TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W105 2181199-1

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2181199-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde am 11.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und war der Befragung ein Dolmetsch für die Muttersprache des Antragstellers (Dari) beigezogen. Hierbei tätigte der Antragsteller einerseits Angaben zu seinen Personalien, seinen Familienangehörigen, sowie detaillierte Angaben zur Reisebewegung und Voraufenthalten. Danach befragt die zentralen Fluchtgründe anzugeben, gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich habe sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara keine Chance zum Leben. Die Sicherheitslage in beiden Ländern ist sehr schlecht, deshalb habe ich Afghanistan verlassen." Die Frage, was er für den Fall der Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat befürchte, beantwortete der Antragsteller damit, dort keine Chance zu haben zu leben.

Der Antragsteller wurde am 17.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei zu Protokoll, Dari und Farsi zu sprechen. Er erbat weiters, dass die Einvernahme in Dari stattfinde. Weiterhin bekräftigte der Antragsteller auf Nachfrage bisher wahre Angaben gemacht zu haben; so sei ihm das Erstprotokoll rückübersetzt und bis auf eine Unschärfe alles korrekt protokolliert worden. Weiterhin verwies der Antragsteller auf einen Zwischenfall im Zuge eines Alkohol-Abusus. Weiters gab der Antragsteller an, sein Geburtsjahr nicht zu wissen und Analphabet zu sein. Seine Familie sei, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, nach Pakistan verzogen und habe er dort als Elektriker und als Installateur gearbeitet und sei er sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan als Boxer tätig gewesen. Seine Eltern würden in Pakistan leben, ansonsten habe er niemanden in Afghanistan. Befragt nach seinen Ausreisegründen gab der Antragsteller an, er habe in Afghanistan vier Freunde gehabt, wobei einer (!) bei einer Auseinandersetzung neben ihm erschossen worden sei. Weiterhin modifizierte der Antragsteller seine Angabe, dass zwei Freunde von zwei Nachbarn umgebracht worden seien. Die Familie der Opfer habe nun ihn verdächtigt. Die Polizei habe ihn sodann festgenommen und für drei Tage eingesperrt und habe er der Polizei die Wahrheit gesagt, sodass die wahren Täter festgenommen werden konnten. Die Familie der Nachbarn habe ihm sodann gedroht. Wenn er zurückgehe, würde man ihm nicht am Leben lassen. Die beiden Täter hätten sich frei gekauft und werde er deswegen von den Behörden gesucht. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses verneinte der Antragsteller. Nunmehr die ins Treffen geführten Probleme mit den Nachbarn habe der Antragsteller wegen Müdigkeit bei der Ersteinvernahme nicht erwähnt.

Die weitere Einvernahme war nachstehenden Inhalts:

LA: Frage wird nochmals genau erklärt.

A: Die Polizei sucht mich, da ich ein Zeuge bei diesem Vorfall war und die zwei Nachbarn als Täter genannt habe und dazu nochmals meine Aussage machen müsste.

LA: Haben Sie einen Haftbefehl, Steckbrief oder eine Strafanzeige bekommen?

A: Ja, meine Familie hat einen Brief bekommen, in diesem stand, dass ich mich melden sollte, wenn ich dort bin.

Anm.: AW wird eine Frist von 3 Wochen geben, dass er den Brief der Polizei der Behörde vorlegt.Anmerkung, AW wird eine Frist von 3 Wochen geben, dass er den Brief der Polizei der Behörde vorlegt.

A: Es war kein Brief, sondern die Polizei kommt regelmäßig zu meinen Eltern und fragt nach mir.

LA: Sie haben die Frage, ob Sie in Ihrem Herkunftsstaat auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme hatten, mit ja beantwortet, was genau meinen Sie damit?

A: Die Taliban und der Daesh haben was gegen die Hazara und sie schlagen die Hazara. Die Hazara erkennt man bereits im Gesicht.

LA: Frage wird wiederholt.

A: Es gab in Pakistan eine Explosion und dort starben viele Hazara und auch viele meiner Freunde.

LA: Wurden Sie persönlich in Afghanistan auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt?

A: Nein.

LA: Sie haben die Frage, ob Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen hatten, mit ja beantwortet, was genau meinen Sie damit?

A: Die Probleme, die ich bereits geschildert habe, mit den Nachbarn.

LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung noch nichts von diesem Problem mit Ihren Nachbarn erwähnt?

A: Sie haben mich nicht gefragt und ich hatte nicht viel Zeit. Ich war außerdem sehr müde.

LA: Bitte erklären Sie nochmal genau und detailliert, wie sich der Vorfall, wo Ihre beiden Freunde getötet wurden, ablief.

A: Ich bin müde von der Arbeit nach Hause gekommen. Ich habe gehört, dass es laut war und deshalb bin ich hinausgegangen. Ich habe dann gesehen, dass meine zwei Freunde getötet wurden. Nachgefragt, ich habe die Tat nicht selbst gesehen, aber ich habe gesehen wie die Nachbarn, Mehdi und Nesar, davon gelaufen sind.

LA: Wann und wo war der Vorfall?

A: Es war direkt vor unserem Haus in XXXX. Es war Anfang des 6. Monats. Nachgefragt, es war ca. 4-4 Uhr Nachmittags.A: Es war direkt vor unserem Haus in römisch 40 . Es war Anfang des 6. Monats. Nachgefragt, es war ca. 4-4 Uhr Nachmittags.

LA: Wo haben Sie den einen Monat vor der Ausreise aus Afghanistan gelebt?

A: Ich habe in Kabul und in unserem Dorf gelebt. Nachgefragt, ich war 8-10 Tage in einem Hotel, namens XXXX, in Kabul und dann bin ich nach XXXX für eine Nacht und danach nach XXXX. Zuvor war ich 12-13 Tage in meinem Dorf. Ich war insgesamt ca. 20-23 Tage in Afghanistan.A: Ich habe in Kabul und in unserem Dorf gelebt. Nachgefragt, ich war 8-10 Tage in einem Hotel, namens römisch 40 , in Kabul und dann bin ich nach römisch 40 für eine Nacht und danach nach römisch 40 . Zuvor war ich 12-13 Tage in meinem Dorf. Ich war insgesamt ca. 20-23 Tage in Afghanistan.

LA: Wie hat die Bedrohung durch die Familie der Nachbarn ausgesehen?

A: Die Familie von den verstorbenen Freunden hat gesagt, ich soll zu ihnen stehen, die anderen können mir nichts tun. Die Familie der Nachbarn haben gesagt, ich soll zu ihnen halten, ansonsten verlieren die Söhne (Täter) ihr Leben. Die Nachbarn sind mir bereits bis in die Türkei gefolgt.

LA: Wann und wo war die Bedrohung von der Nachbarsfamilie?

A: Es war in meinem Dorf. Sie sind jeden Tag gekommen und dann bin ich geflohen. Sie wissen jetzt nicht, wo ich bin, nur, dass ich Richtung Europa gereist bin.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie einen Vorfall zwischen den Familien der Täter und der Toten gesehen hätten, um was ging es dabei?

A: Es ging um ein Bestechungsgeld. So hätten beide Familien kein Problem mehr.

LA: Haben Sie das selbst gesehen?

A: Ja, ich kenne sie und ich bin ja wegen ihnen geflohen. Sie haben Leute, sie sind eine große Familie.

LA: Hat einer der Familien versucht, Sie zu bestechen?

A: Nein.

LA: Sie haben angegeben, dass die Täter, Nachbarn, wieder freigelassen wurden. Warum sind Sie frei gelassen worden und woher wissen Sie das?

A: Sie haben die Polizei bestochen und sie haben keinen Zeugen mehr. Der Zeuge war ich. Ich habe es von meinen Eltern erfahren.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass Ihre Familie nach wie vor in Pakistan lebt und dass die Polizei täglich bei Ihren Eltern wäre und nach Ihnen fragen würde. Was sagen Sie dazu?

A: Wir haben ein Haus in Afghanistan und meine Mutter fährt täglich nach Afghanistan. Das Haus haben sie vermietet und meine Mutter holt monatlich das Geld ab.

LA: Woher wissen Ihre Eltern, dass die Nachbarn (Täter) wieder frei gelassen wurden?

A: Die Familie, der wir das Haus vermieten, hat es meiner Mutter erzählt. Sie haben meiner Mutter auch gesagt, dass die Polizei immer kommt und nach mir fragt.

LA: Woher wissen Sie, dass die Nachbarn in die Türkei gereist sind und wieder zurück nach Afghanistan abgeschoben wurden?

A: Sie haben es in der Nachbarschaft weiter erzählt und meine Familie hat es so erfahren. Meine Freunde, die ich anrufe, leben dort und erzählen es mir persönlich.

LA: Woher weiß die Nachbarsfamilie, dass Sie nach Europa gereist sind?

A: Alle Nachbarn wissen es. Wenn ich im Iran oder in Pakistan wäre, wüssten sie es auch.

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass die Familien mit Bestechungsgeld die andere Familie bezahlt hätte und die Nachbarn (Täter) auch bereits freigelassen wurden. Warum besteht gegen Sie dann noch eine Bedrohung?

A: Weil sie fragen, wieso ich die Täter verraten habe und weil sie deswegen so viel Geld bezahlen müssten. Sie meinen, dass ich es nicht sagen hätte dürfen.

LA: Wurden Familienmitglieder jemals persönlich bedroht oder verfolgt?

A: Nein, meine Familie nicht.

LA: Gab es zwischen Ihrer Familie und der Familie der Nachbarn irgendeinen Vorfall, seit Sie ausgereist sind?

A: Nein, sie haben nichts mit meiner Familie zu tun.

LA: Sie haben Ihre Freunde in Afghanistan erwähnt, wie viele Freunde haben Sie noch dort?

A: Ich habe dort viele Freunde. Ich rufe aber nur 1-2 Freunde an. Ich frage, wie es ihnen geht und was sie machen.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie letztens angerufen worden wären, dass die Nachbarn frei gelassen wurden. Wann war dieser Anruf und wer hat es Ihnen erzählt?

A: Ich habe meine Eltern angerufen und sie haben es mir erzählt. Es ist schon länger aus. Ca. vor 2 Jahren war das.

Nachgefragt, das war, als ich bereits in Österreich war.

LA: Wann genau wurden Sie frei gelassen?

A: Wann genau weiß ich nicht, sie haben es mir nur erzählt.

LA: Wann sind die Nachbarn (Täter) in die Türkei gereist?

A: Nachdem ich ausgereist bin, als ich ca. 3-4 Monate in Österreich war, waren sie in der Türkei.

LA: Warum macht die Polizei in Ihrem Dorf nichts, wenn die Nachbarn (Täter) selbst herum erzählen, dass sie ihre beiden Freunde getötet haben und Sie auch töten wollen?

A: Die Polizei macht nichts. Die Nachbarn sind eine große Gruppe.

LA: Wie groß ist diese Familie?

A: Sie arbeiten mit Mafiagruppen zusammen und sie sind eine große Familie. Die Polizei kann nichts machen.

LA: Woher wissen Sie, dass die Familie mit der Mafia zusammen arbeitet?

A: Weil er mein Nachbar ist. Ich weiß das.

LA: Sie haben von einer Explosion erzählt, hat diese irgendetwas mit Ihnen persönlich zu tun?

A: Nein, aber es sind viele Hazara gestorben.

LA: Bitte schildern Sie nochmals so detailliert und genau wie die Bedrohung durch Ihre Nachbarn aussah.

A: Sie haben zu mir gesagt, dass ich entweder zu ihnen halten soll oder sie sagen, dass ich es nicht überleben werde.

LA: Wie oft wurden Sie bedroht und wo wurden Sie von der Familie der Nachbarn (Täter) bedroht?

A: 3-4 Mal in meinem Dorf. Sie sagten zu mir, dass ich mir das Leben selbst versaut hätte.

Nachgefragt, die Bedrohung sah immer gleich aus. Sie sagten immer dasselbe und es ging um dasselbe.

LA: Wurden Sie außer von der Nachbarsfamilie von irgendjemand bedroht oder verfolgt?

A: Nein.

LA: Hat Ihre Familie Grundstücke oder andere Wertanlagen in Afghanistan?

A: Ja, wir haben Grundstücke, sechs Geschäfte und über den Geschäften ist das Haus. Im Haus sind acht Zimmer, die vermietet werden.

LA: Was ist derzeit mit den Grundstücken und Geschäften?

A: Wir haben alles vermietet. Die Grundstücke sind keine Felder, sondern der Grund, wo das Haus und die Geschäfte darauf stehen.

LA: Von was lebt Ihre Familie in Pakistan?

A: Von den Mieteinnahmen.

LA: Was genau hat Ihr Vater?

A: Er ist zuckerkrank. Er kann nicht gehen.

LA: Warum haben Sie nicht bereits im ersten sicheren Land um Asyl angesucht?

A: Es gefiel mir dort nirgends, ich wollte nach Österreich.

LA: Was war Ihr Zielland?

A: Ich hatte kein Zielland. Ich bin nach Österre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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