TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/22 LVwG-2018/22/1824-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2018, **** wegen Antrag/Anregung auf Betriebsüberprüfung betreffend die gewerbliche Betriebsanlage Diskothek „BB“, Adresse 2, Y (Gp. **1 KG Y)

zu Recht:

1.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anregungen bzw. Anträge der AA als unzulässig zurückgewiesen. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS sowie der Homepage der Diskothek „BB“.

II.      Erwägungen:

Die spruchgemäße Zurückweisung der gestellten Anregungen bzw. Anträge erfolgte aus folgenden Erwägungen zu Recht:

Mit Eingabe vom 4.6.2018 brachte die AA, Adresse 1, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y folgende Anträge bzw. Anregungen „wegen illegale Gleisbetretungen bzw. illegales Verhalten im Bereich Strecke **** (Y-X), Bahn km **** – ****)“ vor:

1.   Anregung von Maßnahmen bzw. Mitteilungen von gemäß § 162 iVm § 47 Eisenbahngesetz 1957 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndenden Verwaltungsübertretungen und

2.   Antrag auf Überprüfung der Betriebsanlage der Diskothek BB nach der Gewerbeordnung oder allenfalls anderer gesetzlicher oder durch Verordnung festgelegter Bestimmungen auf Einhaltung der gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Bestimmungen und gegebenenfalls Setzung von Maßnahmen, dass die unter oben Punkt 1 und in Punkt 2 beschriebenen Vorgänge nicht mehr vorkommen.

In eventu

3.   Anregung auf Überprüfung der oben angeführten Diskothek BB.

In den näheren Ausführungen zu diesen Anregungen bzw. Anträgen wird zu Punkt 1. vorgebracht, es gäbe in einem näher definierten Bereich unerlaubte Gleisüberschreitungen. Hier wird ausdrücklich angeführt, dass es sich hiebei ausschließlich um eine Anregungen der Ahndung als Verwaltungsübertretungen handelt.

Zum Antrag Punkt 2. führt die Einschreiterin aus, dass dann, wenn das genannte Lokal geöffnet ist, sich Verschmutzungen der Anlagen der AA durch diversen Müll sowie Beschmierungen von Anlagen ereignen. Es sei daher der Betreiber der Anlage „in die Pflicht“ zu nehmen und wären dem Betreiber entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben. Zur Anregungen Punkt 3. wird, schwer nachvollziehbar, vorgebracht, dass als Eventualbegehren jedenfalls angeregt wird, diese Punkt so (wie?) durchzuführen.

Zunächst ist auszuführen, dass eine bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die gestellten „Anregungen“ keinesfalls erforderlich ist. Eine Beschwer für die die Rechtsmittelwerberin ist jedoch nicht zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch die „Anregungen“ spruchgemäß als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Antragstellerin ist augenscheinlich Eigentümerin des Bahnhofes Y (siehe die Ausführungen in der Beschwerde Seite 2 unten). Die hier interessierende gewerbliche Betriebsanlage „BB“ befindet sich im nördlichen Bereich des Hauptbahnhofes, nahe der Autobahn ****. Sie liegt westlich gegenüber dem Bahnhof und ist durch eine öffentliche Verkehrsfläche (sog. „Ladestraße“) von diesem getrennt (siehe zu alledem die im Akt einliegenden Auszüge aus dem TIRIS bzw. der Homepage der Diskothek „BB“).

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr erstmals behauptet, ihr Antrag vom 4.6.2018 wäre ein solcher nach § 79a Abs 3 GewO 1994 gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem oben zitierten Antrag nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf § 79a GewO 1994 zu entnehmen ist. Vielmehr ist Inhalt dieses Antrages, eine Überprüfung der Betriebsanlage „BB“ durchzuführen.

Nach § 79a Abs 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war. Im Antrag vom 4.6.2018 wird mit keinem Wort auf diese Formerfordernisse eingegangen, sondern in einer sehr allgemeinen Art und Weise auf Probleme mit den Gästen aus der Diskothek „BB“ dahingehend berichtet, dass diese unbefugter Weise die Gleise des Hauptbahnhofes überqueren und auch sonst Einrichtungen der AA beschädigen würden. Nicht ansatzweise wird vorgebracht, dass die AA in betriebsanlagenrechtlich relevanter Art und Weise durch Auswirkungen der Betriebsanlage beeinträchtigt wäre.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt sohin „lediglich“ ein Antrag auf Betriebsüberprüfung (§  338 GewO 1994) vor. Dieses Verfahren ist jedoch ausschließlich von Amtswegen durchzuführen. Dem Nachbar kommt dazu kein Mitspracherecht respektive Antragsrecht zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943 (2011) § 338 Rz 10). Die Behörde hat sohin den diesbezüglichen Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Aber selbst für den Fall, dass in formalrechtlicher Hinsicht von einem Antrag nach § 79a Abs 3 GewO 1994 auszugehen gewesen wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.

Wie schon die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wäre ein Einschreiten der Gewerbebehörde überhaupt nur dann denkbar, wenn hier Auswirkungen der Betriebsanlage „BB“ selbst vorlägen. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich die Rechtslage, wenn sie offenkundig der Ansicht ist, die Gewerbebehörde wäre für die Hintanhaltung jedweder Schädigung ihrer Interessen durch Besucher der Betriebsanlage „BB“ zuständig. Vielmehr ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Betriebsanlage in räumlicher Hinsicht keinesfalls über die öffentliche Straße (Ladestraße) hinaus auf das Gelände des Hauptbahnhofes erstreckt und können somit, zumal das Verhalten der Besucher vor der Betriebsanlage in betriebsanlagenrechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist (vgl. § 74 Abs 3 GewO 1994 – „…durch Personen in der Betriebsanlage…“), Maßnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin vor Augen hat, gewerbebehördlich nicht vorgeschrieben werden. Wenn also tatsächlich Gäste der Betriebsanlage über das öffentliche Verkehrsnetz auf den Bahnhof gelangen und dort in unbefugter Weise die Gleise überqueren oder Schäden an Infrastruktureinrichtungen der AA anrichten, kann dies nicht dem Betreiber der Diskothek zugeschrieben werden. Seine Verantwortung endet an der Grenze des räumlichen Bereiches der Betriebsanlage. Haben also die Gäste die Diskothek verlassen und richten diese etwa auf dem Nachhauseweg Schäden an, ist eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y als gewerbliche Anlagenbehörde nicht (mehr) gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen – nicht näher begründeten - Antrags der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage (die Frage der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages) zu beantworten war, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Betriebsanlagenüberprüfung; Auswirkungen der Betriebsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1824.1

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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