TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/3 LVwG-AV-610/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

BAO §271 Abs1
BAO §271 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B GmbH & Co KG, vom 28. Mai 2018 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 18. Mai 2018, Geschäftszahl: ***, betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie eines Säumniszuschlages, den

BESCHLUSS:

1.   Die Entscheidung über die Beschwerde wird bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das zu St.Nr.: *** anhängige Beschwerdeverfahren, betreffend die Festsetzung von DB und DZ für die Jahre 2013 bis 2015, ausgesetzt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 271 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 18. Mai 2018, Geschäftszahl: ***, hat der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau die Berufung der A GmbH, vertreten durch B GmbH & Co KG, vom 14. März 2017 gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 3. März 2017, GZ.: ***, Kunden-Nr. ***, betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie eines Säumniszuschlages für deren Betriebsstätte in *** abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28. Mai 2018.

2.   Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Entscheidung über eine Beschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist und sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Gemäß § 271 Abs. 2 BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen

3.   Erwägungen:

Beim Bundesfinanzgericht ist ein Beschwerdeverfahren anhängig aufgrund einer Beschwerde der A GmbH vom 4. April 2017 gegen Bescheide des Finanzamtes *** zu St.Nr.: ***, betreffend die Festsetzung von DB und DZ für die Jahre 2013 bis 2015, ebenfalls für die Betriebsstätte in ***.

In diesem Verfahren stellt sich die gleiche Rechtsfrage wie im hier gegenständlichen Verfahren (Umfang des in Bemessungsgrundlage einzubeziehenden geldwerten Vorteils aus Privatnutzung von Firmen-PKW durch Geschäftsführer). Der Ausgang dieses Verfahrens ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, da der Festsetzung der Kommunalsteuer grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist.

Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der § 271 BAO unterstellt werden kann.

Die Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens haben zur beabsichtigten Aussetzung jeweils ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt.

Die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß auszusetzen.

4.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und liegt zur Verfahrensaussetzung eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Kommunalsteuer; Aussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten