RS Lvwg 2018/6/29 LVwG-S-2344/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §1 Abs4

Rechtssatz

Beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH vom Ra 2016/04/0147).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Ankündigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2344.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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