TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 I416 2148888-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I416 2148888-2/12E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 2 0. 0 6. 2 0 1 8S C H R römisch eins F T L römisch eins C H E A U S F E R T römisch eins G U N G D E R A M 2 0. 0 6. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N GM Ü N D L römisch eins C H römisch fünf E R K Ü N D E T E N E N T S C H E römisch eins D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 324760702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Sierra Leone, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 324760702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2001 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2001, Zl. 01 11.268-BAW abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2001 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 06.02.2003 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2001 unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Sierra Leone einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2001, Zl. 01 11.268-BAW abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2001 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 06.02.2003 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchte und teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.12.2003, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchte und teils vollendeten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Fall SMG und Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.06.2004, Zl. III-1064238/FrB/04 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.08.2004, Zl. SD 973/04, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.06.2004, Zl. III-1064238/FrB/04 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.08.2004, Zl. SD 973/04, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 06.07.2004 aus der Grundversorgung entlassen, wobei als Entlassungsgrund "verschwunden" angeführt wurde. Zwischen dem 30.06.2004 und dem 04.04.2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 30.08.2005 wurde der Beschwerdeführer letztmalig im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen Verstoß gegen das Meldegesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 04.04.2011 und dem 11.06.2012 in XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftsgeberin seine jetzige Ehefrau aufscheint. Zwischen dem 11.06.2012 und seiner Verhaftung am 17.03.2016 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.Der Beschwerdeführer wurde mit 06.07.2004 aus der Grundversorgung entlassen, wobei als Entlassungsgrund "verschwunden" angeführt wurde. Zwischen dem 30.06.2004 und dem 04.04.2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 30.08.2005 wurde der Beschwerdeführer letztmalig im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen Verstoß gegen das Meldegesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 04.04.2011 und dem 11.06.2012 in römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftsgeberin seine jetzige Ehefrau aufscheint. Zwischen dem 11.06.2012 und seiner Verhaftung am 17.03.2016 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2016 wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt.Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2016 wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.08.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 6. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.08.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3 und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 6, Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und monierte darin Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Rückkehrentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren, infolge der Unterlassung einer Einvernahme durch das BFA, erfolgt sei. Darüberhinaus würde sich nichts über seinen gültigen Aufenthaltstitel, bzw. keine Informationen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im verfahrensgegenständlichen Bescheid finden, es werde fälschlicher Weise behauptet, dass kein Familienleben in Österreich bestehen würde, die Tatsache, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Feststellung für das Nichtvorhandensein seines Privat- und Familienlebens angesehen werden. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück zu verweisen.Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und monierte darin Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Rückkehrentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren, infolge der Unterlassung einer Einvernahme durch das BFA, erfolgt sei. Darüberhinaus würde sich nichts über seinen gültigen Aufenthaltstitel, bzw. keine Informationen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im verfahrensgegenständlichen Bescheid finden, es werde fälschlicher Weise behauptet, dass kein Familienleben in Österreich bestehen würde, die Tatsache, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Feststellung für das Nichtvorhandensein seines Privat- und Familienlebens angesehen werden. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück zu verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zl. I 416 2148888-1/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behörde es unterlassen habe, die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu führen und, dass ihm die aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten hätten werden müssen. Darüberhinaus habe es die belangte Behörde aktenwidrig unterlassen sich mit seinem Privat- und Familienleben, bzw. Feststellungen zu seiner Identität zu treffen, insbesondere hinsichtlich des im ZMR angeführten Reisepasses aus Nigeria mit der Nr. XXXX Dadurch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zl. römisch eins 416 2148888-1/9E, wurde der bekämpfte Bescheid beho

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten