TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W173 2186378-1

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2186378-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.12.2017, OB 19794236500026, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.12.2017, OB 19794236500026, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 25.9.2017 langte der Antrag von Herrn XXXX, geb. am XXXX, (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29bStVO (Parkauswies) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.1. Am 25.9.2017 langte der Antrag von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, S, t, römisch fünf O, (Parkauswies) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Antrag waren medizinische Unterlagen angeschlossen.

2. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 20.12.2017 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit2. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 20.12.2017 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit

50v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise

Folgendes: "......................

Anamnese:

1984 stat. Behandlung bei Bronchopneumonie mit Anschlussheilverfahren wegen postentzündlicher Residuen, als weitere Diagnose wird Asthma bronchiale angeführt,

01/2016 erstgradig offene USCH-Fraktur links (operative Versorgung), Z. n. AE;

Weitere operative Eingriffe sind nicht erhebbar. Weitere Erkrankungen werden nicht angeführt.

Derzeitige Beschwerden:

Von Seiten der Lunge beschreibt er Verschlechterung, z. B. bei Exposition von Hausstaub, 2 - 3 x im Jahr sei es sehr schlecht, dann bekomme er vom Hausarzt auch Euphyllin gespritzt, er verwendet eine inhalative Dauertherapie (Berodual), lungenfachärztliche Kontrollen finden nicht statt, seit 3 - 4 Monaten sei es auch mit dem Asthma jetzt wieder schlechter, er wache auch nachts auf und brauche seine Therapie, er habe auch das Gefühl, dass es durch die Schmerztabletten, die er einnimmt, schlechter werde.

Seit er den Nagel im USCH hat, beschreibt er Schmerzen im Knöchel und im Widerrist, in der Früh gehe es, aber im Laufe des Tages werde es schlechter, er habe vor allem beim Gehen Probleme, er berichtet über eine Gehstrecke von etwa einer halben Stunde, das seien 50 bis 100 m, einen Stock zum Gehen verwendet er nicht, orthopädische Schuhe verwendet er nicht, auf Rehabilitation sei er nicht gewesen, es habe ihm niemand gesagt, dass das möglich sei, er nehme 1 x tgl. ein Schmerzmittel ein.

Des Weiteren werden noch Probleme im rechten Kniegelenk beschrieben, er verwende auf der rechten Seite einen Kniestrumpf, weil er dort auch Schmerzen habe, wenn es schlecher wird, nimmt er einen Genutrain.

Er berichtet auch, dass er hin und wieder Probleme mit den Gelenken habe, das gehe und komme (deutet auf die Handgelenke und auf die Schultergelenke).

Weiters führt er auch Schmerzen im Nacken an, mit Ausstrahlung in den Kopf, er bekomme wiederholt Kopfschmerzen.

Weitere Beschwerden fallen ihm momentan nicht ein.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Berodual, Diclobene, Euphyllin im Bedarfsfall (3 x im Jahr)

Sozialanamnese: Pensionist (Landwirt), Lebensgemeinschaft, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20170616 unfallchir. Gutachten - Verschmächtigung der linken OSCH-Muskulatur, Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk (geringfügig), Narben im Bereich des linken Knie- und Sprunggelenkes sowie des linken USCHs mit Weichteilschaden nach erstgradig offenem USCH-Bruch

19850724 Entlassungsbericht Bad Gleichenberg - Dg.: St. p. Pleuropneumonie mit postenzündlichen Residuen, Asthma bronchiale, hypotone Kreislaufregulation

19840806 LK Waidhofen/Thaya Interne Abt. - Dg.: Asthma bronchiale, Pleuropneumonie links - Abszedierung?, Uricopathie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: vermehrt, Größe: 173,00 cm,Gewicht: 84,00 kg, Blutdruck: ----

Klinischer Status - Fachstatus: Kopf, Hals: äußerlich unauffällig

Stamm: der Thorax leicht fassförmig, symmetrisch, seitengleich belüftet, das Atemgeräusch leise, der Klopfschall hypersonor, vereinzelt trockene RGs, die Herztöne leise, die Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen, kleine, problemlos reponierbare Nabelhernie

Obere Extremitäten:

Linksdominanz, Schultern hängend, gleich hoch stehend, der Schürzen-Nackengriff bds. ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch seitengleich ausgeprägt, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend, der Faustschluss komplett und kräftig, die Fingergelenke etwas arthrotisch verdickt, der Feingriff fest, die Durchblutung oB

Untere Extremitäten:

das Becken steht gerade, Zehen- und Fersenstand kurz ausführbar, Einbeinstand ohne Gleichgewichtssicherung verkürzt, mit Gleichgewichtssicherung bds. gut ausführbar, reizlose Narbe linkes Kniegelenk, OSCH-Muskulatur links spurweise verschmächtigt, USCHMuskulatur keine Umfangdifferenz ausmessbar, der Knöchelumfang ebenfalls seitengleich, die Hüftgelenke bds. altersentsprechend beweglich, das rechte Kniegelenk zeigt eine Beweglichkeit von S 0-0-110, V. a. Erguss, vermehrte mediale Aufklappbarkeit, vorderedas Becken steht gerade, Zehen- und Fersenstand kurz ausführbar, Einbeinstand ohne Gleichgewichtssicherung verkürzt, mit Gleichgewichtssicherung bds. gut ausführbar, reizlose Narbe linkes Kniegelenk, OSCH-Muskulatur links spurweise verschmächtigt, USCHMuskulatur keine Umfangdifferenz ausmessbar, der Knöchelumfang ebenfalls seitengleich, die Hüftgelenke bds. altersentsprechend beweglich, das rechte Kniegelenk zeigt eine Beweglichkeit von S 0-0-110, römisch fünf. a. Erguss, vermehrte mediale Aufklappbarkeit, vordere

Schublade ohne sicheren Anschlag, linkes Kniegelenk in S 0-0 130, bandstabil, ohne Erguss,

Sprunggelenk rechts unauffällig, links das Sprunggelenk Beugedefizit von etwa 15° bei der

Dorsalflexion, die Plantarflexion nicht eingeschränkt, die USPG seitengleich beweglich, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB

Wirbelsäule:

leichte Kyphoskoliose mit deutlicher Kyphosekomponente, der Hinterhauptwandabstand beträgt ca. 5 cm, KJA 2/18 cm, Kopfdrehung endlagig eingeschränkt, Rumpfdrehung und - seitneigung endlagig eingeschränkt, FBA 20 cm, Schober 10/14, Lasegue negativ, paravertebrale Muskulatur im Lumbal- und Nuchalbereich verspannt

Neurologie: die MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild:

trägt Konfektionsschuhe, Kniestrumpf rechts, das Barfußgangbild mit leicht reduzierter Schrittlänge auf der rechten Seite, die Bewegungsabläufe insgesamt langsam, aber flüssig, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich

Status Psychicus: allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, die Stimmung ausgeglichen, der Antrieb im Normbereich, der Affekt stabil, Affizierbarkeit erhalten, keine mnestischen Störungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Asthma Bronchiale Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei nächtlichen Atemnotanfällen und auffälligem Auskultationsbefund

06.05.03

50

2

Funktionseinschränkung Sprunggelenk links bei Zustand nach Unterschenkelfraktur Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die Schmerzen bei geringgradiger Bewegungseinschränkung

02.05.32

20

3

Kniegelenksinstabilität, unvollständig kompensiert, rechts Unterer Rahmensatz, da einseitig rechts

02.05.25

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht. Es bestehen keine wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

...................

X Dauerzustand

..................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Leiden 2 und 3 können zu einer Reduktion der Gehstrecke führen. Diese ist jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung und auch durch Befundlage nicht objektivierbar derart ausgeprägt, dass die regelhafte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in nachgefragter Weise eingeschränkt wäre. Auch wäre im Bedarfsfall die Gehstrecke durch Hilfsmittelgebrauch verlängerbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

........................."

3. Mit Bescheid vom 28.12.2017, OB 19794236500026, wurde der Antrag des BF vom 25.9.2017 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte angeschlossene Sachverständigengutachten, das einen Begründungsbestandteil bilde. Danach erfülle der BF die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht.

4. Mit Schreiben vom 30.1.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2017, OB: 19794236500026. In der Begründung wurde auf die beiliegende ärztliche Stellungnahme vom 10.2.2018 verwiesen. Darin wurden die Asthma bronchiale-Erkrankung und der Zustand nach der Unterschenkelfraktur links aufgezählt. Dadurch sei es dem BF nicht möglich, längere Wegstrecken ohne Probleme zurückzulegen. Die diesbezügliche Zusatzeintragung sei aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt.

5. Am 16.2.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, der unter der Aktenzahl W173 2186378-1 protokolliert wurde. Auf Grund des Beschwerdevorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, die den BF persönlich untersuchte, eingeholt. Die genannte Sachverständige führte im Rahmen ihres Gutachtens vom 24.5.2018 unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde Nachfolgendes aus:5. Am 16.2.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, der unter der Aktenzahl W173 2186378-1 protokolliert wurde. Auf Grund des Beschwerdevorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, die den BF persönlich untersuchte, eingeholt. Die genannte Sachverständige führte im Rahmen ihres Gutachtens vom 24.5.2018 unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde Nachfolgendes aus:

"......................................

Vorgutachten: Dr. XXXX 15.12.2017Vorgutachten: Dr. römisch 40 15.12.2017

Vorgelegte neue relevante Befunde: 10.02.2018 Allgemeinmedizinische

Stellungnahme, Dg.: Asthma bronchiale, Z.n. Fract aperta cruris sin 02/16, rezidivierende Schmerzen linkes inneres SPG, Pes planus rechts, plantarer und hinterer Fersensporn rechts

Relevante Anamnese: Seit Kindheit Asthma bronchiale, diesbezüglich letzter stationärer

Aufenthalt 1984 und Rehabilitation in Bad Gleichenberg 1985, 2016 Z.n. offener

Unterschenkelfraktur links, operativ versorgt, Z.n. AE als Kind, anamnestisch 1994 rechtes Knie "verdreht"

Jetzige Beschwerden: Seit der Operation am linken Fuß nach kurzer Gehstrecke Schmerzen im gesamten linken Bein, Brennen in der linken Leiste, das rechte Knie schmerzt auch immer wieder, Schmerzen rechte Ferse wegen Fersensporn (Beschwerden seitens der Lunge werden nicht geäußert)

Medikation: Berodual Dosierärosol 3x1Hb, bei Bedarf öfter,

Bedarfsmedikation: Euphyllin

0,24g Ampulle oral (?), Diclobene Gel, Pulmicort Turbohaler, Oxis Turbohaler, Diclobene ret.

100mg Tabl., Deflamat 75mg Tabl., 1 Gehstock, orthopädische Schuheinlagen

Sozialanamnese: ledig, kinderlos, pensionierter Landwirt

Status: 65-jähriger Mann kommt mit einem Gehstock gehend ohne Begleitung in meine Ordination, in gutem AZ und EZ, 173cm und 83kg,

RR: 130/80. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Gebiss teilsaniert.Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar, hypersonorer Klopfschall. Abdomen weich eindrückbar, diffuser Druckschmerz im rechten Mittelbauch, keine Resistenzen tastbar, keine defense, kleine reponierbare Nabelhernie, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Extremitäten: OE: beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff beidseits nahezu uneingeschränkt, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, die Fingergelenke diskret arthrotisch verändert, sonst die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: im Seitenvergleich diskrete Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur, blande Narbe über dem linken Kniegelenk an der Vorderseite und über dem medialen Tibiakopf, das linke Kniegelenk endlagig beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, Krepitation, das rechte Kniegelenk endlagig beugegehemmt, Streckung frei, nicht sicher bandfest, Streckung frei, diskrete Krepitation, das linke Sprunggelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: paravertebraler Hartspann, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Boden-Abstand: 1Ocm unter Kniehöhe. Das Gangbild ohne Gehhilfe etwas kleinschrittig aber flüssig und sicher, Einbeinstand ohne Anhalten beidseits kurz möglich, Zehen- und Fersengang beidseits erschwert durchführbar.

Satus Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Affekt unauffällig, Konzentration und Gedächtnis altersentsprechend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Leiden1: Anhaltend mittelschweres Asthma bronchiale

Leiden2: Zustand nach Unterschenkelbruch links mit geringgradiger Funktionseinschränkung im Sprunggelenk

Leiden3: Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken geringen Grades und unvollständig kompensierte Kniegelenksinstabilität rechts

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Keine neuen Leiden erfasst

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die geringgradig ausgeprägten körperlichen Defizite führen zwar zu Bewegungseinbußen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Somit ist auch der sichere Stand im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, zwar relativ kleinschrittig, aber durchaus sicher und flüssig, und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw unzumutbar machen.

Es besteht zwar ein Asthma bronchiale, derzeit erreicht der Schweregrad dieser Erkrankung jedoch nicht ein Ausmaß, als dass es schon bei geringsten körperlichen Belastungen zu massiver Atemnot kommt, oder dass eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie angezeigt wäre.

Daher ist es möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen zu bewältigen, sodass die

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

................................"

6. Das Gutachten vom 24.5.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 11.6.2018 vor, dass die Asthmamedikamente mit den Schmerzmedikamenten in Konkurrenz stehen würden. Er sollte deshalb die Schmerzmedikation reduzieren, um seine Asthmaerkrankung zu beherrschen. Roggenblüten, Gräserpollen oder Hausstaubmilbe würden schwerste Atemnot hervorrufen. Er benötige daher ein Auto mit Automatik. Er könne keine längeren Gehwege bewältigen. Er müsse jährlich hunderte Kilo Lebensmittel in die Wohnung bringen, sowie Behördenwege und Alltägliches erledigen. In seinem Dorf gebe es keine U-Bahnverbindung oder Bushaltestelle. Die Entfernung zum nächsten Supermarkt betrage 7,5 km. Der Arzt, die Apotheke oder die Post seien 5,5 km von ihm entfernt. Die Bezirkshauptmannschaft oder das Spital seien nach Zurücklegen einer Wegstrecke von 35 km erreichbar. Er sei daher auf seinen PKW angewiesen. Er hoffe, noch einige Jahre in seiner Wohnung bleiben zu können und nicht in ein Altersheim gehen zu müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Mit Antrag vom 25.9.2017 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 28.12.2017 ab.1.2. Mit Antrag vom 25.9.2017 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 28.12.2017 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 30.1.2018 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.5.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige stellte fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorlagen. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Unterbrechung bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.3. Mit Beschwerde vom 30.1.2018 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.5.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige stellte fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorlagen. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Unterbrechung bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.

1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde im oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten vom 24.5.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die geringgradig ausgeprägten körperlichen Defizite nicht ein objektivierbares Ausmaß erreichen, das auf ein maßgebliches Erschwernis für die Erreichbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels hinauslaufen würde. Eine Wegstrecke von 300-400 Meter kann vom BF ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung bewältigt werden. Er könnte dazu auch einen Gehbehelf verwenden. Dafür spricht auch das Gangbild des BF bei der persönlichen Untersuchung. Es ist ohne Gehbehelf kleinschrittig aber flüssig und sicher. Dem BF ist auch der Einbeinstand ohne Anhalten beidseits kurz möglich. Auch die Asthmaerkrankung des BF erreicht kein Ausmaß, das gegen die Bewältigung der genannten Gehstrecke sprechen würde. Der BF leidet nicht bei geringster körperlicher Belastung unter massiver Atemnot bzw. bedarf keiner Langzeit-Sauerstoff-Therapie mit einem entsprechenden Gerät.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die geringgradig ausgeprägten körperlichen Defizite nicht ein objektivierbares Ausmaß erreichen, das auf ein maßgebliches Erschwernis für die Erreichbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels hinauslaufen würde. Eine Wegstrecke von 300-400 Meter kann vom BF ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung bewältigt werden. Er könnte dazu auch einen Gehbehelf verwenden. Dafür spricht auch das Gangbild des BF bei der persönlichen Untersuchung. Es ist ohne Gehbehelf kleinschrittig aber flüssig und sicher. Dem BF ist auch der Einbeinstand ohne Anhalten beidseits kurz möglich. Auch die Asthmaerkrankung des BF erreicht kein Ausmaß, das gegen die Bewältigung der genannten Gehstrecke sprechen würde. Der BF leidet nicht bei geringster körperlicher Belastung unter massiver Atemnot bzw. bedarf keiner Langzeit-Sauerstoff-Therapie mit einem entsprechenden Gerät.

Der BF kann auch Niveauunterschiede überwinden. Dafür spricht die Beugefähigkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke, sodass der BF in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen kann. Ebenso ist der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Höhergradige Schmerzzustände liegen beim BF nicht vor.

Es besteht damit keine erhebliche Einschränkung der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen.

Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX vom 24.5.2018 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr qualifiziert entgegengetreten. Die in der Beschwerde angeführten örtlichen Gegebenheiten des BF spielen - wie nachfolgende ausgeführt - keine Rolle, sondern sind objektive Maßstäbe zur Beurteilung heranzuziehen.Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. römisch 40 vom 24.5.2018 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr qualifiziert entgegengetreten. Die in der Beschwerde angeführten örtlichen Gegebenheiten des BF spielen - wie nachfolgende ausgeführt - keine Rolle, sondern sind objektive Maßstäbe zur Beurteilung heranzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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