TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/20 LVwG-2018/36/1016-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

VVG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der A GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch deren Geschäftsführer BA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2018, Zl *****,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 07.08.2015,
Zl *****, wurde ua in Spruchpunkt II. gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die weitere Benützung der im Erdgeschoß des Gebäudes auf Gst **1/2 KG Z, mit der Adresse Adresse 1, Z, befindlichen KFZ-Werkstätte untersagt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.06.2017, Zl LVwG-2015/42/2436-8, wurde ua die dagegen von der A GmbH erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „der in Spruch-Punkt I. als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre genehmigten Verwendungszweckänderung“ ersatzlos entfällt, nach dem Wort „Räumlichkeiten“ in Klammer die Wortfolge „wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Grundrissplan rot umrandet dargestellt“ eingefügt wird und die Wortfolge „inkl. Nebenräume“ durch die Wortfolge „bzw als Büro“ ersetzt wird.

Die dagegen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.09.2017, Zl Ra 2017/06/0140-4, zurückgewiesen.

Im weiterem wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: Belangte Behörde) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ua auch mehrfach Zwangsstrafen wegen Nichtbefolgung dieser Benützungsuntersagung verhängt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns jeweils weitere Zwangsstrafen angedroht.

So wurde ua auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018,
Zl *****, neben der Verhängung einer Zwangsstrafe zudem für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,- angedroht.

Am 02.03.2018 wurde von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde beim verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse Adresse 1, Z, ein Ortsaugenschein durchgeführt, und wurden dabei auch eine Reihe von Lichtbildern angefertigt.

In dem über diesem Ortsaugenschein angefertigten Aktenvermerk wird insbesondere ausgeführt, dass bei diesem Ortsaugenschein Herr A persönlich angetroffen wurde, der erklärte, dass er und zwei weitere Herren gerade beim Ausräumen seien, da sich dies verzögert habe, da er erkrankt sei. Wie in diesem Aktenvermerk weiters ausgeführt, hat sich zu diesem Zeitpunkt ein Traktor mit offener Motorhaube über der Montagegrube befunden und war im Bereich des Bremsenprüfstandes ein weiterer PKW abgestellt. Im Büro hat eine Damen am PC gearbeitet, die rasch zurückgewichen ist, als das Foto gemacht wurde. Abschließend wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich der Werkstattbetrieb aufrecht war.

In weiterer Folge wurde dann mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y datiert mit 03.02.2018, Zl *****, abgefertigt am 02.03.2018, gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers BA gemäß § 5 Abs 2 VVG wegen Nichtbefolgung der Benützungsuntersagung gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 07.08.2015, Zl *****, teilweise geändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.06.2017, Zl LVwG-2015/42/2436-8, eine Zwangsstrafen von Euro 700,- verhängt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von Euro 700,- angedroht.

Dagegen brachte die A GmbH durch Ihren Geschäftsführer BA fristgerecht die Beschwerde vom 22.03.2018 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„(…) Die Vollstreckungsverfügung wurde zu Unrecht ausgesprochen. Die Fa. A GmbH führt seit August 2017 keinen Werkstattbetrieb in Z, Adresse 1 mehr durch. Seit Oktober 2017 haben wir eine Werkstätte in X, Adresse 2 gemietet. Dort werden alle Tätigkeiten im Rahmen eines Werkstättenbetriebes abgewickelt.

Ich muss hier auch noch anführen:

Abs. 3 der Vollstreckungsverfügung:

Gemäß § 5 Abs. 2 WG 1991 wird die verpflichtete Partei aufgefordert, die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 00,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf unten angeführtes Konto unter Anführung des genannten Verwendungszwecks zur Einzahlung zu bringen.

Die Bank überweist dies leider nicht.

(…)“

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

Der gegenständlich entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

Aus dem Aktenvermerk des Ortsaugenscheines vom 02.03.2018 samt der dabei angefertigten Lichtbilder hat sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt der KFZ-Werkstättenbetrieb im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Adresse Adresse 1, Z, aufrecht war, da sich insbesondere ein Traktor mit offener Motorhaube über der Montagegrube befunden hat, im Bereich des Bremsenprüfstandes ein weiterer PKW abgestellt war und auch der Bürobetrieb aufrecht war.

III.    Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013:

b) Zwangsstrafen§ 5

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

IV.      Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VVG ua eine Verpflichtung zur Unterlassung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Bei der Überprüfung der von der Vollstreckungsbehörde erlassenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) ist von der Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr vom Verwaltungsgericht im Falle der Nichtbeachtung einer Benützungsuntersagung zu prüfen, ob diese der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage entsprochen haben (vgl VwGH 29.10.1987, 84/06/0021; ua).

Es war daher auch der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts jener Sachverhalt zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y gegeben war. Es war sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zu ermitteln, ob seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides zwischenzeitlich allenfalls eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingetreten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass die Vollstreckungsverfügung zu Unrecht ausgesprochen worden sei, da seit Oktober 2017 alle Tätigkeiten im Rahmen eines Werkstättenbetriebes in der gemieteten Werkstätte in X, Adresse 2, abgewickelt würden und seit August 2017 in Z, Adresse 1, kein Werkstattbetrieb mehr durchgeführt werde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sich aus dem übermittelten Akt der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, wurde am 02.03.2018 um ca 11.00 Uhr, von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y ein Ortsaugenschein beim Objekt Adresse 1, Z, durchgeführt und dabei ein nach wie vor aufrechter Werkstättenbetrieb festgestellt. So wird in dem im Akt einliegenden Aktenvermerk insbesondere ausgeführt, dass bei diesem Ortsaugenschein Herr A persönlich angetroffen wurde, der erklärte, dass er und zwei weitere Herren gerade beim Ausräumen seien, da sich dies verzögert habe, da er erkrankt sei. Weiters wurde in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass sich zu diesem Zeitpunkt ein Traktor mit offener Motorhaube über der Montagegrube befunden hat. Im Bereich des Bremsenprüfstandes war ein weiterer PKW abgestellt. Weiters arbeitete im Büro eine Damen am PC, die rasch zurückgewichen ist.

Abschließend wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass daher zu diesem Zeitpunkt der Werkstattbetrieb offensichtlich aufrecht war.

Von diesem Ortsaugenschein wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch eine Reihe von Farbfotos angefertigt auf denen der im Aktenvermerk beschriebene Sachverhalt sehr deutlich zu erkennen ist und somit die schriftlichen Ausführungen im Aktenvermerk bestätigt.

Aufgrund der im Akt einliegenden deutlichen Lichtbilder, die beim Ortsaugenschein am 02.03.2018 angefertigt wurden und die die Ausführungen der belangten Behörde im Aktenvermerk über diesen Ortsaugenschein zweifelsfrei bestätigen, haben sich für das erkennende Gericht keine Zweifel daran ergeben, dass am 02.03.2018 der KFZ-Werkstattbetrieb sehr wohl aufrecht war und damit dem rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag (Benützungsuntersagung) gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 07.08.2015, Zl *****, teilweise geändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.06.2017, Zl LVwG-2015/42/2436-8, nicht entsprochen wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass am Standort mit der Adresse Adresse 1, Z, bereits seit August 2017 kein Werkstattbetrieb mehr stattfinde, wird somit bereits durch den Akteninhalt – insbesondere der im Akt einliegenden deutlichen und für die entscheidungswesentliche Beurteilung relevanten Lichtbilder - eindeutig widerlegt.

Da gemäß § 5 Abs 1 VVG ua eine Verpflichtung zur Unterlassung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wie die gegenständliche Benützungsuntersagung dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird, ist die gegenständlich bekämpfte Verhängung einer Zwangsstrafe nicht zu Unrecht erfolgt, da der rechtskräftigen Benützungsuntersagung zuwidergehandelt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorbringt, dass sie im dritten Absatz der gegenständlich bekämpften Entscheidung aufgefordert werde, die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 00,00 zur Einzahlung zu bringen, und die Bank dies nicht überweise, und sie mit diesem Vorbringen allenfalls vermeinen sollte, dass sie keine Summe zur Einzahlung zu bringen habe, kommt auch diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 59 AVG dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs nicht überspannt werden, und genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl VwGH 21.09.2017, Ra 2016/22/0068 und 0069; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018; uva).

Aus dem ersten Spruchteil der gegenständlich bekämpften Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von Euro 700,- verhängt wurde.

Im ersten Teil des Spruches der bekämpften Entscheidung, wird daher die Höhe der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Zwangsstrafe, nämlich eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,-, ausdrücklich und zweifelsfrei bestimmt.

In diesem Absatz des Spruches der bekämpften Entscheidung, wird weiter ausgeführt, dass für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von Euro 700,- angedroht wurde.

Auch aus dieser gewählten Formulierung der Androhung (arg. „weitere Zwangsstrafe“) ergibt sich, dass auch mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung bereits eine Zwangsstrafe verhängt wurde.

Zudem wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung ua auch auf die Verpflichtung nach § 5 Abs 2 VVG Bezug genommen, indem ua auch ausgeführt wird, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2018, Zl *****, neben der damaligen Verhängung einer Zwangsstrafe für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,- angedroht wurde und beim Ortsaugenschein am 02.03.2018 ein aufrechter Werkstattbetrieb festgestellt wurde.

Auch aus den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung ergibt sich sohin, dass gegenständlich aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine Zwangsstrafe in der bereits angedrohten Höhe von Euro 700,- verhängt wurde.

Dass bei den Ausführungen im Spruch der bekämpften Entscheidung bis wann und wie die verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,- konkret zu leisten ist, irrtümlich die Summe von EUR 00,00 statt EUR 700,00 angeführt ist, konnte in gebotener Gesamtbetrachtung nicht zum Ergebnis führen, dass die mit bekämpfter Entscheidung verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,- nicht zu leisten wäre.

Es kommt daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Zwangsstrafe zur Vollstreckung einer Benützungsuntersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.1016.1

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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