Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1416206-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater ein Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei und er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge hätte antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und sei daraufhin von den Mitgliedern bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei.
2. Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Letztlich wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2013, Zl. A10 416.206-1/2010/14E, in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Letztlich wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2013, Zl. A10 416.206-1/2010/14E, in Rechtskraft.
4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.06.2013, Zl. 1302755/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.06.2013, Zl. 1302755/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5. Am 28.05.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor: "Weil ich ein Problem habe. Als ich im Jahr 2009 nach Österreich gekommen bin, weil ich Probleme mit einem geheimen Kult hatte. Nach meiner Abreise hat (haben) meine Mutter und meine Geschwister selbst Probleme mit diesem Kult bekommen. Aus diesem Grund sind sie gemeinsam im Jahr 2011 nach Kogi State übersiedelt. Vergangene Woche hat mich ein Nachbar meiner Mutter angerufen, und teilte mir mit, dass eine Gruppe von Menschen, vermutlich von der Gruppe der Boko Haram, das Haus von meiner Mutter niedergebrannt habe, und dass viele Leute gestorben sind. Seither ist meine Mutter nicht mehr erreichbar. Bei diesem selben Anruf hat mir der Nachbar erzählt, dass diese Täter das Haus niedergebrannt haben, dass sie Christen sind, und diese dort nicht erwünscht sind. Mehr weiß ich im Moment nicht. Das war alles."
6. Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit einem geheimen Kult und führte weiters aus, dass seine jetzige Ehefrau 2012 nach Nigeria gefahren sei um seine Familie zu besuchen, wobei sie erfahren habe, dass seine Familie aufgrund von Boko Haram von Kogi nach Agbor umziehen musste. Auf Nachfrage, ob die Probleme seiner Familie mit der Gruppe der Boko Haram auch ihn betreffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit dem geheimen Kult seines Vaters habe und sich die Probleme bezüglich von der Gruppe der Boko Haram nicht auf ihn beziehe.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2017, Zl. 533121501-14664936, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
8. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtiger Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtliche Beurteilung.
9. Mit Beschluss vom 23.06.2017, GZ: I410 1416206-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I417 neu zugewiesen.
11. Am 13.06.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ika. Er hält sich seit (mindestens) 08.10.2010 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule in Nigeria. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er sich bislang durch Gelegenheitsarbeiten als Maler und durch die Unterstützung seiner Eltern. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria und steht er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeitsdauer bis zum XXXXinne hat, verheiratet. Der Ehe entspringt ein am XXXX geborener Sohn, welcher den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot -Karte Plus" innehat. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeitsdauer bis zum XXXXinne hat, verheiratet. Der Ehe entspringt ein am römisch 40 geborener Sohn, welcher den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot -Karte Plus" innehat. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er absolvierte Sprachkurse in Deutsch und verfügt über ein Sprachdiplom (Deutsch A1). Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und Gebrauch fremder Ausweise nach § 229 Abs. 1 StGB und § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung und Gebrauch fremder Ausweise nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach § 27 Abs. 2a SMG. § 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Verkaufes von Suchtmitteln im öffentlichen Bereich nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG. Paragraph 15, StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten verurteilt.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein Vater ein Mitglied eines geheimen Kultes gewesen sei und er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge hätte antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und sei daraufhin von den Mitgliedern bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei.
In seinem zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen seine Probleme mit einem geheimen Kult und führte weiters aus, dass seine Familie nach seiner Flucht Probleme mit Boko Haram gehabt habe und von Kogi nach Agbor umziehen musste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er befragt nach neuen Fluchtgründen, seine familiäre Situation in Österreich vor.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäreEs wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 13.06.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entneh