Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
BDG 1979 §49 Abs1Spruch
W128 2107378-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (vormals Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom 22.04.2015, Zl. BMBF-3951.060651/0001-III/13/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (vormals Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom 22.04.2015, Zl. BMBF-3951.060651/0001-III/13/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in Ruhe in einem öffentlichen-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu ihrer Ruhestandsversetzung stand sie an der Pädagogischen Hochschule Tirol in Verwendung, wo sie mit der Funktion einer Institutsleiterin für Berufspädagogik betraut war.
2. Mit Erledigung vom 23. September 2009 hatte der damalige Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol den "InstitutsleiterInnen, ServicestellenleiterInnen" und der "PraxisschulleiterIn" Folgendes mitgeteilt:
"Folgendes Prozedere wurde vereinbart:
1) Pädagogische Mitarbeiter, an die Werteinheiten für nichtunterrichtliche Tätigkeiten vergeben werden, sind verpflichtet
Zeitaufzeichnungen: bis jeweils zum 5. des Monats
Semesterberichte zum Ende des jeweiligen Semesters an die/den jeweiligen InstitutsleiterIn, ServicestellenleiterIn sowie PraxisschulleiterIn abzugeben!
2) Die InstitutsleiterIn, ServicestellenleiterIn, PraxisschulleiterIn überprüfen die Aufzeichnungen und geben diese dann gesammelt mit einer übersichtlichen Liste dieser MitarbeiterInnen am Ende jedes Semesters in der Registratur Zimmer 216 ab - wo die Dokumente zusammengeführt und abgelegt werden.
Abgabetermin WS: spätestens 15. Februar
Abgabetermin SS: spätestens 30. Juli
Als Zeitabrechnungszeitraum gilt 1.8. bis 31.7.
Zeitverschiebungen sind nur innerhalb eines Schuljahres-Studienjahres möglich.
3) Der Zeiteinsatz ist mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen. Institutsleiter, Servicestellenleiter und Praxisschulleiter haben, wenn sie einen ganzen Arbeitstag oder mehr verschieben wollen, dies zeitgerecht vorher im Büro des Rektorats ... zu deponieren und dies im persönlichen Office-
Abwesenheitskalender entsprechend auszuweisen (ZV = Zeitverschiebung).
4) Bei ganztägig beschäftigten planenden MitarbeiterInnen ist bis zu einer halben Stunde Mittagspause nicht separat auszuweisen. Ist die Mittagspause länger als eine halbe Stunde, ist dies als Dienstzeitenunterbrechung besonders anzuzeigen.
5) Reisezeiten im Rahmen eines Dienstreiseauftrages der PHT können nur während der Normalarbeitszeit (Montag-Freitag 08:00 - 18:00) als Arbeitszeit verrechnet werden.
Ich bitte euch, diese Informationen an die betroffenen MitarbeiterInnen weiterzugeben."
In ihrer Eingabe vom 29. August 2012 stellte die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung der von ihr in den Studienjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 im Gesamtausmaß von 1.898 Stunden geleisteten Mehrarbeit. Sie habe die absolvierten Arbeitsstunden zur Bewältigung des ihr übertragenen Arbeitspensums erbringen müssen, wobei bei objektiver Betrachtung von vornherein absehbar gewesen sei, dass angesichts des übertragenen Arbeitspensums mit einem geringen Stundenausmaß das Auslangen nicht zu finden sein werde. Zudem habe sie regelmäßig darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung ihrer regulären Aufgaben umfangreiche Mehrdienstleistungen unumgänglich und erforderlich seien. Eine Reaktion hierauf, dass die der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben eingeschränkt worden wären, sei seitens der Dienstbehörde nicht erfolgt. Der Dienstbehörde seien schließlich auf einem der Beschwerdeführerin dafür seitens der Dienststelle zur Verfügung gestellten Formular regelmäßig auch deren Arbeitszeitaufzeichnungen übergeben worden. Deren Verfassung sei extra deshalb angeordnet worden, um den Ressourcenbedarf zu ermitteln und der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen seien pro Semester zu führen und nach Ende des jeweiligen Semesters dem Rektorat zu übergeben gewesen, wobei sie durch den Rektor jeweils zur Kenntnis genommen und abgelegt worden sei. Widerspruch, Rückfragen oder gar Weisung, eine Mehrarbeitsstunde mehr zu erbringen, sei dennoch nie erfolgt. In einer (der Eingabe angeschlossenen) Beilage finde sich die Zusammenstellung dieser Aufzeichnungen, woraus sich insgesamt die geltend gemachten 1.898 Stunden Mehrdienstleistungen errechneten. Diese Aufzeichnungen seien mit den dem Rektor damals übergebenden ident. Auf Grund dieser Umstände sei insgesamt von einer Entlohnungsverpflichtung auszugehen. Abschließend ersuchte sie um Entscheidung im beantragten Sinn.
Der damalige Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol legte diese Eingabe (samt weiteren Schriftstücken, insbesondere einer Erledigung des Rektors vom 23. September 2009) der belangten Behörde vor und hielt - unter Zitierung von Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der konkludenten Anordnung von Mehrdienstleistungen - fest, die Beschwerdeführerin habe als Institutsleiterin die Aufgabe, das Institut für Berufspädagogik zu führen und sich dabei selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Ihr als Führungsperson obliege es, die ihr vorrangig erscheinenden Aufgaben innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu besorgen. Als Rektor und Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe er in persönlichen Gesprächen sowie bei Institutsleiterkonferenzen immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Die Zeitaufzeichnungen der im Lehrerdienstrecht stehenden pädagogisch planenden Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule Tirol dienten vorrangig dem Mitarbeiter selbst zur Kontrolle, um einen Überblick für etwaige Zeitverschiebungen zu bekommen. Laut dem angeschlossenen Schreiben vom 23. September 2009 gelte dabei der Abrechnungszeitraum 1. August bis 31. Juli (des Folgejahres) und seien Zeitverschiebungen im Sinne einer flexiblen persönlichen Zeiteinteilung nur innerhalb eines Studienjahres/Schuljahres möglich. Auch sei der Zeiteinsatz mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen. Der Rektor als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe bei diesbezüglichen Gesprächen immer auf die Eigenverantwortung dieser hingewiesen, selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Es ergehe daher seitens des Rektors die Empfehlung, die Forderung der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Mehrarbeit nicht zu berücksichtigen. Abschließend ersuchte der Rektor um Retournierung der vorgelegten Zeitaufzeichnungen.
Mit der Erledigung vom 23. Oktober 2012 teilte die belangte Behörde der Pädagogischen Hochschule Tirol mit, dass sie die Rechtsansicht im Schreiben vom 19. September 2012 teile. Die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden erscheine im gegebenen Zusammenhang schon wegen dem mehrmals durch den Rektor erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf das eigenverantwortliche Setzen von Arbeitsschwerpunkten zur Erledigung der Leitungsfunktion innerhalb der Arbeitszeit verfehlt und sei daher nicht nachvollziehbar.
3. Mit Bescheid vom 04.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 29. August 2012 gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab; sie sprach weiters aus, die in den Studienjahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12 geleistete Mehrarbeit im Gesamtausmaß von 1.898 Stunden sei keine vergütungsrelevante Mehrdienstleistung.3. Mit Bescheid vom 04.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 29. August 2012 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 ab; sie sprach weiters aus, die in den Studienjahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12 geleistete Mehrarbeit im Gesamtausmaß von 1.898 Stunden sei keine vergütungsrelevante Mehrdienstleistung.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus:
"... Ihr damaliger Rektor und Vorgesetzter gibt im Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19.9.2012 an, dass Sie als Institutsleiterin an der PH Tirol tätig waren und als solche die Aufgabe hatten, das Institut für Berufspädagogik zu führen. Dabei oblag es Ihnen als Führungsperson, die vorrangig erscheinenden Aufgaben innerhalb der Ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu besorgen. Aus diesem Grund seien keine Mehrdienstleistungen zur Erfüllung Ihrer Aufgabe als Institutsleiterin angefallen bzw. zu vergüten. In persönlichen Gesprächen und auch bei Institutsleiterkonferenzen habe er Sie immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen.
Die mit Schreiben der PH Tirol vom 23.09.2009 ... (Beilage 1) für
den Zeitabrechnungszeitraum 1.8. bis 31.7. angeordneten Zeitaufzeichnungen der pädagogischen planenden Mitarbeiter der PH Tirol dienen nach Angaben der PH Tirol vorrangig dem Mitarbeiter selbst zur Kontrolle um einen Überblick für etwaige Zeitverschiebungen zu bekommen. Der Rektor habe Sie als Ihr Vorgesetzter bei der Besprechung des Zeiteinsatzes gemäß Punkt 3 des genannten Schreibens immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen.
Die PH Tirol stützt Ihre Ansicht unter anderem ebenfalls auf die
VwGH-Entscheidung vom 12.5.2010 GZ 2009/12/0105, wonach 'bei
Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur
Erbringung von Mehrdienstleistungen jedenfalls ein strenger Maßstab
anzulegen ist; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann
angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes
Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund
besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden
verbunden ist ... Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem
Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass
in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle)
konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist ... Reicht die
Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen.'
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nahm nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und der Sachlage zu dem
Vorbringen der PH Tirol mit Erledigung ... vom 23.10.2012 (Beilage
2) Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass Institutsleiter gemäß § 2 Absatz 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und § 3 Absatz 7 leg. cit. sämtliche Leistungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen haben und dass unter anderem Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen von der Unterrichtserteilung befreit sind. Sofern Institutsleiter auch unterrichtend tätig sind, wird diese zusätzliche Lehrtätigkeit außerhalb der Leitungstätigkeit erbracht und ist nach geltender Rechtslage als Mehrdienstleistung zu vergüten. Daher hat ein Institutsleiter sämtliche Leitungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen. Die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden wurde verneint, weil Sie der Rektor mehrmals ausdrücklich auf Ihre Pflicht zur Erledigung der Leitungsfunktion innerhalb der Arbeitszeit hingewiesen hat.2) Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass Institutsleiter gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und Paragraph 3, Absatz 7 leg. cit. sämtliche Leistungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen haben und dass unter anderem Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen von der Unterrichtserteilung befreit sind. Sofern Institutsleiter auch unterrichtend tätig sind, wird diese zusätzliche Lehrtätigkeit außerhalb der Leitungstätigkeit erbracht und ist nach geltender Rechtslage als Mehrdienstleistung zu vergüten. Daher hat ein Institutsleiter sämtliche Leitungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen. Die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden wurde verneint, weil Sie der Rektor mehrmals ausdrücklich auf Ihre Pflicht zur Erledigung der Leitungsfunktion innerhalb der Arbeitszeit hingewiesen hat.
Laut Schreiben der PH Tirol vom 7.5.2013 haben Sie durch die Personalvertretung Akteneinsicht in dieses Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nehmen lassen und auch eine Kopie davon entgegengenommen.
Konkret wird in Berücksichtigung aller Vorbringen festgestellt, dass keine Gründe dafür vorliegen welche Annahme einer (generellen) konkludenten Anordnung von Überstunden gerechtfertigt erscheinen lassen. ..."
Der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides waren Kopien der Erledigung vom 23. September 2009 sowie jener vom 23. Oktober 2012 angeschlossen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Entgeltung von Mehrarbeitsstunden" verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Mit Erkenntnis vom 29.01.2014, 2013/12/0152 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2013 auf. Wobei der Begründung Folgendes zu entnehmen ist:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 61 Abs. 1 GehG kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen von § 61 Abs. 1 GehG erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270)."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, GehG kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen von Paragraph 61, Absatz eins, GehG erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der Paragraphen 16, ff GehG in Betracht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270).
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Anspruch auf Vergütung der von ihr - festgestellter Maßen - erbrachten Mehrdienstleistungen auf den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben, auf ihre regelmäßigen Hinweise (gegenüber Vorgesetzten), das zur Erfüllung ihrer regulären Aufgaben umfangreiche Mehrdienstleistungen unumgänglich und erforderlich seien, und auf die Übergabe von durch den Leiter der Dienststelle angeordnete Arbeitszeitaufzeichnungen, die vom Rektor zur Kenntnis genommen worden seien, gegründet. Widerspruch, Rückfragen oder eine Weisung seien nie erfolgt.
Nach der - ebenfalls ständigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ganz allgemein der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einen Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen. Reicht die normale Arbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normaldienstzeit Dienstpflichten zu verletzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, Zl. 2011/12/0090, mwN).Nach der - ebenfalls ständigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ganz allgemein der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einen Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen. Reicht die normale Arbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normaldienstzeit Dienstpflichten zu verletzen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, Zl. 2011/12/0090, mwN).
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung", erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung in Betracht. Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei der Erteilung