Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2153670-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1085061207-151230848, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1085061207-151230848, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Thörl-Maglern AGM gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX im Gouvernement Babil geboren und habe dort zuletzt auch im Distrikt al-Musayab gelebt, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe im Distrikt al-Musayab acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker tätig gewesen. Seine Eltern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Thörl-Maglern AGM gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 im Gouvernement Babil geboren und habe dort zuletzt auch im Distrikt al-Musayab gelebt, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung sowie ledig. Er habe im Distrikt al-Musayab acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker tätig gewesen. Seine Eltern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 09.08.2015 legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben, von wo er sich am 10.08.2015 mit einem Bus nach Izmir begeben habe. Er sei schlepperunterstützt am Seeweg nach Griechenland gelangt. Von Athen ausgehend sei er unter Verwendung von verschiedenen Transportmitteln sowie zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Sunnit sei und in einem von Schiiten besetzten Gebiet gelebt habe. Er habe unter Todesangst gelitten, weil die Miliz des Islamischen Staates einen Stützpunkt in der Nähe seines Wohnortes gehabt habe. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
2. Am 28.09.2015 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34 der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet.
Das Informationsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Dublin-III-Verordnung an die ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.
3. Nach Zulassung des Verfahrens am 29.11.2015 wurde der Beschwerdeführer am 08.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Zuvor wurde mit dem Beschwerdeführer ein Datenblatt ausgefüllt.
Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX im Gouvernement Babil geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise im Distrikt al-Musayab im Gouvernement Babil gelebt. Seine Eltern und seine drei Geschwister befänden sich in Bagdad und leben dort in einem Haus. Vier Onkel und fünf Tanten seien in Babil aufhältig. Er stehe mit seiner Kernfamilie zweimal im Monat in Kontakt. Er habe im Distrikt al-Musayab im Gouvernement Babil etwa sechs Jahre die Grund- und etwa drei Jahre die Hauptschule besucht. Vor seiner Ausreise sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen.Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 im Gouvernement Babil geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise im Distrikt al-Musayab im Gouvernement Babil gelebt. Seine Eltern und seine drei Geschwister befänden sich in Bagdad und leben dort in einem Haus. Vier Onkel und fünf Tanten seien in Babil aufhältig. Er stehe mit seiner Kernfamilie zweimal im Monat in Kontakt. Er habe im Distrikt al-Musayab im Gouvernement Babil etwa sechs Jahre die Grund- und etwa drei Jahre die Hauptschule besucht. Vor seiner Ausreise sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen.
In der Folge bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Allerdings habe er den Dolmetscher teilweise nicht gut verstanden und sei ihm die Niederschrift lediglich teilweise rückübersetzt worden. Eine Kopie der Niederschrift habe er erst später - auf Verlangen - erhalten. Was Fehler in dieser Niederschrift betrifft, so beschränkte sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen, wonach in der Niederschrift etwas über ein Fahrzeug angeführt worden sei. Er hätte aber hievon nichts erzählt.
Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zum Reiseweg.
Die Fragen, ob er je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt oder je für eine der Kriegsparteien gekämpft habe, er schon einmal - sei es in Österreich, im Herkunftsstaat oder anderswo - mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei oder er je Kriegsverbrechen begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer.
Ferner wurden dem Beschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg erläuterte der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass auf dem Flugweg von Bagdad ausgehend in die Türkei ausgereist zu sein. Er sei dort nicht streng kontrolliert worden. Bagdad sei sehr groß und habe er dort keine Probleme, da ihn in dieser Stadt niemand kenne. Er habe damals aufgrund der Bedrohungssituation nicht mit seiner Familie nach Bagdad gehen können. Er habe Angst gehabt, dass er von diesen Personen in Bagdad gefunden werde.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in einer schiitischen Ortschaft der Stadt Babil in al-Musayab eine bürgerkriegsähnliche Situation zwischen Sunniten und Schiiten geherrscht habe. In dieser Ortschaft seien 98 % Schiiten und 2 % Sunniten gewesen. Er sei Sunnit und die Schiiten hätten eine - ungefähr 200 m von seinem Haus entfernt befindliche - sunnitische Moschee bombardiert. Zur gleichen Zeit sei eine schiitische Moschee bombardiert worden. Die Sunniten seien gezwungen worden, die Ortschaft innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Er habe sich dann mit seiner Familie in Bagdad niedergelassen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen.
Im Hinblick auf seine Arbeit hielt der Beschwerdeführer fest, dass dies eine sunnitische Firma gewesen sei. Er habe öfters das Dienstfahrzeug der Firma benutzt, um Sachen zu kaufen. Mitte 2015 sei er zum Zwecke des Einkaufes wieder mit dem Dienstfahrzeug für die Firma unterwegs gewesen und hiebei von der Terroristengruppe Asa'ib Ahl al-Haqq angehalten worden. Diese habe erfahren, dass er Sunnit sei und es sich bei dem Unternehmen um eine sunnitische Firma handle. Man habe ihm das Fahrzeug mit dem gesamten Inhalt weggenommen und ihn auch bedroht. Die Firma habe von ihm Ersatz für den Diebstahl verlangt. Er habe dies aber nicht zurückzahlen können, woraufhin die Firma eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Die Anzeige sei bereits bei Gericht. Es sei aber nichts passiert. Die Terrorgruppe habe hievon Kenntnis erlangt und er würde vermuten, dass das Gericht und die Gruppe zusammenarbeiten.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass die Terroristengruppe von ihm die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt habe, andernfalls er getötet werden würde. Nach Herausgabe des Fahrzeugs und der Sachen habe man ihn einfach gehen lassen. Die Firma habe ihn informiert, dass er die volle Verantwortlichkeit für das Fahrzeug getragen habe. Da er nicht gezahlt hätte, würde er vermuten, dass die Firma eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er wisse es nicht genau. Er habe seinem Vorgesetzten zwar von den Geschehnissen erzählt, aber trotzdem dafür bezahlen müssen. Er wisse nicht genau, ob diese Firma noch existiere. Nach diesem Vorfall - ungefähr Juli 2015 - hätte er im August das Land verlassen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er das Geld nicht zurückzahlen habe können und die Sunniten zum Verlassen der Ortschaft gezwungen worden seien. Bei einer Rückkehr in die Ortschaft würde er von der Terroristengruppe bedroht werden. Er sei dort nicht persönlich bedroht worden, aber die Lage sei instabil gewesen.
Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst vor dem Tod.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
" [...]
F: Sie sind bei der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat kontrolliert worden?