TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/9 G307 1232705-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2017
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Entscheidungsdatum

09.06.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 1232705-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Kosovo, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl XXXX zuStA: Kosovo, vertreten durch RA römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl römisch 40 zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass der BF sein Aufenthaltsrecht mit XXXX2016 verloren hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 26.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten (im Folgenden: BFA, RD NÖ) zu seinen Fluchtgründen, den Umständen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 02.02.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen diesen ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 08.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 02.02.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen diesen ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 08.10.2015 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

4. Mit dem am 13.02.2017 datierten und beim BFA, RD NÖ am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ursprünglichen Rechtsvertreter, Mag. Wolfgang AUNER, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsergänzung an die "Erstbehörde" zurückzuverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.02.2017 vom BFA) vorgelegt und sind dort am 16.02.2017 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, verheiratet, wohnte vor seinem aktuellen Haftantritt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und hat keine Sorgepflichten. Der BF wuchs im Kosovo auf, besuchte dort die Pflichtschule und erlernte die Berufe eines Schlossers und Malers. Im Kosovo arbeitete der BF als Automechaniker. Der BF gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum Christentum.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet, wohnte vor seinem aktuellen Haftantritt mit dieser im gemeinsamen Haushalt und hat keine Sorgepflichten. Der BF wuchs im Kosovo auf, besuchte dort die Pflichtschule und erlernte die Berufe eines Schlossers und Malers. Im Kosovo arbeitete der BF als Automechaniker. Der BF gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum Christentum.

1.2. Der BF war zuletzt vom XXXX2008 bis XXXX2008 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Seitdem bezog er Arbeitslosenunterstützung, Notstands- oder Überbrückungshilfe. Die Gattin des BF ist seit XXXX2015 bei XXXX als Angestellte beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen und Einkommen verfügt.1.2. Der BF war zuletzt vom XXXX2008 bis XXXX2008 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Seitdem bezog er Arbeitslosenunterstützung, Notstands- oder Überbrückungshilfe. Die Gattin des BF ist seit XXXX2015 bei römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen und Einkommen verfügt.

1.3. Der BF stellte am XXXX2002 seinen ersten, am XXXX2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welche beide in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurden.

1.4. Der BF war und ist in Österreich zwischen XXXX2002 bis zum heutigen Tag mit folgenden Unterbrechungen gemeldet:

• XXXX.2004 bis XXXX.2005• römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2005

• XXXX.2005 bis XXXX.2006• römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2006

• XXXX.2012 bis XXXX.2013• römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013

Folgende Zeiten verbrachte der BF bis dato in Justizanstalten:

• vom XXXX2005 bis XXXX2005

• vom XXXX2006 bis XXXX2007

• vom XXXX2008 bis XXXX2009

• vom XXXX2010 bis XXXX2010

• vom XXXX2010 bis XXXX2012

• vom XXXX2015 bis XXXX2015

• seit XXXX2016 (in der Justizanstalt XXXX)• seit XXXX2016 (in der Justizanstalt römisch 40 )

In der Zeit vom XXXX2012 bis XXXX2012 war der BF im Polizeianhaltezentrum XXXXuntergebracht.

Ein durchgehender Aufenthalt des BF von 2002 bis 2009 in Österreich, insbesondere ein solcher vom XXXX2004 bis XXXX2005 konnte nicht festgestellt werden.

Am XXXX2012 reiste der BF freiwillig in seinen Heimatstaat zurück und reiste spätestens amXXXX2013 wieder ins Bundesgebiet ein.

1.5. Mit Bescheid der Bezirskhauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) vom 23.05.2005, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welchen den Rechtsweg bis zum Verwaltungsgerichtshof überstand, der die Behandlung der Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX ablehnte. Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 wurde dessen Dauer auf 10 Jahre herabgesetzt.1.5. Mit Bescheid der Bezirskhauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) vom 23.05.2005, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welchen den Rechtsweg bis zum Verwaltungsgerichtshof überstand, der die Behandlung der Beschwerde gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 ablehnte. Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wurde dessen Dauer auf 10 Jahre herabgesetzt.

Mit Bescheid der Schweizer Fremdenbehörde wurde gegenüber dem BF zu Zahl XXXX am XXXX2008 ein bis XXXX2017 gültig gewesenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen.Mit Bescheid der Schweizer Fremdenbehörde wurde gegenüber dem BF zu Zahl römisch 40 am XXXX2008 ein bis XXXX2017 gültig gewesenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen.

Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl XXXX wurde vom Referat XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) gegen den BF ein Waffenverbot erlassen, welches am XXXX2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum XXXX2016 Bestand hatte.Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl römisch 40 wurde vom Referat römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 (Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten) gegen den BF ein Waffenverbot erlassen, welches am XXXX2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum XXXX2016 Bestand hatte.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2004, wegen versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 (1. Satz,1. LG römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2004, wegen versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, 130, Absatz eins, (1. Satz,

2. Faö, 2. Satz), 15, 278 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren,2. Faö, 2. Satz), 15, 278 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren,

2. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2008, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,2. LG römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2008, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,

3. LG für Strafsachen XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2011, wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und gefährlicher Drohung nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 2. Fall, 107 Abs. 1 StGB und unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie3. LG für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2011, wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und gefährlicher Drohung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 2, Fall, 107 Absatz eins, StGB und unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie

4. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016 wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten.4. LG römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016 wegen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2015 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufzwängen des Fensters des Firmengebäudes zu einer Handkassa gelangt zu sein, diese aufgebrochen und insgesamt €Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2015 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufzwängen des Fensters des Firmengebäudes zu einer Handkassa gelangt zu sein, diese aufgebrochen und insgesamt €

594,90 an Bargeld erbeutet zu haben.

Als erschwerend wurden hiebei das Vorliegen dreier einschlägiger Vorstrafen, die zweifach verwirklichte Einbruchsqualifikation, als mildernd die geständige Einlassung und die Sicherstellung des Diebsgutes gewertet.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteils des Oberlandesgerichtes XXXXDer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteils des Oberlandesgerichtes römisch 40

(OLG XXXX) vom XXXX2016, Zahl XXXX nicht Folge gegeben.(OLG römisch 40 ) vom XXXX2016, Zahl römisch 40 nicht Folge gegeben.

Festgestellt wird, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX2016 festgenommen, befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug und verbüßt in der Justizanstalt XXXX nach wie vor seine Strafhaft.Der BF wurde am XXXX2016 festgenommen, befindet sich derzeit im gelockerten Vollzug und verbüßt in der Justizanstalt römisch 40 nach wie vor seine Strafhaft.

1.8. Die Zeitspannen, für welche der BF Österreich in Richtung Kosovo verließ, verbrachte er im dortigen Elternhaus.

1.9. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich zuletzt in Österreich.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über - das Verhältnis zu seiner Frau hinausgehende - familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich verfügt. Es konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

1.11. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden.

1.13. Der BF hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen, wirtschaftlichen und kriminellen Gründen verlassen, vor allem um in Österreich strafbare Handlungen zu begehen.

1.14. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem BFA und sind mit dem Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Einklang zu bringen.

Der BF legte zwar kein amtliches Lichtbilddokument vor, jedoch steht die Identität des BF anhand der geführten Asylverfahren und den Feststellungen zur Person im Bescheid der belangten Behörde fest. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur jüngsten Ausreise aus dem Kosovo, dem dortigen Aufenthalt und der Wiedereinreise nach Österreich sind den Ausführungen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2017, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Bescheides (Aufgriff am XXXX2013) zu entnehmen.

Wo sich der BF innerhalb jenes Zeitraums, der ihn als nicht in Österreich gemeldet ausweist, aufgehalten hat, konkret vom XXXX2004 bis zum XXXX2005, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall konnte dem BF nicht attestiert werden, sich im Bundesgebiet befunden zu haben, weil er in dieser Zeit weder legal gearbeitet hat, noch sich in Haft befand.

Die übrigen Aufenthalte in Österreich folgendem Inhalt des ZMR und wurden vom BF auch bestätigt.

Die einzige bisher legal ausgeübte Beschäftigung findet sich in dem, den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug wieder. Gleiches gilt für die von der Frau des BF aufgenommenen Beschäftigungen, welche sich aus deren Auszug ergeben.

Dem Akteninhalt - insbesondere dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA - ist zwar zu entnehmen, dass der BF - wohl aufenthaltsbedingt - über gute Deutschkenntnisse verfügen soll. Wie sich jedoch aus der aktuellen VwGH-Rechtsprechung ergibt (VwGH vom 04.08.206, Zahl Ra 2016/21/0203), ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, ohne Vorliegen geeigneter Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Sprachzertifikats, Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festzustellen.

Die von Seiten der Schweizer Fremdenbehörde, der BH XXXX verhängten Einreise- sowie das von der LPD XXXX vormals erlassene und bis 2016 bestandene Waffenverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem bekämpften Bescheid und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.Die von Seiten der Schweizer Fremdenbehörde, der BH römisch 40 verhängten Einreise- sowie das von der LPD römisch 40 vormals erlassene und bis 2016 bestandene Waffenverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem bekämpften Bescheid und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Verurteilungen samt Entscheidungsgründen zur jüngsten Entscheidung sind insbesondere aus dem im Akt befindlichen jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Auch ergeben sich die bisher geführten Asylverfahren aus dem Akteninhalt wie demDie Verurteilungen samt Entscheidungsgründen zur jüngsten Entscheidung sind insbesondere aus dem im Akt befindlichen jüngsten Urteil des LG römisch 40 ersichtlich und entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Auch ergeben sich die bisher geführten Asylverfahren aus dem Akteninhalt wie dem

ZFR-Auszug.

Der Festnahmezeitpunkt wie die Feststellung, dass sich der BF derzeit im gelockerten Vollzug und noch immer in Strafhaft befindet, folgen dem Vollzugsdatenauszug der Justizanstalt St. Pölten und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem ZMR.

Der BF gab im Zuge seiner Einverahme vor dem BFA an, arbeitsfähig und gesund zu sein.

Der BF nahm sowohl in der Beschwerde als auch in der Befragung vor dem BFA ausschließlich Bezug auf seine Frau, weitere soziale oder anderweitige familiäre Kontakte brachte er nicht ins Spiel.

Der Umstand, dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung.

Was das das Fluchtvorbringen betrifft, erweist sich dieses - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - als unglaubwürdig:

Besonders fällt ins Auge, dass der BF sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen am 27.05.2013 und 06.06.2013 einerseits und dem 26.01.2017 anderseits ausgetauscht hat. Rückte der BF im Jahr 2013 eine Gefährdung durch unbekannte Personen wegen ihm für die Serben unterstellter Spionage in den Mittelpunkt seiner Ausführungen, so brachte er in der jüngsten Einvernahme vor, er habe vom Kosovo aus an einem Pyramidenspiel teilgenommen, € 20.000,00 nach Afrika überwiesen und seien in der Folge von einem Deutschen namens XXXX und einem Afrikaner namens XXXX, welche in dieses Spiel involviert seien, noch mehr Geld verlangt worden. Völlig unplausibel behauptete der BF im Gegensatz dazu im Anschluss, von einem XXXX, dem er das Geld geborgt habe, bedroht worden zu sein. Was dieser wiederum mit den anderen beide Personen zu tun haben soll, ließ der BF ebenso offen, wie den Bestand jener Geldquelle, aus welcher er diese Summe geschöpft haben soll.Besonders fällt ins Auge, dass der BF sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen am 27.05.2013 und 06.06.2013 einerseits und dem 26.01.2017 anderseits ausgetauscht hat. Rückte der BF im Jahr 2013 eine Gefährdung durch unbekannte Personen wegen ihm für die Serben unterstellter Spionage in den Mittelpunkt seiner Ausführungen, so brachte er in der jüngsten Einvernahme vor, er habe vom Kosovo aus an einem Pyramidenspiel teilgenommen, € 20.000,00 nach Afrika überwiesen und seien in der Folge von einem Deutschen namens römisch 40 und einem Afrikaner namens römisch 40 , welche in dieses Spiel involviert seien, noch mehr Geld verlangt worden. Völlig unplausibel behauptete der BF im Gegensatz dazu im Anschluss, von einem römisch 40 , dem er das Geld geborgt habe, bedroht worden zu sein. Was dieser wiederum mit den anderen beide Personen zu tun haben soll, ließ der BF ebenso offen, wie den Bestand jener Geldquelle, aus welcher er diese Summe geschöpft haben soll.

Des Weiteren erweist sich der geltend gemachte Fluchtgrund auch innerhalb der jüngsten Einvernahme als unschlüssig. Zu Beginn der Einvernahme erwähnte der BF nämlich ausdrücklich, er habe ausschließlich wegen der allgemeinen schlechten Lage im Kosovo einen Asylantrag gestellt. Daran unmittelbar anknüpfend führte der BF aus, es sei ihm nie etwas zugestoßen. Erst als auf die Frage hin, was der BF sonst noch vorbringen wolle, schwenkte er auf das oben geschilderte Vorbringen um.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen

Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Behauptung über die Anfertigung des Videos durch den Bruder des BF lässt offen, was damit bewiesen werden soll, welchen Inhalt es wiedergibt und kann daraus angesichts der völligen Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens nichts gewonnen werden.

Unklar ist auch die in der Beschwerde gemachte Formulierung, der BF habe aufgrund seiner Straffälligkeit in Österreich im Heimatland "Widrigkeiten" zu erfahren, weshalb die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens oder Befragung eines Vertrauensanwaltes vonnöten sei. Zu diesem Thema liefert der BF keine näheren Hinweise und, was mit "Widrigkeiten" gemeint sein soll.

Wenn im Rechtsmittel weiter vermeint wird, die belangte Behörde sei nicht weiter auf die zu XXXX gemachten Angaben eingegangen, so ist dem die dahingehende Unglaubwürdigkeit des BF-Vorbringens entgegenzuhalten. Es ergaben sich weder glaubhafte Hinweise auf eine Bedrohung durch den Genannten, noch ein plausibles Vorbringen darüber, die kosovarischen Behörden seien in einem solchen Falle nicht gewillt oder fähig, dem BF Schutz zu bieten.Wenn im Rechtsmittel weiter vermeint wird, die belangte Behörde sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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