TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 L504 2174358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L504 2174350-1/9E

L504 2174360-1/6E

L504 2174355-1/6E

L504 2174357-1/6E

L504 2174358-1/6E

L504 2174353-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089841805-151486206,1. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089841805-151486206,

2. XXXX StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842007-151486311,2. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842007-151486311,

3. XXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842203-151486338,3. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842203-151486338,

4. XXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXXdiese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842410-151486354,4. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXXdiese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842410-151486354,

5. SXXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842508-151486397,5. SXXXX StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842508-151486397,

6. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die MutterXXXX diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842105-151486273,6. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die MutterXXXX diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1089842105-151486273,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 57,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP6] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei den bP3-bP6 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der verheirateten bP1 und bP2. Es handelt sich dabei um irakische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit mit schiitischem Glaubensbekenntnis, die zuletzt in Bagdad lebten. Die Familie hat ihren Angaben nach im August 2014 den Irak legal per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen.

Am 05.10.2015 wurden die bP1-bP2 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die bP1 brachte dabei als Ausreisemotiv Folgendes vor:

"Ich bin von Beruf Fischer. Eines Tages habe ich zwei Kinder in einem Zimmer gefunden. Sie waren dort eingeschlossen. Als sie mich gesehen haben, haben diese Angst bekommen und wollten flüchten. Ich habe den Kindern gesagt sie sollen keine Angst haben und sie zur Polizei gebracht. Ich wollte dort meinen Namen nicht bekannt geben, weil ich Angst hatte. Dennoch haben sie meinen Namen protokolliert und nach etwa 8 Tagen ist eine Gruppe zu mir nach Hause gekommen und haben mich bedroht. Sie schossen auch auf mein Haus. Ich weiß nicht wer diese Gruppe ist. Diese schrien laut vor meinem Haus: "Wissen sie was sie getan haben!"

Sie haben auch damit gedroht, mir meine Kinder wegzunehmen. Ich will nicht, dass meine Kinder im Irak aufwachsen, da sich dort alles nur um Waffen dreht. Es ist mir egal was mit mir passiert. Mir sind meine Kinder sehr wichtig. Ich habe meine Kinder hier her gebracht, dass diese in Sicherheit und Frieden aufwachsen und leben können. Sie sollen ein erfülltes Leben haben. Sie sollen auch eine gute Ausbildung erhalten.

Ich will unbedingt in Österreich bleiben, da das Volk hier ausgesprochen nett und gut ist."

Am 13.02.2017 wurden die bP1 und bP2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Die bP1 zum Ausreisemotiv im Wesentlichen folgende Angaben:

[...]

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?

VP: Ich war Fischer. Jeden Tag ging ich etwa um 10 Uhr aus dem Haus und war meistens auch in verlassenen Gegenden fischen.

Auf dem Weg bin ich bei einem Fluss stehengeblieben und neben dem Fluss war eine Hütte in der landwirtschaftliche Geräte gelagert waren. Dort hörte ich Kinder weinen.

Ich schaute nach, die Tür war versperrt. Die Kinder waren da eingesperrt und da die Gegend verlassen war dachte ich an eine Entführung.

Ich fragte die Kinder was sie da machen, sie sagten, dass sie von der Straße mitgenommen und hierher gebracht wurden.

Mit einem Stein schlug ich dann die Tür auf, es waren zwei etwa sieben Jahre alte Buben.

Einer konnte nicht gehen, ich weiß nicht warum. Ich nahm sie dann auf meinem Motorrad mit. Das war ein Amzat Bj. 1982, und fuhr mit ihnen weg. Ich hatte Angst, dass etwas passieren könnte. Ich erreichte die Hauptstraße und fuhr zu meinem Stadtteil Nahrauan. Am Eingang dort gab es einen Checkpoint des Militärs. Ich habe die Kinder dort abgegeben und erklärt wo ich sie gefunden hatte. Gemeinsam mit den Kindern wurde ich zur Polizeidienststelle gebracht und die Daten wurden aufgenommen. Die Beamten haben sich bedankt und sagten sie würden sich melden, falls sie was brauchten. Acht Tage später in der Nacht nach dem Abendessen kamen ca.: 8 Männer zu mir.

Sie schrien laut und schlugen auf die Tür ein. Sie sagten: "Du weißt, was du gemacht hast, du hast unsere Monate lange Arbeit zerstört!"

Ich weiß nicht wie sie mich gefunden haben. Sie schossen dann auf mein Haus, ich versteckte die Kinder im Bett. Sie drangen in den Vorgarten ein. Hinter meinem Haus waren die Häuser von meinen Brüdern und von hinten waren die Häuser miteinander verbunden. Durch die Hintertür brachte ich die Kinder ins Haus meines Bruders XXXX. Die Bewohner der Ortschaft lieferten sich dann mit denen ein Gefecht und eine Polizeistreife kam auch und wir schlugen die Angreifer in die Flucht. Bis zum nächsten Morgen blieb ich im Haus meines Bruders. Am nächsten Morgen ging ich zur Polizeidienststelle und erklärte was passiert war, sie wollten die Namen der Angreifer wissen und wollten Personenbeschreibungen haben. Da ich keine genauen Angaben machen konnte, konnte mir die Polizei auch nicht helfen.Ich weiß nicht wie sie mich gefunden haben. Sie schossen dann auf mein Haus, ich versteckte die Kinder im Bett. Sie drangen in den Vorgarten ein. Hinter meinem Haus waren die Häuser von meinen Brüdern und von hinten waren die Häuser miteinander verbunden. Durch die Hintertür brachte ich die Kinder ins Haus meines Bruders römisch 40 . Die Bewohner der Ortschaft lieferten sich dann mit denen ein Gefecht und eine Polizeistreife kam auch und wir schlugen die Angreifer in die Flucht. Bis zum nächsten Morgen blieb ich im Haus meines Bruders. Am nächsten Morgen ging ich zur Polizeidienststelle und erklärte was passiert war, sie wollten die Namen der Angreifer wissen und wollten Personenbeschreibungen haben. Da ich keine genauen Angaben machen konnte, konnte mir die Polizei auch nicht helfen.

Sie verlangten von mir Geld, eine Million IRQ Dinar um Tätig zu werden, soviel hatte ich nicht.

Ich kehrte zurück und rief meinen Cousin XXXX an, er ist in der Stadt XXXX wohnhaft.Ich kehrte zurück und rief meinen Cousin römisch 40 an, er ist in der Stadt römisch 40 wohnhaft.

Er sollte für mich dort eine Wohnung besorgen. Er rief am Abend noch an und sagte er hätte eine Hühnerfarm gefunden, wo ich leben und arbeiten könnte.

Er holte mich mit seinem Wagen vom Haus meiner Eltern ab. In der Nacht um 10:00 war er da, und um eins fuhren wir mit meinem Bruder Hila los. Mit der ganzen Familie wohnten wir dann ein Jahr und drei Monate in der Hühnerfarm.

Im Juni 2014 kamen dann in der Nacht auch vermummte Männer zur Hühnerfarm und schossen auf das Gebäude. Die Bewohner und Nachbarn lieferten sich dann wieder ein Gefecht, und Soldaten die in der Nähe waren kamen dann zu uns und die Angreifer zogen sich zurück. Uns ist wie durch ein Wunder nichts passiert. Die Leute fragten dann was los war und wer uns Angegriffen hätte. Ich sagte, dass es Banditen waren. Danach zogen wir in ein Haus im Stadtteil XXXX. Ungefähr Ende JuniIm Juni 2014 kamen dann in der Nacht auch vermummte Männer zur Hühnerfarm und schossen auf das Gebäude. Die Bewohner und Nachbarn lieferten sich dann wieder ein Gefecht, und Soldaten die in der Nähe waren kamen dann zu uns und die Angreifer zogen sich zurück. Uns ist wie durch ein Wunder nichts passiert. Die Leute fragten dann was los war und wer uns Angegriffen hätte. Ich sagte, dass es Banditen waren. Danach zogen wir in ein Haus im Stadtteil römisch 40 . Ungefähr Ende Juni

Verbesserung bei Rückübersetztung: Ende Juli

kamen meine Cousins Väterlicherseits zu mir und sagten mir, dass es Leute gibt die in der Gegend herumfragten, ob eine Familie neu eingezogen ist. Ich bekam Angst und fragte meinen Vater was zu tun sei. Er sagte ich sollte ins Elternhaus im Stadtteil XXXX kommen. Mein Vater meinte ich solle nicht mehr im Land bleiben, weil man weiß nicht wer hinter mir her ist und warum ich überhaupt von diesen Personen gesucht werde.kamen meine Cousins Väterlicherseits zu mir und sagten mir, dass es Leute gibt die in der Gegend herumfragten, ob eine Familie neu eingezogen ist. Ich bekam Angst und fragte meinen Vater was zu tun sei. Er sagte ich sollte ins Elternhaus im Stadtteil römisch 40 kommen. Mein Vater meinte ich solle nicht mehr im Land bleiben, weil man weiß nicht wer hinter mir her ist und warum ich überhaupt von diesen Personen gesucht werde.

Ich ließ mir und meiner Familie Reisepässe ausstellen. Ich wurde finanziell von meinen Brüdern im Ausland (einer in den USA, 2 in Norwegen) und meiner Familie unterstützt und wir reisten mit dem Flugzeug legal in die Türkei aus.

Dort waren wir mit der ganzen Familie ein Jahr und 1 Monat. Mein Bruder XXXX verkaufte sei Haus und Auto und kam auch in die Türkei. Er erzählte auch, dass diese Leute ihm das Leben erschwert hätten. Er befürchtete sogar, dass diese Unbekannten bis in die Türkei kommen könnten und so beschlossen wir nach Europa aufzubrechen.Dort waren wir mit der ganzen Familie ein Jahr und 1 Monat. Mein Bruder römisch 40 verkaufte sei Haus und Auto und kam auch in die Türkei. Er erzählte auch, dass diese Leute ihm das Leben erschwert hätten. Er befürchtete sogar, dass diese Unbekannten bis in die Türkei kommen könnten und so beschlossen wir nach Europa aufzubrechen.

LA: Von was haben Sie in der Türkei gelebt?

VP: Ich habe in einer Autowäscherei mit meinem Sohn XXXX gearbeitet.VP: Ich habe in einer Autowäscherei mit meinem Sohn römisch 40 gearbeitet.

Das reichte kaum zum Leben, mein Cousin väterlicherseits der in Norwegen lebt hat mich auch unterstützt. Er hat schon die norwegische Staatsbürgerschaft, lebt dort seit ca. 30 Jahren und arbeitet in einer Autowerkstatt.

[...]

LA Haben Sie mit der Angel gefischt?

VP: Nein, ich ging zum Ufer und warf ein Netz hinein. Manchmal waren darin Fische, wenn ich nichts fangen konnte bin ich auch Taxi gefahren oder habe als Mechaniker gearbeitet.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht?

VP: Es gibt noch weitere Gründe. Ich habe immer Angst um meine Kinder gehabt, immer wieder kommt es zu Anschlägen, die meisten Gespräche drehen sich um Gewalt und Waffen, die Kinder kennen sogar keine anderen Spielzeuge als Plastikwaffen und Kriegsspiel, ich wollte nicht, dass meine Kinder in solch einem Umfeld aufwachsen, ich glaube, wenn meine Kinder dort aufwachsen werden sie zu Mördern und Dieben. Ich möchte, dass meine Kinder etwas Ordentliches lernen, aber das ist im Irak momentan nicht möglich. Das Niveau in den Schulen ist nicht gut. Aber das ist allgemeiner Natur, gemeinsam mit meinen Erlebnissen wurde alles zu viel. Hier gehen die Kinder in die Schule und es geht uns hier gut und wir fühlen uns wohl.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?

VP: Ich habe Angst getötet zu werden und habe vor allem Angst um meine Kinder. Bis heute weiß ich nicht wer genau mich verfolgt hat.

[...]

Die bP2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe. Sie und ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie der Ehegatte bzw. Vater [bP1].

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge vom BFA gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, weil die bP eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnten (Spruchpunkt I.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge vom BFA gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylbere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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