TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/20 99/10/0013

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des H in Weiler, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. März 1998, Zl. 1-0516/97/E4, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 19. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) aufgetragen, einen näher bezeichneten Teil des Grundstückes Nr. 916 der KG Röthis bis spätestens 31. Mai 1991 mit 270 Stück Lärchen in einem Pflanzverband von ca. 1,5 m x 1,5 m wieder aufzuforsten und die Kultur solange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 4. Juli 1991 wurde die Berufung abgewiesen. Die Leistungsfrist wurde neu mit 31. Oktober 1991 bestimmt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1996, 91/10/0190, als unbegründet abgewiesen.

Mit Straferkenntnis der BH vom 30. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei im Zeitraum vom 4. Juli 1991 bis zum 16. Jänner 1997 dem Wiederbewaldungsauftrag der BH vom 19. März 1991 nicht nachgekommen und habe dadurch eine Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. b Z. 23 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 ForstG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. März 1998 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die verhängte Strafe auf S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabsetzte. Im Übrigen gab sie der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:

     "Sie sind dem mit Bescheid der BH vom 19.3.1991 ..... in der

Fassung des Bescheides des LH vom 4. Juli 1991 ..... gemäß § 172

Abs. 6 ForstG Ihnen erteilten Auftrag, den nördlichen Teil des

Grundstückes Nr. 916 KG Röthis, welcher auf einem Lageplan rot

gefärbelt dargestellt war, bis spätestens 31. Oktober 1991 mit

270 Stück Lärchen (Europäische Lärche, Larix decidua) in einem

Pflanzverband von ca. 1,5 m x 1,5 m wieder aufzuforsten,  nicht

nachgekommen, indem sie keine Aufforstungsmaßnahmen getroffen

haben. Tatzeitraum: 18.7.1996 bis 16.1.1997."

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid des LH vom 4. Juli 1991 (forstpolizeilicher Auftrag) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und in dieser Beschwerde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Rechnung getragen habe oder nicht. Weder die Erstbehörde noch die Berufungsbehörde im Amt der Vorarlberger Landesregierung seien im Besitz eines diesbezüglichen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes. Da nach Ansicht der belangten Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen habe, werde zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dem diesbezüglichen Antrag stattgegeben worden sei. Dies habe zur Folge, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatzeitraum erheblich einzuschränken gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich erst mit Erkenntnis vom 24. Juni 1996 über die Beschwerde entschieden. Dieses Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 17. Juli 1996 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt worden. Ab dem 18. Juli 1996 sei daher der Beschuldigte endgültig verpflichtet gewesen, die ihm aufgetragene Wiederaufforstung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 7. Oktober 1998, B 978/98-3, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 28. Jänner 1999, B 978/98-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung erstattet, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, zwischen der Zustellung des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des LH vom 4. Juli 1991 und der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 24. Juni 1996 sei ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren vergangen. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer mit Zustimmung und mit finanzieller Unterstützung der Gemeinde Röthis auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Weinreben gepflanzt und eine entsprechende Weinkultur angelegt. Die belangte Behörde hätte zu untersuchen gehabt, ob der fünf Jahre alte Wiederaufforstungsbescheid noch aktuell sei. Zudem sei der im Instanzenzug festgesetzte Zeitpunkt für die Erfüllung des forstpolizeilichen Auftrages, nämlich der 31. Oktober 1991, zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 17. Juli 1996 längst abgelaufen gewesen, sodass ein neuer Zeitpunkt für die Wiederherstellung gesetzt hätte werden müssen.

Diese Auffassungen erweisen sich als unzutreffend.

Nach der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten, die die Vollzugstauglichkeit dieses Bescheides beseitigen würde. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bepflanzung des wiederaufzuforstenden Grundstückes mit Weinreben stellt keine solche Sachverhaltsänderung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, 97/10/0113).

Es trifft zu, dass die im forstpolizeilichen Auftrag gesetzte Leistungsfrist mit 31. Oktober 1991 abgelaufen ist. Ab diesem Zeitpunkt machte sich der Beschwerdeführer strafbar, weil er dem forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen war. Einer weiteren Fristsetzung bedurfte es als Voraussetzung für die Strafbarkeit nicht. Mit seinem diesbezüglichen Einwand verwechselt der Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren mit dem Vollstreckungsverfahren.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe am 18. Juli 1998 - dem von der belangten Behörde angenommenen Beginn des Tatzeitraumes - noch gar keine Kenntnis von der Rechtskraft des Wiederaufforstungsauftrages haben können, weil das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 24. Juni 1996, 91/10/0190, dem Beschwerdeführervertreter und nicht dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei.

Dem Beschwerdeführer war mit dem forstpolizeilichen Auftrag des LH vom 4. Juli 1991 die Wiederbewaldung bis 31. Oktober 1991 aufgetragen worden. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Ablauf des 31. Oktober 1991 begann daher sein strafbares Verhalten. Die Behauptung, dass der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Wiederbewaldungsauftrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum (18. Juli 1998 bis 16. Jänner 1997) lag daher jedenfalls innerhalb jenes Zeitraumes, innerhalb dessen der Beschwerdeführer bereits verpflichtet war, den Wiederbewaldungsauftrag zu befolgen.

Schließlich macht der Beschwerdeführer noch einen Verstoß der gesetzlichen Grundlagen für Organisation und Verfahren der belangten Behörde gegen Art. 6 MRK geltend.

Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der belangten Behörde vorgetragenen Einwände hat der Beschwerdeführer bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 1998 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (z.B. VfSlg. 13.702/1994) keinen Anlass zu einer Prüfung der gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides gefunden. Auch für den Verwaltungsgerichtshof besteht daher kein Anlass, an der Verfassungskonformität dieser Rechtsgrundlagen zu zweifeln.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100013.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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