Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2110712-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 9. 2016 und 6. 6. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 9. 2016 und 6. 6. 2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben undXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31. 7. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 2. 8. 2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus der Provinz Uruzgan zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet. Bis vor 12 Jahren habe er in Afghanistan gelebt und sei danach mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort habe er bis zum Jahr 2011 gelebt und sei in weiterer Folge nach Afghanistan in die Provinz Herat abgeschoben worden. Dort habe er jemanden kennengelernt, der ihm christliche Bücher zum Verkauf gegeben habe. Daraufhin sei er von den Polizeibehörden eingesperrt worden. Nachdem sein Cousin eine Kaution bezahlt habe, sei er freigekommen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er mit seiner Freundin in den Iran geflüchtet.
Am 15. 4. 2015 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dort gab er eingangs an, Afghanistan im Alter von acht oder neun Jahren verlassen zu haben und danach im Iran gelebt zu haben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht. Er habe dort ein kleines Geschäft besessen und als Kameramann gearbeitet. Im Iran habe er acht Jahre lang eine Schule besucht. Er habe in Afghanistan noch weitschichtige Verwandte, die er jedoch nicht kenne.
Er habe während des Krieges seinen Arm verloren. Überdies sei er an der Hüfte, am Bein und am Kopf verletzt worden. Im Iran seien über ihn Bemerkungen über seine Behinderung gemacht und er sei immer wieder ausgelacht worden. Er habe aufgrund seiner Behinderung nicht arbeiten können. Im Alter von achtzehn Jahren sei er alleine nach Herat in Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er Angst vor den Menschen gehabt. Seine Eltern hätten ihm geraten in den Iran zurückzukehren. Er habe einen Schlepper gefunden, der ihn nach Nimroz gebracht habe. Da es jedoch an der Grenze Schusswechsel gegeben habe, sei er nicht über die Grenze gegangen. Er habe daraufhin versucht in Afghanistan Arbeit zu finden. Es habe ihm aber niemand Arbeit geben wollen. Da ihm der Schlepper das Geld für die nicht erfolgte Rückkehr in den Iran zurückgegeben habe, habe er mit diesem Geld ein kleines Geschäft eröffnet und als Kameramann gearbeitet. Dort habe er auch gewohnt. Einige Zeit später habe er ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt. Sie habe keinen Vater mehr gehabt und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Ihr Ehemann habe sie jedoch verlassen. Ihr Bruder sei jedoch mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen. In den letzten vier bis fünf Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan habe er einen Kunden gehabt, der ihm gesagt habe, er solle christliche Bücher an ihm vertraute Personen verkaufen, um damit ein weiteres Einkommen erzielen zu können. Es habe in Herat eine Organisation namens "Zakarin" gegeben, die sich sehr für den islamischen Glauben eingesetzt habe. Anhänger dieser Organisation seien eines Tages in seinem Geschäft erschienen und hätten ihn geschlagen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen, ein weitschichtiger Verwandter habe ihn freikaufen können. Daraufhin habe er beschlossen sein Geschäft zu schließen. Er sei mit XXXX in den Iran gefahren und habe danach entschieden aus dem Iran zu flüchten.Er habe während des Krieges seinen Arm verloren. Überdies sei er an der Hüfte, am Bein und am Kopf verletzt worden. Im Iran seien über ihn Bemerkungen über seine Behinderung gemacht und er sei immer wieder ausgelacht worden. Er habe aufgrund seiner Behinderung nicht arbeiten können. Im Alter von achtzehn Jahren sei er alleine nach Herat in Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er Angst vor den Menschen gehabt. Seine Eltern hätten ihm geraten in den Iran zurückzukehren. Er habe einen Schlepper gefunden, der ihn nach Nimroz gebracht habe. Da es jedoch an der Grenze Schusswechsel gegeben habe, sei er nicht über die Grenze gegangen. Er habe daraufhin versucht in Afghanistan Arbeit zu finden. Es habe ihm aber niemand Arbeit geben wollen. Da ihm der Schlepper das Geld für die nicht erfolgte Rückkehr in den Iran zurückgegeben habe, habe er mit diesem Geld ein kleines Geschäft eröffnet und als Kameramann gearbeitet. Dort habe er auch gewohnt. Einige Zeit später habe er ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt. Sie habe keinen Vater mehr gehabt und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Ihr Ehemann habe sie jedoch verlassen. Ihr Bruder sei jedoch mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen. In den letzten vier bis fünf Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan habe er einen Kunden gehabt, der ihm gesagt habe, er solle christliche Bücher an ihm vertraute Personen verkaufen, um damit ein weiteres Einkommen erzielen zu können. Es habe in Herat eine Organisation namens "Zakarin" gegeben, die sich sehr für den islamischen Glauben eingesetzt habe. Anhänger dieser Organisation seien eines Tages in seinem Geschäft erschienen und hätten ihn geschlagen. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen, ein weitschichtiger Verwandter habe ihn freikaufen können. Daraufhin habe er beschlossen sein Geschäft zu schließen. Er sei mit römisch 40 in den Iran gefahren und habe danach entschieden aus dem Iran zu flüchten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 6. 2015, Zl 14-1027028801-14842150/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Angehöriger muslimischen Glaubens ertappt und bezichtigt werde die Bibel zu verteilen und daraufhin gegen eine Lösegeldzahlung freikomme. Vielmehr entspreche es den Gepflogenheiten sowie den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan, dass jenen Personen lange Haftstrafen bzw in vielen Fällen sogar die Todesstrafe drohe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Angehöriger muslimischen Glaubens ertappt und bezichtigt werde die Bibel zu verteilen und daraufhin gegen eine Lösegeldzahlung freikomme. Vielmehr entspreche es den Gepflogenheiten sowie den gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan, dass jenen Personen lange Haftstrafen bzw in vielen Fällen sogar die Todesstrafe drohe.
Zu Spruchpunkt II legte das Bundesamt dar, dass beim Beschwerdeführer von der realen Gefahr eine Bedrohung auszugehen sei, weil er seine Heimat im Kindesalter verlassen habe und sich seitdem im Iran aufgehalten habe. Es wäre für den Beschwerdeführer erschwerend bis unmöglich, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und die Gepflogenheiten seines Heimatlandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Angehörigen und verfüge demnach über keinerlei familiären bzw sozialen Anknüpfungspunkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Versehrtheit im Hinblick auf berufliche Aussichten stark benachteiligt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei legte das Bundesamt dar, dass beim Beschwerdeführer von der realen Gefahr eine Bedrohung auszugehen sei, weil er seine Heimat im Kindesalter verlassen habe und sich seitdem im Iran aufgehalten habe. Es wäre für den Beschwerdeführer erschwerend bis unmöglich, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und die Gepflogenheiten seines Heimatlandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Angehörigen und verfüge demnach über keinerlei familiären bzw sozialen Anknüpfungspunkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Versehrtheit im Hinblick auf berufliche Aussichten stark benachteiligt wäre.
Mit Verfahrensanordnung vom 25. 6. 2014 (richtig: 2015) wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 8. 7. 2015 gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung gezwungen gewesen sei, jede Art von Betätigung anzunehmen, wie auch den Verkauf christlicher Bücher. In solchen Fällen sei weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 8. 7. 2015 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung gezwungen gewesen sei, jede Art von Betätigung anzunehmen, wie auch den Verkauf christlicher Bücher. In solchen Fällen sei weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. 9. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Dorf XXXXim Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wiederholte seine beim Bundesamt gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund und gab ergänzend an, dass sich sein Geschäft in XXXX befunden habe. Er habe mit XXXX Afghanistan im Jahr 2013 verlassen und sie im Iran geheiratet. Sie lebe nach wie vor im Iran. Er brauche seine Ehefrau wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. 9. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Dorf XXXXim Distrikt römisch 40 in der Provinz Uruzgan geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wiederholte seine beim Bundesamt gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund und gab ergänzend an, dass sich sein Geschäft in römisch 40 befunden habe. Er habe mit römisch 40 Afghanistan im Jahr 2013 verlassen und sie im Iran geheiratet. Sie lebe nach wie vor im Iran. Er brauche seine Ehefrau wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung.
Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt sich in der Verhandlung zur Situation schwer behinderter Menschen gutachterlich zu äußern. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 30. 9. 2016, Zl. W119 2110712-1/5E der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 30. 9. 2016, Zl. W119 2110712-1/5E der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Kindesalter seinen rechten Arm verloren. Aufgrund dieser Beeinträchtigung sei er in Afghanistan Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt, gegen die er staatlichen Schutz nicht bekommen würde. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich keine Feststellung getroffen. Zur Lage in Afghanistan gab das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Länderberichte wieder und zitierte in diesem Zusammenhang auch eine Richtlinie des UNHCR zur Frage, welche Personengruppen aus Afghanistan, abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, "internationalen Schutz" benötigen könnten (Risikoprofile), wobei unter anderem Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Behinderungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden, genannt wurden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers sei nach afghanischen Verhältnissen als schwer anzusehen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beeinträchtigung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in hohem Ausmaß gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden, wogegen kein ausreichender staatlicher oder familiärer Schutz bestehe.
Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer halte sich aus wohlbegründeter Furcht vor Eingriffen wegen seines gesundheitlichen Status außerhalb seines Herkunftsstaates auf. Die Intensität der festgestellten Diskriminierungen, gegen die staatlicher Schutz nicht bestehe, sei ausreichend um eine asylrelevante Bedrohung der sozialen Gruppe der körperlich schwer beeinträchtigten Personen darzustellen. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund eines Konventionsgrundes verfolgt. Eine inländische Schutzalternative bestehe nicht, weil die Gefahr der Verfolgung in ganz Afghanistan gegeben sei.
Das Bundesamt erhob dagegen am 17. 11. 2016 eine außerordentliche Revision. Es sei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht konkret zu entnehmen, durch welche Maßnahmen dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Eine nachprüfende Kontrolle der Richtigkeit der Entscheidung sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Die Begründung des Erkenntnisses entspreche nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen, weil nicht erkennbar sei, von welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte zur Zahl, Ra 2016/19/0350-5 vom 22. 3. 2017 zu Recht, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG schon deshalb nicht genüge, weil - selbst bei Berücksichtigung auch der Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - unklar bleibe, welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, sodass sich die Richtigkeit der Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle entziehe.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte zur Zahl, Ra 2016/19/0350-5 vom 22. 3. 2017 zu Recht, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG schon deshalb nicht genüge, weil - selbst bei Berücksichtigung auch der Ausführungen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung - unklar bleibe, welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, sodass sich die Richtigkeit der Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle entziehe.
Wie das Bundesamt in seiner Revision zutreffend aufzeige, ließen die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen, dem Beschwerdeführer drohe, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner körperlichen Behinderung, „Diskriminierungen" bzw. „Übergriffen" ausgesetzt zu werden, eine Beurteilung, ob ihm eine "Verfolgung" im dargestellten Sinn drohe, nicht zu, weil aufgrund dieser unbestimmten Begriffe nicht erkennbar werde, mit welchen Eingriffen in seine persönliche Sphäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret zu rechnen hätte.
Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis seien vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu tragen.
Im vorliegenden Fall ließen die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, worauf er seine Schlussfolgerungen stütze. Der Sachverständige habe sich dazu in der Verhandlung nur insoweit geäußert, als er erklärt hat, Beilagen zum Akt zu geben. Dabei handle es sich erkennbar um drei im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes befindliche Unterlagen, nämlich ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 sowie zwei Artikel aus den Internetauftritten einer Hilfsorganisation und eines Nachrichtenunternehmens. Es bleibe allerdings im Dunkeln, welche Tatsachenfeststellungen (welcher Befund) vom Sachverständigen aus diesen Unterlagen gewonnen worden sei, zumal in diesen auf die vom Sachverständigen behandelte Fragestellung auch nur in sehr allgemeiner Form eingegangen werde.
Aufgrund der vorliegenden Begründungsmängel sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben gewesen.Aufgrund der vorliegenden Begründungsmängel sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben gewesen.
Am 6. 6. 2018 fand im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer näher zum Fluchtgrund befragt. Auch gab er an, dass er nunmehr geschieden sei und vor zwei Monaten eine afghanische Staatsangehörige, die im Iran lebe, geheiratet habe. Befragt, wie seine Familie mit seiner körperlichen Einschränkung umgegangen sei, gab er an, dass diese von ihm erwartet habe, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Im Iran habe er als Wachmann auf einer Baustelle gearbeitet. Auch in Österreich habe er gearbeitet, im Gastronomiebereich, diese Stelle habe er jedoch verloren, weil er beim Taekwondo-Training seine Hand gebrochen habe und nicht mehr arbeiten habe können.
Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan von Akkord: "Gesellschaftlicher Umgang mit Menschen mit Behinderung [a-10317]" vom 13. 9. 2017 zur Kenntnis gebracht und übersetzt. Dazu wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Uruzgan. Im Kindesalter verlor er seinen rechten Arm. In weiterer Folge verließ er mit seinen Eltern Afghanistan und ließ sich im Iran nieder. Im Jahr 2011 wurde er in die Provinz Herat abgeschoben. Dort lernte eine junge Frau kennen. Mit dieser flüchtete er im Jahr 2013 in den Iran und ehelichte diese auch. Nunmehr ist er von ihr geschieden und heiratete im Jahr 2018 eine andere afghanische Staatsangehörige, die im Iran lebt.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Uruzgan. Im Kindesalter verlor er seinen rechten Arm. In weiterer Folge verließ er mit seinen Eltern Afghanistan und ließ sich im Iran nieder. Im Jahr 2011 wurde er in die Provinz Herat abgeschoben. Dort lernte eine junge Frau kennen. Mit dieser flüchtete er im Jahr 2013 in den Iran und ehelichte diese auch. Nunmehr ist er von ihr geschieden und heiratete im Jahr 2018 eine andere afghanische Staatsangehörige, die im Iran lebt.
2014 flüchtete er nach Österreich und stellte hier am 31. 7. 2014 einen Antrag auf Gewähung von internationalem Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur mehr weitschichtige Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr hat.
Aufgrund seines fehlenden rechten Armes ist der Beschwerdeführer in Afghanistan allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Seine weiteren persönlichen Merkmale als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Schiit, und als Person, die den Großteil ihres Lebens außerhalb Afghanistans verbracht hat, sowie als Rückkehrer aus Europa, führen für sich allein betrachtet und im Zusammenwirken zu weiteren gesellschaftlichen Diskriminierungen. Alle diese Diskriminierungen lassen in ihrem Zusammenwirken eine dermaßen vielfältige und weitgehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Isolation des Beschwerdeführers sowie einen hochgradig erschwerten Zugang zu staatlichen Leistungen erwarten, dass diese in der Gesamtbetrachtung eine Intensität erreichen würde, die Verfolgungscharakter hätte. Insbesondere sind aufgrund der zu erwartenden vielschichtigen gesellschaftlichen Benachteiligungen schwerwiegende psychische Folgen für den Beschwerdeführer zu befürchten.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe, aus denen er sein Herkunftsland verlassen hat, werden keine Feststellungen getroffen.
Zur Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert im Jänner 2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Sicherheitslage:
Allgemeines:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.
Rebellengruppen:
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Zivile Opfer:
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen
1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen.
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an.
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert.
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren.
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Provinz Kabul:
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
1
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es