RS Bvwg 2017/9/6 W264 2152820-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

VOG §3
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Der Beschwerdeführer hat in seiner Vergangenheit unter Beweis gestellt hat, dass er nicht in der Lage ist eine Berufstätigkeit beim selben Arbeitgeber für einen längeren Zeitraum auszuüben.

Die belangte Behörde zog als fiktives Einkommen einen Durchschnittswert des tatsächlichen Verdienstes des Beschwerdeführers innerhalb der letzten 12 Monate vor der vorfallsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses heran.

Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies eine durchaus schlüssige Methode, um den künftig entgehenden Verdienst nach § 3 VOG zu ermitteln.Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies eine durchaus schlüssige Methode, um den künftig entgehenden Verdienst nach Paragraph 3, VOG zu ermitteln.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel, Berechnung, durchschnittliches Einkommen,
VerbrechensopferG, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2152820.1.02

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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