RS Lvwg 2018/8/13 LVwG-AV-106/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §246 Abs1
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §14
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs2

Rechtssatz

Als Gebietshoheit wird die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist (vgl. VwSlg. 3.577/1967).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.106.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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