Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 2126867-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.05.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.05.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, Abs 9, § 55 Abs 1, 2 und 3 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er wegen seines schiitischen Glaubens von den Taliban entführt und geschlagen worden sei. Diese hätten ihn umbringen wollen.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er zwei Mal auf dem Weg zur Arbeit wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam von den Taliban angehalten worden sei. Einmal seien alle Hazara aus dem Bus entführt, geschlagen und wieder frei gelassen worden. Das andere Mal hätten ihn die Taliban gehen lassen und nur seine beiden Begleiter mitgenommen.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er zwei Mal auf dem Weg zur Arbeit wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam von den Taliban angehalten worden sei. Einmal seien alle Hazara aus dem Bus entführt, geschlagen und wieder frei gelassen worden. Das andere Mal hätten ihn die Taliban gehen lassen und nur seine beiden Begleiter mitgenommen.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 10.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 10.05.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 richtet sich die am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 richtet sich die am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.7. Am 07.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am 07.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.7. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.7. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Bestätigung über Gemeinnützige Arbeit vom 18.04.2018 samt Aufstellung über abgeleistete Stunden
* Kursteilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 vom 19.04.2018
* Teilnahmebestätigung des ÖIF für einen Werte- und Orientierungskurs am 29.11.2017
* Teilnahmebestätigung für eine Live-Übertragung einer Veranstaltung vom 24.09.2017
* VOR-Monatskarten für die Monate August und September 2017
* Fünf Empfehlungsschreiben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Daikundi. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und kehrte mit seinen Eltern nach der Regierungsübernahme durch Karzai nach Afghanistan zurück und lebte in der Folge in der Provinz Herat, Distrikt Injil, in einem Dorf im Ballungsraum Herat.
Der Beschwerdeführer hat drei Jahre im Iran und drei Jahre in Afghanistan die Grundschule besucht und arbeitete neun Jahre lang immer wieder einige Monate als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Iran, kehrt aber regelmäßig wieder nach Afghanistan zurück.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und seine beiden Brüder leben seit etwa einem Jahr im Iran. Zu ihnen besteht regelmäßiger Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 02.11.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. In Österreich und auch sonst in Europa hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er hat einige Bekanntschaften geknüpft und leistet regelmäßig gemeinnützige Arbeit. Er kann sich auf Deutsch einfach verständigen. Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs Niveau A1 und an einem Wert- und Orientierungskurs teilgenommen. Ansonsten hat er im Bundesgebiet keine Ausbildungs- und Bildungsangebote wahrgenommen. Er ist nicht erwerbstätig.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Dass der Beschwerdeführer von den Taliban aus einem Bus entführt, zu ihrem Stützpunkt gebracht und geschlagen und dann wieder freigelassen worden ist, kann nicht festgestellt werden. Auch dass ein Taxi, in dem der Beschwerdeführer mitfuhr, angehalten worden ist und seine beiden Begleiter und der Taxifahrer von den Taliban mitgenommen worden sind, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie als Angehöriger der schiitischen Muslime Verfolgung droht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich eine "westliche Lebensausrichtung" zu eigene gemacht hätte und ihm aufgrund dieser "westlichen Orientierung" im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychische oder physische Gewalt droht.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Sicherheitslage in der Provinz Herat erweist sich den vorliegenden Informationen zufolge als relativ friedlich. In abgelegenen Distrikten sind allerdings Aufständische aktiv und es werden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien.
Die Stadt Herat ist Provinzhauptstadt und gilt, wie auch der sie umgebende Distrikt Injil, als relativ ruhig. Insbesondere wurde die Stadt Herat als einer der sichersten Orte Afghanistans angesehen. Die Stadt Herat ist über ihren Internationalen Flughafen gut und sicher erreichbar und befindet sich mitsamt dem sie umgebenden Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der afghanischen Regierung.
Ausgehend von der Prämisse einer Rückführung des Beschwerdeführers in das Dorf, in dem er in Afghanistan zuletzt mehrere Jahre gelebt hat, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, einem tödlichen Übergriff oder der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe durch den afghanischen Staat oder Dritter ausgesetzt zu sein. Auch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken, kann nicht festgestellt werden.
IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
Die Möglichkeit von Geldtransfers aus dem Ausland nach Afghanistan besteht.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Den Umzug seiner Familie von Herat in den Iran hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt.
Das Einreisedatum ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich werden auch von den vorgelegten Integrationsunterlagen belegt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen beruht auf dem Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal von den Taliban entführt und ein weiteres Mal angehalten worden, sprach bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Glaubhaftigkeit ab. Dieser Einschätzung ist aus nachstehenden Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht zu folgen:
Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich Vorfälle wie die vom Beschwerdeführer geschilderten in Afghanistan tatsächlich ereignen können (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, S. 173). Allein daraus kann allerdings noch nicht darauf geschlossen werden, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich Vorfälle wie die vom Beschwerdeführer geschilderten in Afghanistan tatsächlich ereignen können (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, Sitzung 173). Allein daraus kann allerdings noch nicht darauf geschlossen werden, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH vom 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH vom 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291, VwGH vom 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH vom 05.04.1995, 93/180289).
Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Einzelheiten zum vermeintlich fluchtauslösenden Vorfall schilderte und Details erst auf Nachfrage zu Ungereimtheiten seiner Erzählung ins Treffen führte. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Fahrt von Herat nach Nimroz würde sieben bis acht Stunden dauern, sie wären um 4:00 Uhr früh losgefahren und um etwa 14:30 oder 15:00 Uhr von den Taliban auf der Strecke überfallen worden. Warum zwischen Abfahrt und Überfall, der nach den Ausführungen des Beschwerdeführers etwa zwei oder drei bis vier Autostunden entfernt von Nimroz stattfand, allerdings bereits zehn bis elf Stunden vergangen waren, die Fahrt demnach mehr als doppelt so lang dauerte, wie üblich, erklärt der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage und gab an, es hätte ein hohes Verkehrsaufkommen, nicht asphaltierte Straßen und Straßensperren wegen Sanierungsarbeiten gegeben. Auch habe es immer wieder Kolonnenverkehr gegeben. Wiederum erst auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer allerdings an, dass der Bus im Zeitpunkt des Überfalles alleine auf der Straße gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer diese Details erst auf Nachfrage preisgab, legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nicht etwa tatsächlich erlebte Ereignisse aus dem Gedächtnis schildert, sondern seine Fluchtgeschichte anhand bekannter Berichte konstruiert hat und auf Ausreden ausweichen musste, sobald er nach Details gefragt wurde.
In dem Punkt, dass der Beschwerdeführer den Stützpunkt der Taliban in der Wüste, zu dem er gebracht worden sein will, nicht wirklich beschreiben konnte, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Überlegungen der belangten Behörde an. Die Beschreibung des Beschwerdeführers beschränkt sich bezüglich des Ortes, an dem er von den Taliban über Nacht festgehalten und geschlagen worden sein will, tatsächlich auf die Aussage, es sei eine Wüstenregion gewesen und rundherum seien Hügel gewesen (AS 143). Diese Beschreibung erscheint äußerst vage und detailarm.
Dass der Beschwerdeführe