Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2150907-1/11E
I420 2150906-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, sowie der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 15-1095062507/151789110 und 16-1137589102/161658505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, sowie der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 15-1095062507/151789110 und 16-1137589102/161658505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter, der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei. Nach dem Tod der Mutter hätte sie als Erstgeborene deren Nachfolge im Kult antreten müssen, was sie als Christin nicht machen habe wollen. Daraufhin sei sie davongelaufen und habe in einem nicht fertiggestellten Gebäude übernachtet, wo sie von zwei Männern vergewaltigt worden sei. Danach habe sie mit Hilfe eines Pastors Nigeria verlassen.
Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 06.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diese ein.Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 06.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diese ein.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.02.2017 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie den Platz ihrer Mutter in einem Geheimkult einnehmen hätte sollen und damit bedroht worden sei, dass im Falle ihrer Weigerung sie und ihre Geschwister umgebracht werden würden. Daraufhin sei sie weggerannt, habe einige Tage in einem unfertigen Gebäude geschlafen, wo sie von vier Männern des Kultes zusammengeschlagen und von zwei davon vergewaltigt worden sei. Die Mitglieder des Kultes hätten nämlich die Kraft, sie in ganz Nigeria aufzuspüren. Dann habe sie auf Anraten eines Pastors Nigeria verlassen. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da zu den Mitgliedern des Kultes auch Polizisten zählen würden.
In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 03.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen, da dieses in sich unschlüssig und widersprüchlich gewesen sei bzw. ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können sollte, zumal sie jung, gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine Lehre als Friseurin verfüge. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria Verwandte habe, welche sie bei einer Rückkehr beherbergen und unterstützen könnten.In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 03.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen, da dieses in sich unschlüssig und widersprüchlich gewesen sei bzw. ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können sollte, zumal sie jung, gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine Lehre als Friseurin verfüge. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria Verwandte habe, welche sie bei einer Rückkehr beherbergen und unterstützen könnten.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 06.03.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 06.03.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 21.03.2017 Beschwerde erhoben sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführerinnen den Status als Asylberechtigte zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und den Beschwerdeführerinnen den Status subsidiär Schutzberechtigter gewähren; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 21.03.2017 Beschwerde erhoben sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den Beschwerdeführerinnen den Status als Asylberechtigte zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den Beschwerdeführerinnen den Status subsidiär Schutzberechtigter gewähren; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerinnen und ihre Rechtsvertretung sowie zwei Vertreterinnen des BFA teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde die Erstbeschwerdeführerin u.a. zu ihrer Identität, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, zu den Fluchtgründen sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und gab im Widerspruch dazu an, dass ihre Mutter ihr bereits vor dem Tod mitgeteilt habe, dass sie dem Ogboni-Kult angehöre. Bei einer Rückkehr befürchte sie vom Ogboni-Kult geopfert zu werden, zumal ihr dies auch angedroht worden sei. Auch ihrer Tochter könnte etwas zustoßen und könnte diese Opfer von Genitalverstümmelung werden. Ob die Mitglieder des Ogboni-Kultes in der Zwischenzeit nach ihr gefragt hätten, wisse sie allerdings nicht. Außerdem sei die Situation für alleinerziehende Frauen in Nigeria sehr schwer. In Nigeria würden noch Verwandte leben und sie habe telefonischen Kontakt zu diesen. Ihre Schwestern würden mit ihrer Großmutter in einem Lehmhaus leben und es gehe ihnen gut.
Die Beschwerdevorlagen langten am 24.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 17.11.2015 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 17.11.2015 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren.
Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben (römisch-katholisch).
Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und eine Lehre als Friseurin. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus ihren Geschwistern, ihrer Großmutter sowie diversen Onkeln und Tanten, lebt in Nigeria. Zu ihrer Familie besteht telefonischer Kontakt.
In Österreich verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin weist in Österreich, abgesehen von Deutschkurs-Besuchen und dem regelmäßigen Verrichten einer gemeinnützigen Tätigkeit sowie geschlossenen Freundschaften, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerinnen:
Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von Mitgliedern eines geheimen Kultes bzw. des Ogboni-Kultes verfolgt worden sei. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung ihres Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens würde der Erstbeschwerdeführerin zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, könnte sie sich doch außerhalb ihres früheren Wohnortes Benin City, beispielsweise bei ihrer Großmutter und ihren Geschwistern in Uhen niederlassen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurücksc