TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/2 LVwG-AV-1350/001-2017

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §112 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, diese vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29.08.2017, ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Anlässlich der Beschwerde wird die Auflage 2. des angefochtenen Bescheides vom 29.08.2017 dahingehend abgeändert, dass das Wort „3-fach“ gestrichen wird. Weiters entfällt der Auflage Punkt 17.

3.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30. März 2019.

4.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die A GmbH betreibt das ***kraftwerk ***. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 07.04.1982 erhielt diese Gesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des ***kraftwerkes. Danach erteilte die belangte Behörde der A GmbH mit Bescheid vom 03.08.1983 die Detailbewilligung für das Detailprojekt „***“. Inhalt dieser Bewilligung ist unter anderem das Einsetzen von Staubalken aus Beton, um jenen Wasserspiegel zu erreichen, welcher der Höhe des derzeitigen mittleren Grundwasserspiegels entspricht (Mittelwasserprojekt = Prognose 3). Weiters genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.1990 gemäß § 24 und § 50 Abs. 1 WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin die „Betriebsordnung ***“ befristet auf ein Jahr. Entgegen der Auflage 8 dieses Bescheides legte die Kraftwerksbetreiberin nach Ablauf des einjährigen Probebetriebes vorerst keine Betriebsordnung zur neuerlichen Genehmigung vor. Mit Bescheid vom 15.04.1999 stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG 1959 fest, dass die Ausführung der bewilligten Wasserkraftanlage mit den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen, unter anderem den Bescheiden vom 07.04.1982 und vom 03.08.1983, grundsätzlich übereinstimmt. Weiters enthält dieser Bescheid unter anderem den Ausspruch, dass die Auflage 28 des Bescheides vom 03.08.1983 einerseits teilweise als Dauervorschreibung und andererseits bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleibt.

Auflage 28 hat folgenden Wortlaut:

„Zwischenberichte des Probebetriebes sind jährlich der obersten Wasserrechtsbehörde vorzulegen, allfällige Schäden sind umgehend zu melden. Nach Abschluss des Probebetriebes ist ein entsprechend modifizierter Entwurf der künftigen ***ordnung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.“

Weiters wurde im Abschnitt C dieses Bescheides unter anderem die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959 bewilligt. Aus Anlass einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1999, 99/07/0105, unter anderem diese Genehmigung mangels hinreichender Begründung auf. Mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte dann die belangte Behörde neuerlich die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959. In den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 stellten ein Wasserverband und die Beschwerdeführerin diverse Anträge an die belangte Behörde, welche mit Bescheid vom 05.03.2013 teilweise zurück und teilweise abgewiesen wurden. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.07.2016, 2013/07/0078, diesen Bescheid im Umfang der Abweisung eines Antrages auf Verpflichtung der Kraftwerksbetreiberin zur Räumung des *** wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, im Übrigen wies das Höchstgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Kraftwerksbetreiberin A GmbH stellte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.10.2014 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Fischaufstiegshilfen an den Stauhaltungen 2, 3, 3a und 4 beim ***kraftwerk *** zwecks Herstellung der Durchgängigkeit des „***“. Die Kraftwerksbetreiberin beantragte anschließend mit Schreiben vom 28.04.2015 eine Projektsänderung betreffend eine geringfügige Adaptierung der Einstiegswinkel in die Fischaufstiegshilfen. Nach Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung, in welcher Stellungnahmen von Beteiligten sowie der Beschwerdeführerin abgegeben und Gutachten vom wasserbautechnischen, vom gewässerökologischen und vom grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie vom fischökologischen Amtssachverständigen erstattet wurden und auch die Kraftwerksbetreiberin eine Stellungnahme abgab, erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.08.2017 gemäß § 9 WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin und Antragstellerin die begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31.12.2071. Die Bauvollendungsfrist wurde mit 22.12.2017 festgelegt. Gleichzeitig wurde eine gewässerökologisch-biologische Bauaufsicht bestellt.

Dagegen erhob die Stadtgemeinde *** fristgerecht Beschwerde, in der vorgebracht wurde, Betreiberin von zwei Trinkwasserbrunnen zu sein, eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch Absinken des Sauerstoffgehaltes wegen mangelnder Grundwasserdynamik in Folge der vorgeschriebenen Betriebsweise zu befürchten. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse zahlreicher Haus- und Grundbesitzer auf Einhaltung der mittleren Grundwasserspiegellagen im Raum ***. Diese seien in wasserrechtlichen Bescheiden zur Errichtung des Kraftwerkes *** vorgeschrieben worden. Es würde die derzeitige Betriebsweise des *** nachweislich eine Anhebung des mittleren Grundwasserspiegels um bis zu 0,5 m bewirken. Das führe zu früheren Kellervernässungen als vor Kraftwerkserrichtung. Die hohen Grundwasserstände hätten auch nachteilige Auswirkungen auf die Auenökologie des FFH-Gebietes ***. Diese Betriebsweise werde durch den gegenständlichen Bescheid beibehalten.

Es werde mit vorgelegtem Projekt nicht auf die regionalen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, was bei den Stauhaltungen 2, 3 und 3a angeordnet werden solle. Das Projekt werde nicht einmal grob beschrieben, der Verweis auf die detaillierte Ausführung in den Projektsunterlagen mit der Bezeichnung „Anm.“ sei nicht ausreichend. Der Projektsbeschreibung sei auch nicht zu entnehmen, welche Bauwerke ersetzt werden sollten durch neue. Die vier Amtssachverständigen würden das Projekt unterschiedlich beurteilen, sodass sie in ihren Gutachten von verschiedenen Voraussetzungen ausgingen. Die Gutachten würden einander widersprechen. Die belangte Behörde hätte unrichtig erwogen, dass die Betriebsordnung der nicht betroffenen Kastendurchlässe auf die neuen Fischaufstiegshilfen übergehen solle. Es gäbe aber für die Kastendurchlässe mit höheren Sohlen, welche durch die neuen Fischaufstiegshilfen ersetzt werden sollten, keine Betriebsordnung. Diese beziehe sich ausschließlich auf die verbleibenden und unveränderten Kastendurchlässe.

Die Wasserrechtsbehörde widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits die Betriebsordnung nicht als Verhandlungsgegenstand sehe, andererseits die Anhebung der Staubrettoberkanten dieser Betriebsordnung in den Stauhaltungen 2, 3, 3a und 4 anordne.

Es sei als Genehmigungsgrundlage nicht § 24 und auch nicht § 50 Abs. 1 WRG angeführt, obwohl in vorangehenden Bescheiden auf diesen Rechtsgrundlagen basierend die Staubrettoberkanten festgelegt worden seien. Auch scheinten die
§§ 30 ff nicht auf. Durch die Fortschreibung der derzeitigen Betriebsordnung würden zu hohe Grundwasserstände bewirkt und eine zu geringe Dynamik der Wasserstände. Es fehle auch § 30a WRG als Grundlage. Vom Amtssachverständigen für Fischökologie werde das gegenständliche Vorhaben als erster Schritt zur Erreichung eines ökologischen Erhaltungszustandes bezeichnet. Es fehle auch § 41 WRG als Grundlage. Es sei die Durchführung eines Verfahrens nach § 21a WRG erforderlich und verlange auch der wasserbautechnische Amtssachverständige bei einer Bestätigung der derzeitigen Betriebsordnung durch den VwGH eine amtswegige Prüfung nach § 21a. Diese Bestätigung sei mit dem Erkenntnis des VwGH vom 28.07.2016, 2013/07/0078, ergangen. Eine amtswegige Prüfung sei jedoch nicht durchgeführt worden, weswegen der Bescheid inhaltlich rechtswidrig wäre. Dieses Verfahren müsse durchgeführt werden, bevor aufbauend auf der derzeitigen Betriebsordnung ein Ist-Zustand fortgeschrieben und wasserrechtlich bewilligt werde. Die Fischaufstiegshilfen könnten erst basierend auf den Ergebnissen des § 21a-Verfahrens bewilligt werden. Die zu Grunde liegenden ***abflussmessungen seien für gegenständliches Projekt zum Teil unklar.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.04.2018 eingeholt, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt wurde. Diese nahm daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2018 Stellung und brachte vor, es lägen unrichtige bzw. widersprüchliche Befunde der vier Amtssachverständigen vor. Es lägen neue Projekte in Form von vier Fischaufstiegshilfen vor, die nicht mit Wasserspiegellagen betrieben werden dürften, die auf Festlegungen der Stammbewilligung beruhten, welche nicht eingehalten würden. Mit dem bekämpften Bescheid würden die derzeit auf nachweislichen Projektsfehlern basierenden Abflusswasserstandsbeziehungen einfach fortgeschrieben werden.

Die Verschlechterung der qualitativen Grundwasserverhältnisse sei bereits durch die derzeit festgelegte ***-Betriebsweise eingetreten.

Richtig gestellt werde, dass die Stadtgemeinde *** die qualitativen Grundwasserprobleme durch die bekämpfte bescheidmäßige Fortschreibung der derzeitigen Betriebsordnung ausgelöst sehe. Weiters sei ein Mangel, dass im bekämpften Bescheid verabsäumt sei, Regelungen betreffend die temporären Staubrettabsenkungen (Herbstabsenkung) an den bestehenden Kastendurchlässen vorzusehen. Die durch die Stammbewilligung vorgeschriebene Erhaltung schwankender Grundwasserstände sei durch die derzeitige Betriebsordnung nicht oder nur unzureichend gegeben.

Es sei von Auflage 2 des Bescheides vom 07.08.1990 abweichend bei den Stauhaltungen 3 und 3A keine Tieferlegung der Sohlen der vorhandenen Kastendurchlässe um 50 cm durchgeführt worden, sondern seien neue um 50 cm tiefergelegte Kastendurchlässe errichtet worden. Weiters sei bei der Stauhaltung 2 ohne Auftrag der obersten Wasserrechtsbehörde ebenfalls eine neue Stauhaltung mit 20 cm tieferer Sohle errichtet worden.

Bei den Stauhaltungen 2, 3 und 3A seien die vorhandenen Fischtreppen, also die ursprünglichen Kastendurchlässe, laut gegenständlichem Projekt abzubrechen und durch neue Fischaufstiegshilfen zu ersetzen (vertical slots). Bei der Stauhaltung 4 hingegen sei eine gänzlich neue Fischaufstiegshilfe errichtet worden. Es handle sich dabei um bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Mit diesen neuen Bauwerken werde aber der in der Stammbewilligung vorgesehenen Erreichung eines mittleren Grundwasserspiegels zur Zeit der Bewilligung des *** nicht entsprochen. Im angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 sei vorgeschrieben, die bisherigen Wasserspiegellagen im ***, festgelegt durch den Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999, mit den bewilligten Staubrettoberkanten beizubehalten. Bei Änderungsanträgen käme es auf die Kollaudierung nicht an.

Es sei mehrfach festgestellt worden, dass mit den Staubretthöhen, welche in der Betriebsordnung laut Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 festgelegt worden seien, die in der Stammbewilligung festgelegten mittleren Grundwasserspiegel überschritten würden. Es würden Berechnungsfehler in der Projektierungsphase vorliegen.

Es seien die Zuflüsse aus dem *** flussabwärts der Stauhaltung 5 nicht berücksichtigt worden und die Überfallhöhen mit einer gleichmäßigen Durchflussmenge von 1,5 m³/s für alle Stauhaltungen berechnet worden. Mit Einmündung der *** und des *** würden sich die Durchflussmengen aber erhöhen. Es liege ein Projektsfehler vor und sei dies die Ursache für die zu hohen Überfallshöhen in den gegenständlichen Kastendurchlässen.

Hydraulische Berechnungen des *** würden bestätigen, dass sich die Wasserspiegellagen des *** ab einem Zeitraum von ca. bis zu 9 Monaten weit auf das *** und damit auch auf das Gemeindegebiet von *** übertragen würden. Eine Fortschreibung dieser überhöhten Wasserspiegel im *** wäre damit auch eine Fortschreibung überhöhter Grundwasserspiegel im Raum ***.

Die genehmigte Betriebsweise mit dauerhaft überhöhten Wasserspiegellagen im *** entspreche nicht den Vorgaben der wasserrechtlichen Stammbewilligung und hätte der Änderungsantrag mit Beibehaltung der bisherigen Wasserspiegellagen zurückgewiesen werden müssen.

Die Auflagen der Bewilligung vom 03.08.1983 und vom 07.08.1990 würden durch den angefochtenen Bescheid nicht eingehalten. Die Beschwerde richte sich zusammengefasst unter anderem gegen die Fortschreibung allgemein bekannter wasserwirtschaftlicher Missstände und gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Vorgaben zur Sicherung eines guten ökologischen Zustandes.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die A GmbH ist Betreiberin des ***kraftwerkes ***. Dieses ist wasserrechtlich bewilligt. Der im Zusammenhang mit dem ***kraftwerk errichtete *** dient der Abfuhr gestauter ***wässer und zuströmender Grund- sowie Oberflächenwässer, weiters auch einer wiederkehrenden Überflutung eines Augebietes. Im ***, auch *** genannt, sind derzeit vier Stauhaltungen (STH 2, 3, 3A und 4) als nicht fischdurchgängig zu bewerten. Es besteht eine Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995.

Mit dem beantragten und gegenständlichen Projekt des Umbaus der vier Stauhaltungen werden die bisherigen Wasserspiegellagen im ***, welche mit wasserrechtlich bewilligten Staubrettoberkanten festgelegt sind, beibehalten. Je ein Kastendurchlass bei den Stauhaltungen STH 3A, 3 und 2 (mit den schrägen Staubrettern) wird abgebrochen und anstelle dieser werden neue Schlitzpässe errichtet. Bei Stauhaltung 4 befindet sich ein gerades Staubrett und soll der Kastendurchlass erhalten bleiben, ein Schlitzpass aber neu hergestellt werden. Alle Stauhaltungen erhalten somit einen Schlitzpass (vertical slot). Jede Stauhaltung hat nach Projektsfertigstellung dann einen Schlitzpass und einen Kastendurchlass mit geraden Staubrettern.

Grundeigentum der Stadtgemeinde *** ist durch gegenständliches Projekt nicht berührt. Zwei Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde *** befinden sich zur nächstliegenden Stauhaltung 4 in einem Abstand von rund 940 m und 1.670 m. Die Stauhaltungen und die zu errichtenden Fischaufstiegshilfen sind lagemäßig grundwasserstromabwärts situiert.

Diese Feststellungen basieren auf der vorhandenen Aktenlage und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten wasserbautechnischen Gutachten vom 23.04.2018.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 9.

(1) …

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) ...

§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) ...

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 wird die Herstellung von je einer Fischaufstiegshilfe bei den Stauhaltungen 2, 3, 3A und 4 bewilligt, wobei bei den ersten drei Stauhaltungen einer der beiden vorhandenen Kastendurchlässe (mit den schrägen Staubrettern) abgebrochen und durch einen vertical slot Fischpass ersetzt werden soll. Inhalt der Bewilligung ist auch die Beibehaltung der bisherigen Wasserspiegellagen im *** in Entsprechung der Betriebsordnung vom 01.01.1995. Der zusätzliche Abfluss über die Fischaufstiegshilfe wird durch Anhebung der Staubrettoberkante der unveränderten Kastendurchlässe (mit geraden Staubrettern) kompensiert, sodass die Wasserspiegellagen im *** wie bisher beibehalten werden.

Der Betrieb des *** basiert auf der Betriebsordnung vom 01.01.1995, welche im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, 2013/07/0078, als rechtlich maßgeblich erachtet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der Begründung dieses Erkenntnisses aus, dass der Kraftwerksbetreiberin die Bewirtschaftung des *** gemäß dieser Betriebsordnung, welche zuletzt mit Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 in Verbindung mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligt wurde, aufgetragen wurde, sie jedoch nicht darüber hinaus zur Einhaltung von mittleren Grundwasserverhältnissen verpflichtet wurde.

Die Beschwerdeführerin befürchtet als Betreiberin von zwei Trinkwasserbrunnen eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die vorgeschriebene Betriebsweise, nämlich durch die Änderung der Staubretthöhen.

Dazu führt der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 23.04.2018 aus, dass ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Verschlechterung und der Änderung der Staubretthöhen nicht erkannt werden könne. Er weist darauf hin, dass es bei Hochwasserereignissen dann zu Verkeimungen im Brunnenwasser kommen könne, wenn die Brunnenfelder überschwemmt würden, weshalb auch eine „60 Tage Grenze“ im Schutzgebiet festgelegt werde. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Betriebsweise mit Staubrettern das Ziel habe, an der bestehenden Betriebsordnung und den darin vorgegebenen Wasserspiegellagen nichts zu ändern.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass bereits in der Bewilligungsverhandlung der belangten Behörde am 10.12.2015 der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft gutächtlich ausgeführt hat, dass die projektsgegenständlichen Fischaufstiegshilfen deutlich grundwasserstromabwärts der Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin liegen würden und eine Beeinträchtigung des Grundwassers sowohl qualitativ als auch quantitativ im Einzugsbereich der beiden Brunnen ausgeschlossen werden könne. Er begründet dies auch weiters mit der Entfernung von rund 1.000 m zusätzlich zur grundwasserstromabwärtigen Lage.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die mittleren Grundwasserspiegellagen, welche in den wasserrechtlichen Bescheiden betreffend des Kraftwerkes *** vorgeschrieben worden seien, auch von Interesse für Haus- und Grundbesitzer seien. Die derzeitige Betriebsweise des *** bewirke nachweislich eine Anhebung des mittleren Grundwasserspiegels im Stadtgebiet. Durch den angefochtenen Bescheid werde die derzeitige Betriebsweise im *** aber beibehalten.

Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, 2013/07/0078, zu verweisen, in dem die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 als zur Bewirtschaftung des *** maßgeblich rechtlich beurteilt wurde. Im Erkenntnis wird auch ausgeführt, dass durch die gleichzeitige Genehmigung dieser Betriebsordnung im Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 die in dieser Betriebsordnung enthaltenen Staubretthöhen an die Stelle jener getreten sind, welche im Bewilligungsbescheid vom 03.08.1983 mit mittleren Grundwasserständen festgelegt waren. Mit der gegenständlichen angefochtenen Bewilligung wird aber keine Änderung der genannten Betriebsordnung und der dadurch festgelegten Wasserspiegellagen erfasst.

Hinsichtlich der vorgebrachten mangelnden Nachvollziehbarkeit, was durch gegenständliches Projekt bei den Stauhaltungen umgesetzt werden soll, hat der Amtssachverständige im Gutachten vom 23.04.2018 ausgeführt, dass bei den Stauhaltungen 3A, 3 und 2 jeweils der Kastendurchlass mit den schrägen Staubrettern abgebrochen und anstelle dieses Durchlasses ein neuer Schlitzpass errichtet werde, bei Stauhaltung 4, bei welcher nur ein Durchlass mit geraden Staubrettern existiere, lediglich ein Schlitzpass hergestellt werde. Damit ergibt sich, dass bei jeder Stauhaltung ein Schlitzpass für den Fischaufstieg und ein Kastendurchlass mit geraden Staubrettern vorhanden sein wird. Mit diesen Ausführungen klärt der Amtssachverständige auch die in der Beschwerde angesprochenen Widersprüche in den vier Amtssachverständigengutachten des Behördenverfahrens auf.

Zum bemängelten Verweis im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Bezeichnung „Anm.“ hinsichtlich der Projektsunterlagen ist festzuhalten, dass dem Bescheidspruch auf Seite 1 eindeutig zu entnehmen ist, dass die eingereichten Unterlagen einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Diese Unterlagen wurden von der B GmbH und von C (Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) erstellt und sind mit der Bezugsklausel auf den angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 versehen.

Es wird vorgebracht, dass die Betriebsordnung *** sich ausschließlich auf die verbleibenden und unveränderten Kastendurchlässe beziehen würde, jedoch nicht für die neuen Fischaufstiegshilfen gelten könne. Für die abzubrechenden Kastendurchlässe mit höheren Sohlen gäbe es gar keine Betriebsordnung, da diese mit schrägen Staubrettern ausgestattet seien und diese ganzjährig in der gleichen Position verbleiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch das gegenständlich bewilligte Projekt die Betriebsordnung vom 01.01.1995 nicht abgeändert, sondern lediglich der Status quo aufrechterhalten wird. Eine Änderung der Wasserspiegellagen wird durch die neuen Fischaufstiegshilfen bei den vier Stauhaltungen nicht erfolgen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt dazu im Gutachten vom 23.04.2018 aus, dass die Wasserspiegellagen im Sinne der Betriebsordnung *** 1995 durch Staubretter festgelegt würden und daher aufgrund der neuen Fischaufstiegshilfen Maßnahmen erforderlich seien, um keine Änderung dieser Wasserspiegellagen nach der Projektsdurchführung zu bewirken. Über die Fischaufstiegshilfen erfolgen nämlich zusätzliche Wasserabflüsse. Der Amtssachverständige führt weiter aus, dass zur Beibehaltung der Wasserspiegellagen eine Erhöhung der Staubretter, wie im angefochtenen Bescheid vorgegeben (Auflage 10), dazu erforderlich sei. Er weist schließlich auf die durchzuführende Beweissicherung vor und nach Baufertigstellung hin, welche auflagenmäßig im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wird.

Zur Bemängelung, es sei bei den Rechtsgrundlagen weder § 24 noch § 50 Abs. 1 oder die §§ 30 ff WRG 1959 im angefochtenen Bescheid angeführt, ist festzuhalten, dass mit gegenständlicher Bewilligung weder eine Änderung der Betriebsordnung betreffend die Stauhöhe (§ 24) noch ein Instandhaltungsauftrag (§ 50) erlassen wird. Der gegenständliche Bewilligungsbescheid betrifft die Herstellung von Fischaufstiegshilfen an einem Oberflächengewässer. Dafür ist § 9 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen. Die §§ 30 ff sind Zielbestimmungen und müssen daher nicht zwingend angeführt werden.

Wenn bemängelt wird, dass durch Fortschreibung der derzeitigen ***betriebsordnung zu hohe Grundwasserstände und eine zu geringe Dynamik der Wasserstände bewirkt werde, ist auf obige Ausführungen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, 2013/07/0078, zu verweisen.

Angemerkt wird, dass mit gegenständlichem Projekt die Wasserspiegellagen beibehalten werden und es daher auch nicht zu einer quantitativen Veränderung von Grundwasserverhältnissen kommen kann. Hinsichtlich Qualität des Grundwassers wird auf obige Ausführungen verwiesen.

In der Beschwerde wird eine über das gegenständliche Projekt hinausgehende Verbesserung des ökologischen Zustandes gefordert. Dazu ist festzuhalten, dass im Bewilligungsverfahren Gegenstand der Inhalt des Antrages ist. Vorliegendes Projekt dient einer Verbesserung des ökologischen Zustandes, indem die Fischdurchgängigkeit hergestellt wird. Es ist unter diesem Aspekt bewilligungsfähig.

Zum Vorbringen, es fehle § 41 WRG 1959 als Rechtsgrundlage, wird darauf verwiesen, dass für die Heranziehung dieser Rechtsnorm als Bewilligungstatbestand der im Projekt zum Ausdruck zu bringende Zweck maßgeblich ist. Mit gegenständlichem Bewilligungsbescheid wird die Herstellung von Fischaufstiegshilfen genehmigt. Eine Abwehr schädlicher Wirkungen von Wässern soll damit nicht erreicht werden. Ein schutzwasserbaulicher Zweck ist nicht erkennbar. § 41 WRG 1959 kommt daher in gegenständlichem Fall nicht zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin meint, dass die Durchführung eines § 21a-Verfahrens vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erforderlich gewesen wäre. Ein derartiges Verfahren ist aber, wie auch in der Beschwerde angeführt, amtswegig durchzuführen. Das gegenständliche Verfahren war im Rahmen des gestellten Antrages zu führen und aufgrund Bewilligungsfähigkeit mit Genehmigungsbescheid abzuschließen gewesen. Dass ein § 21a-Verfahren vorab durchgeführt wird, darauf hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsanspruch.

Die Ausführungen in der Beschwerde, die dem Fischaufstiegshilfenprojekt zu Grunde liegenden ***abflussmessungen seien zum Teil unklar und hätten nicht herangezogen werden dürfen, sind allgemein gehalten und können daher nicht erfolgreich zur Bekämpfung des Bescheides vom 29.08.2017 geltend gemacht werden.

In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.05.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 23.04.2018 wird ausgeführt, dass die gegenständliche Bewilligung nicht mit Wasserspiegellagen, basierend auf Staubretthöhen anderer wasserrechtlich bewilligter Bauwerke betrieben werden dürfe, noch dazu wenn die Stammbewilligung nicht eingehalten werde. Dazu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gemeinte Stammbewilligung, nämlich der Bewilligungsbescheid vom 03.08.1983, mit der Festlegung mittlerer Grundwasserverhältnisse in dessen Auflage 28 nicht mehr maßgeblich ist, da der Kraftwerksbetreiberin durch Genehmigung der Betriebsordnung vom 01.01.1995 mit Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 in Verbindung mit Bescheid vom 30.10.2000 die Einhaltung dieser Betriebsordnung anstelle der Auflage 28 aufgetragen wurde.

Weiter wird in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass die Grundlage für die Betriebsordnung offenbar fehlerbehaftet sei und nun nicht diese Fehler bescheidmäßig einfach fortgeschrieben werden könnten. Die Beschwerdeführerin meint, dass die ***betriebsordnung auf falschen oder fehlerhaften Grundlagen basiere, wodurch sich zu hohe Wasserspiegellagen im *** ergeben würden. Bekämpft wird von ihr, dass mit der angefochtenen Entscheidung diese fehlerhaften Grundlagen bescheidmäßig weiterhin bewilligt würden. Mit diesem Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen, da es sich gegen die Betriebsordnung vom 01.01.1995 richtet. Mit gegenständlichem Bewilligungsprojekt wird lediglich der Status quo aufrechterhalten, der mit rechtskräftigen Bescheiden bewilligt ist. Diese Betriebsordnung ist, wie bereits oben ausgeführt, derzeit gültig.

Zum neuerlichen Vorbringen betreffend Nichteinhaltung der Stammbewilligung (vom 03.08.1983) wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Das Vorbringen betreffend Nichteinhaltung der Auflage 2 des Bescheides vom 07.08.1990 kann nicht Erfolg haben. Dieser Bescheid regelt nämlich eine Betriebsordnung für den *** befristet auf 1 Jahr. Derzeit gültig ist aber nun die mit Bescheid vom 15.04.1999 iVm Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte Betriebsordnung.

In der Stellungnahme vom 23.05.2018 wird weiters dargelegt, dass bei Änderungen von Wasserbenützungsanlagen wie beispielsweise der Neuherstellung oder einer konstruktiven Neugestaltung wie im gegenständlichen Fall es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle. Dies ist auch gegenständlich der Fall, weshalb die angefochtene Bewilligung vom 29.08.2017 erlassen wurde.

Das Vorbringen, es würde mit den Staubretthöhen aus der bewilligten Betriebsordnung, wie mehrfach festgestellt, die Erreichung der Mittelgrundwasserspiegel im Sinne der Stammbewilligung überschritten werden, geht am Thema vorbei. Die Stammbewilligung ist, wie bereits ausgeführt, durch die bewilligte Betriebsordnung vom 01.01.1995 hinsichtlich der Wasserspiegellagen ersetzt worden.

Das Vorbringen, es seien die Zuflüsse aus dem ***, nämlich die Einmündung der *** und des ***, nicht berücksichtigt worden und daher die Überfallhöhen zu hoch, betrifft die mit der Betriebsordnung festgelegten Wasserspiegellagen. Einwendungen gegen die Betriebsordnung können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, da es sich um ein Antragsverfahren hinsichtlich wasserrechtlicher Bewilligung von Fischaufstiegshilfen handelt und nicht um ein Verfahren zur Abänderung der Betriebsordnung.

Das Gutachten vom 23.04.2018 ist fachlich fundiert erstellt und logisch aufgebaut. Aus dessen Inhalt lässt sich erkennen, dass die anerkannten wissenschaftlichen Methoden herangezogen wurden und bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Durch das Beschwerdevorbringen wird das gegenständliche Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Auflage 2 war amtswegig aufgrund geltender Rechtslage abzuändern, Auflage 17 wegen inhaltlicher Deckungsgleichheit mit Auflage 7 aufzuheben.

Die Bauvollendungsfrist war in Anbetracht der Verfahrensdauer und im Hinblick auf die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen im Behördenverfahren unter Bezugnahme auf eine zulässige Durchführung der Bauarbeiten ausschließlich im Winter neu festzulegen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Tat- oder Rechtsfragen zu lösen waren, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Fischaufstiegshilfe; Grundwasserstand;

Anmerkung

VwGH 18.01.2021, Ra 2018/07/0481-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1350.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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