des Gemeinderates nicht der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche; Lärmauflage im Veranstaltungsbescheid nicht ausreichend derterminiert; Jugendausschuss des Gemeinderates keine eigene Rechtspersönlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.30.1232.3

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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