Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
B-GlBG §18 Abs2 Z1Spruch
W221 2160281-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 20.03.2017, Zl. 77167/4/2015, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 25.04.2018 sowie am 23.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 20.03.2017, Zl. 77167/4/2015, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 25.04.2018 sowie am 23.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ab 01.04.2015 ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den sie bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Leiterin des Referates Verkehrsdienst (Verwendungsgruppe E 2a/Funktionsgruppe 7) erhalten hätte, und ihrem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E 2a/Funktionsgruppe 4) zuerkannt.1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ab 01.04.2015 ein Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den sie bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Leiterin des Referates Verkehrsdienst (Verwendungsgruppe E 2a/Funktionsgruppe 7) erhalten hätte, und ihrem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E 2a/Funktionsgruppe 4) zuerkannt.
2. Gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG wird eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt und diese gemäß § 19b leg.cit. mit € 7.500,- bemessen.2. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG wird eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt und diese gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. mit € 7.500,- bemessen.
3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 03.10.2016 einen Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG. Begründend führt sie darin aus, dass sie sich mit Ansuchen vom 19.01.2015 um die Verleihung der Planstelle der Leiterin des Referates Verkehrsdienst des Bezirkspolizeikommandos XXXX beworben habe. Der damalige Bezirkspolizeikommandant habe eine Stellungnahme zur Bewerbung abgegeben und die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle von zwei Bewerbern gereiht. Am 26.02.2015 habe das Bundesministerium für Inneres (gemeint: die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gleichbehandlung) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, worin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin den Mitbewerber in Bezug auf sämtliche Anforderungen der Funktion sowohl in fachlicher also in persönlicher Hinsicht überrage. Die Beschwerdeführerin sei daher aus Sicht der Gleichbehandlung für die Funktion als am besten geeignet angesehen worden. Am 09.03.2015 sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die von ihr angestrebte Planstelle dem anderen Bewerber verliehen worden sei. Mit Schreiben vom 20.07.2015 habe die Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission einen Antrag auf Prüfung des Bewertungsverfahrens und des Auswahlverfahrens wegen Verletzung von Diskriminierungstatbeständen des B-GlBG übermittelt. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission sei in ihrem Gutachten vom 02.09.2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darstelle. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte bei der Personalentscheidung eine nachteilige Rolle für die Beschwerdeführerin gespielt habe. Aufgrund dieser erwiesenen Diskriminierung stelle die Beschwerdeführerin die oben wiedergegebenen Anträge. Der Tatbestand des §§ 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG sei erfüllt, da die Beschwerdeführerin unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Ausschreibung berücksichtigt hätte werden müssen. Bei rechtmäßiger Vorgehensweise wäre die Beschwerdeführerin mit 01.04.2015 als Leiterin des Verkehrsreferates einzuteilen gewesen und wäre der Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 7 zu unterstellen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch die Diskriminierung auch eine persönliche Beeinträchtigung im Sinne des § 19b B-Gleichbehandlungsgesetz erlitten und es liege sogar eine Mehrfachdiskriminierung vor. Die persönliche, vor allem psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie aufgrund der unsachlichen Diskriminierung eine schwere Demütigung, einhergehend mit einer psychischen Beeinträchtigung, erlitten habe. Die Beschwerdeführerin müsse täglich an einer dem Bezirkspolizeikommando XXXX unterstellten Polizeiinspektion Dienst versehen. Ihr Hauptgebiet seien nach wie vor Verkehrsangelegenheiten, wodurch es permanent im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes zu direkten oder indirekten dienstlichen Kontakten mit dem vorgezogenen Mitbewerber komme. Hinzu komme auch ein Verlust des Ansehens sowohl in dienstlicher als auch im privaten Bereich. Die rechtswidrige Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass sowohl im privaten als auch im dienstlichen Umfeld Spekulationen über die Gründe für die Nichtberücksichtigung angestellt werden. Aus diesem Grund beantrage sie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung iHv € 7500,-. Zuletzt beantragt die Beschwerdeführerin noch die Erteilung der Berechtigung zur Führung des Dienstgrades Chefinspektor.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 03.10.2016 einen Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG. Begründend führt sie darin aus, dass sie sich mit Ansuchen vom 19.01.2015 um die Verleihung der Planstelle der Leiterin des Referates Verkehrsdienst des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 beworben habe. Der damalige Bezirkspolizeikommandant habe eine Stellungnahme zur Bewerbung abgegeben und die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle von zwei Bewerbern gereiht. Am 26.02.2015 habe das Bundesministerium für Inneres (gemeint: die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Gleichbehandlung) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, worin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin den Mitbewerber in Bezug auf sämtliche Anforderungen der Funktion sowohl in fachlicher also in persönlicher Hinsicht überrage. Die Beschwerdeführerin sei daher aus Sicht der Gleichbehandlung für die Funktion als am besten geeignet angesehen worden. Am 09.03.2015 sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die von ihr angestrebte Planstelle dem anderen Bewerber verliehen worden sei. Mit Schreiben vom 20.07.2015 habe die Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission einen Antrag auf Prüfung des Bewertungsverfahrens und des Auswahlverfahrens wegen Verletzung von Diskriminierungstatbeständen des B-GlBG übermittelt. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission sei in ihrem Gutachten vom 02.09.2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte bei der Personalentscheidung eine nachteilige Rolle für die Beschwerdeführerin gespielt habe. Aufgrund dieser erwiesenen Diskriminierung stelle die Beschwerdeführerin die oben wiedergegebenen Anträge. Der Tatbestand des Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG sei erfüllt, da die Beschwerdeführerin unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Ausschreibung berücksichtigt hätte werden müssen. Bei rechtmäßiger Vorgehensweise wäre die Beschwerdeführerin mit 01.04.2015 als Leiterin des Verkehrsreferates einzuteilen gewesen und wäre der Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 7 zu unterstellen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin durch die Diskriminierung auch eine persönliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 19 b, B-Gleichbehandlungsgesetz erlitten und es liege sogar eine Mehrfachdiskriminierung vor. Die persönliche, vor allem psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie aufgrund der unsachlichen Diskriminierung eine schwere Demütigung, einhergehend mit einer psychischen Beeinträchtigung, erlitten habe. Die Beschwerdeführerin müsse täglich an einer dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 unterstellten Polizeiinspektion Dienst versehen. Ihr Hauptgebiet seien nach wie vor Verkehrsangelegenheiten, wodurch es permanent im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes zu direkten oder indirekten dienstlichen Kontakten mit dem vorgezogenen Mitbewerber komme. Hinzu komme auch ein Verlust des Ansehens sowohl in dienstlicher als auch im privaten Bereich. Die rechtswidrige Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass sowohl im privaten als auch im dienstlichen Umfeld Spekulationen über die Gründe für die Nichtberücksichtigung angestellt werden. Aus diesem Grund beantrage sie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung iHv € 7500,-. Zuletzt beantragt die Beschwerdeführerin noch die Erteilung der Berechtigung zur Führung des Dienstgrades Chefinspektor.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurden der Antrag auf Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Höhe von € 7500 gemäß § 19b B-GlBG als unbegründet abgewiesen. Auch der Antrag auf Führung des Dienstgrades Chefinspektor wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne und diesem Gutachten keine bindende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführerin sei nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Seit XXXX sei sie Kommandantin der Polizeidienststelle XXXX . Von 2002-2008 habe sie als ausgebildete Vortragender in Verkehrsangelegenheiten Verkehrssicherheitsberatungen in Berufsschulen und AHS durchgeführt. Sie werde es fleißig, zielstrebig und pflichtbewusst beschrieben und besteche mit Genauigkeit, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit. Durch ihren Einsatz und ihrer Mitarbeiterführung erbringe sie die höchsten Ergebnisse im Bereich des Verkehrsdienstes innerhalb des Bezirkes. Ihre Managementfähigkeiten seien sehr gut und wiederholt bei größeren sicherheits- und verkehrsdienstlichen Einsätzen unter Beweis gestellt worden. Ihr Mitbewerber habe die Ausbildung zum Zollwachebeamten und sei nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges als Einsatzgruppenleiter und ab 01.09.1988 als stellvertretender Außenstellenleiter tätig gewesen. Nach dem Überstellungslehrgang zur Bundesgendarmerie sei der Mitbewerber 1996 als zweiter Stellvertreter und Sachbereichsleiter und anschließend bis 31.08.2002 als erster Stellvertreter des Kommandanten und Sachbereichsleiter eingesetzt gewesen. Danach sei er bis 31.07.2006 dienstführender Beamter gewesen und habe danach bis 30.06.2011 die Leitung des Einsatzreferates übernommen. Aufgrund einer Neusystemisierung sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und als Exekutivbeamter ohne Arbeitsplatz weiter verwendet worden. Der Mitbewerber habe ein äußerst korrektes und vorbildliches dienstliches Auftreten. Er werde als engagiert, überaus genau, ausdauernd, umsichtig und zielstrebig beschrieben. Er übernehme gerne Führungsverantwortung und hebe sich in seinen gesamten fachlichen und menschlichen Fähigkeiten prägnant vom guten Durchschnitt ab. Aufgrund seiner langjährigen Verwendung als Führungskraft besitzt er besondere Fähigkeiten in der Leitung komplexer Einsätze und in der Lösung schwieriger Aufgaben. Er habe wiederholt im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung unterrichtet. Er habe hohe soziale Kompetenz und Freude beim Organisieren und Managen. Aufgrund seiner insbesondere im Einsatzreferat ausgeübten Tätigkeit erbringe er in Bezug auf Managementfähigkeiten und Mitarbeiterführung Wissen und Erfahrung als Voraussetzung für die gegenständliche Funktion, die kein anderer Bewerber vorweisen könne. Aus den Aufgabenzuweisungen der Richtlinie für die Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ergebe sich die Tatsache, dass der Leiter des Verkehrsreferates in erster Linie organisatorische Aufgaben zu erledigen habe. Die Funktion bedinge daher vorrangig Managementfähigkeiten und Führungsqualitäten. Diese Fähigkeiten und Qualitäten habe sich der Mitbewerber bereits innerhalb der fünf Jahre, die er als Referatsleiter tätig gewesen sei, aneignen und zur vollsten Zufriedenheit seines Vorgesetzten einsetzen können. Des Weiteren sei auch die Dauer der dienstführenden Tätigkeit und der Umstand, dass der Mitbewerber nach einer Neusystemisierung ohne Arbeitsplatz verwendet worden sei, berücksichtigt worden. Die Gesamtbetrachtung führe schließlich zu Entscheidung, den Mitbewerber als am besten geeignet zu bewerten, weshalb die Behörde im Gegensatz zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zur Überzeugung gelange, dass eine Diskriminierung nicht vorliege. Zum Antrag auf Führen des Dienstgrades Chefinspektor werde festgestellt, dass gemäß § 143 BDG 1979 die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Ministers vom Bundeskanzler zu bewerten und einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen seien. Die Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen seien in § 145a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 geregelt. Nähere Bestimmungen seien in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geregelt. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet, woraus sich ergebe, dass sie zur Führung des Dienstgrades Abteilungsinspektor berechtigt sei. Das Tragen eines Dienstgrades stehe in engem Zusammenhang mit der Bewertung des Arbeitsplatzes und der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Führen des Dienstgrades Chefinspektor abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurden der Antrag auf Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Höhe von € 7500 gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG als unbegründet abgewiesen. Auch der Antrag auf Führung des Dienstgrades Chefinspektor wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne und diesem Gutachten keine bindende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführerin sei nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Seit römisch 40 sei sie Kommandantin der Polizeidienststelle römisch 40 . Von 2002-2008 habe sie als ausgebildete Vortragender in Verkehrsangelegenheiten Verkehrssicherheitsberatungen in Berufsschulen und AHS durchgeführt. Sie werde es fleißig, zielstrebig und pflichtbewusst beschrieben und besteche mit Genauigkeit, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit. Durch ihren Einsatz und ihrer Mitarbeiterführung erbringe sie die höchsten Ergebnisse im Bereich des Verkehrsdienstes innerhalb des Bezirkes. Ihre Managementfähigkeiten seien sehr gut und wiederholt bei größeren sicherheits- und verkehrsdienstlichen Einsätzen unter Beweis gestellt worden. Ihr Mitbewerber habe die Ausbildung zum Zollwachebeamten und sei nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges als Einsatzgruppenleiter und ab 01.09.1988 als stellvertretender Außenstellenleiter tätig gewesen. Nach dem Überstellungslehrgang zur Bundesgendarmerie sei der Mitbewerber 1996 als zweiter Stellvertreter und Sachbereichsleiter und anschließend bis 31.08.2002 als erster Stellvertreter des Kommandanten und Sachbereichsleiter eingesetzt gewesen. Danach sei er bis 31.07.2006 dienstführender Beamter gewesen und habe danach bis 30.06.2011 die Leitung des Einsatzreferates übernommen. Aufgrund einer Neusystemisierung sei er von diesem Arbeitsplatz abberufen und als Exekutivbeamter ohne Arbeitsplatz weiter verwendet worden. Der Mitbewerber habe ein äußerst korrektes und vorbildliches dienstliches Auftreten. Er werde als engagiert, überaus genau, ausdauernd, umsichtig und zielstrebig beschrieben. Er übernehme gerne Führungsverantwortung und hebe sich in seinen gesamten fachlichen und menschlichen Fähigkeiten prägnant vom guten Durchschnitt ab. Aufgrund seiner langjährigen Verwendung als Führungskraft besitzt er besondere Fähigkeiten in der Leitung komplexer Einsätze und in der Lösung schwieriger Aufgaben. Er habe wiederholt im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung unterrichtet. Er habe hohe soziale Kompetenz und Freude beim Organisieren und Managen. Aufgrund seiner insbesondere im Einsatzreferat ausgeübten Tätigkeit erbringe er in Bezug auf Managementfähigkeiten und Mitarbeiterführung Wissen und Erfahrung als Voraussetzung für die gegenständliche Funktion, die kein anderer Bewerber vorweisen könne. Aus den Aufgabenzuweisungen der Richtlinie für die Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ergebe sich die Tatsache, dass der Leiter des Verkehrsreferates in erster Linie organisatorische Aufgaben zu erledigen habe. Die Funktion bedinge daher vorrangig Managementfähigkeiten und Führungsqualitäten. Diese Fähigkeiten und Qualitäten habe sich der Mitbewerber bereits innerhalb der fünf Jahre, die er als Referatsleiter tätig gewesen sei, aneignen und zur vollsten Zufriedenheit seines Vorgesetzten einsetzen können. Des Weiteren sei auch die Dauer der dienstführenden Tätigkeit und der Umstand, dass der Mitbewerber nach einer Neusystemisierung ohne Arbeitsplatz verwendet worden sei, berücksichtigt worden. Die Gesamtbetrachtung führe schließlich zu Entscheidung, den Mitbewerber als am besten geeignet zu bewerten, weshalb die Behörde im Gegensatz zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zur Überzeugung gelange, dass eine Diskriminierung nicht vorliege. Zum Antrag auf Führen des Dienstgrades Chefinspektor werde festgestellt, dass gemäß Paragraph 143, BDG 1979 die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Ministers vom Bundeskanzler zu bewerten und einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen seien. Die Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen seien in Paragraph 145 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 geregelt. Nähere Bestimmungen seien in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geregelt. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet, woraus sich ergebe, dass sie zur Führung des Dienstgrades Abteilungsinspektor berechtigt sei. Das Tragen eines Dienstgrades stehe in engem Zusammenhang mit der Bewertung des Arbeitsplatzes und der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Führen des Dienstgrades Chefinspektor abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der vorliegende Fall der Beschwerdeführerin an Eindeutigkeit und Klarheit hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht zu überbieten sei. Unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes hätte die Beschwerdeführerin bei der Ausschreibung der Leitung des Referates Verkehrsdienst berücksichtigt werden müssen. In dieser Funktion wäre sie der Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 7 zu unterstellen gewesen und wäre berechtigt gewesen, den Dienstgrad Chefinspektor zu führen. Da die Beschwerdeführerin durch die diskriminierende Planstellenbesetzung einen Nachteil in ihre Verwendungsbezeichnung erfahren habe, sei sie so zu stellen, wie sie bei diskriminierungsfreier Bewerberauswahl gestellt worden wäre. Zur Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der erstmaligen Möglichkeit für Frauen in den Exekutivdienst bei der Gendarmerie einzutreten (1991) in diesen eingetreten sei. Die von der Behörde angeführte Einteilung des Mitbewerbers als Dienststellenleiter im Jahr 1995 habe nur einen Zeitraum von fünf Monaten umfasst und die Zollwache nicht die Polizei betroffen. Bei der Leitung des Einsatzreferates durch den Mitbewerber vom 01.08.2006 bis zum 30.06.2011 handle sich um keine selbstständige Leitung, sondern der Mitbewerber sei sowohl dem Bezirkskommandanten als auch dem Bezirkskommandanten-Stellvertreter unterstellt gewesen. Die im Bescheid angeführten organisatorischen Aufgaben und erforderlichen Managementfähigkeiten seien in der Interessentensuche nicht als Kriterium genannt worden und alle zitierten Punkte nehmen ausdrücklich auf "Verkehr" Bezug und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbewerber der Beschwerdeführerin in Organisations- und Führungsaufgaben voraus gewesen wäre. Zur Tätigkeit als dienstführender Beamter des Mitbewerbers seit 1987 und der Beschwerdeführerin seit 1998 wird ausgeführt, dass zwischen den jeweiligen Zeitpunkten des Eintrittes und des Beginnes der Tätigkeit als dienstführender Beamter bei beiden Bewerbern sieben Jahre liegen und daher ein Unterschied in Wahrheit nicht vorliege, der den Vorzug des Mitbewerbers rechtfertigen könnte. Auch das Gutachten der Gleichbehandlungskommission komme zum Ergebnis, dass der Vorsprung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitbewerber sowohl im Fachbereich Verkehrsdienst als auch in den Bereichen Management und Führung so eindeutig sei, dass auf zusätzliche Faktoren wie Weiterbildung und Vortragstätigkeiten nicht mehr eingegangen werden müsse. Zuletzt ergehe die Anregung, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Verordnung über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst wegen Gesetzwidrigkeit beantrage.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte sowohl am 25.04.2018 als auch am 23.05.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welchen die Beschwerdeführerin und Zeugen ausführlich befragt wurden. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Kommandantin der Polizeiinspektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet und sie ist zur Führung des Dienstgrades Abteilungsinspektor berechtigt.Die Beschwerdeführerin steht als Kommandantin der Polizeiinspektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet und sie ist zur Führung des Dienstgrades Abteilungsinspektor berechtigt.
Mit Planstellenausschreibung vom 23.12.2014 wurde die Funktion des Leiters des Referates Verkehrsdienst des Bezirkspolizeikommandos XXXX ausgeschrieben.Mit Planstellenausschreibung vom 23.12.2014 wurde die Funktion des Leiters des Referates Verkehrsdienst des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 ausgeschrieben.
Um diese Stelle bewarben sich fristgerecht zwei Bewerber: die Beschwerdeführerin und ein Mitbewerber. Beide Bewerber wurden vom Bezirkspolizeikommandanten für XXXX beurteilt, obwohl diesem aufgrund einer aus den Jahren 2000-2005 resultierenden Diskriminierung der Beschwerdeführerin mit Weisung untersagt wurde, die Beschwerdeführerin bei Bewerbungen zu beurteilen.Um diese Stelle bewarben sich fristgerecht zwei Bewerber: die Beschwerdeführerin und ein Mitbewerber. Beide Bewerber wurden vom Bezirkspolizeikommandanten für römisch 40 beurteilt, obwohl diesem aufgrund einer aus den Jahren 2000-2005 resultierenden Diskriminierung der Beschwerdeführerin mit Weisung untersagt wurde, die Beschwerdeführerin bei Bewerbungen zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin ist für diese Funktion besser geeignet als ihr Mitbewerber.
Die Beschwerdeführerin hat die Funktion aufgrund ihres Geschlechts nicht erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zur Beschwerdeführerin und der Ausschreibung ergeben sich aus dem Akt.
Die Beurteilung durch den Bezirkspolizeikommandanten ergibt sich aus dem Akt. Dass dem Bezirkspolizeikommandanten aufgrund einer länger zurückliegenden Diskriminierung mit Weisung untersagt wurde, die Beschwerdeführerin bei Bewerbungen zu beurteilen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die schriftlich ergangene Weisung im Akt nicht enthalten ist und auch sonst bei der belangten Behörde nicht auffindbar ist. Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 18.05.2018 letztlich bestritten, dass es eine solche Weisung gegeben hat.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 13.06.2015 auf diese Weisung hinwies. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.09.2015 an die Bundes-Gleichbehandlungskommission die Erteilung einer solchen Weisung nicht bestritt, sondern im Gegenteil ausführte, dass nicht davon ausgegangen wird, dass diese Weisung 13 Jahre später für die Bewerbung um eine andere Funktion noch immer Relevanz habe. Diese Stellungnahme wurde vom Landespolizeidirektor eigenhändig unterschrieben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie die schriftliche Weisung gesehen hat, weil diese ihr im Zuge des Diskriminierungsfalls ca. 2004 zur Kenntnis gebracht wurde. Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein der Weisung ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Bewerbung im Jahr XXXX vom damaligen Stellvertreter des Bezirksgendarmeriekommandanten beurteilt wurde. Dies wird von der belangten Behörde im E-Mail vom 18.05.2018 auch nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass der Grund dafür nicht nachvollzogen werden könne (zb routinemäßiges Tätigwerden des Stellvertreters infolge Abwesenheit des Bezirkskommandanten). Auch der stellvertretende Leiter der Personalabteilung antwortete als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 auf die Frage, ob die Weisung aufgrund der "Situation" entstanden sei, mit: "Ja, schließlich war es die einzige ‚problematische Situation'." In weiterer Folge gab er an, die Weisung nie gelesen, sondern nur von ihr gehört zu haben. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin sei dem Bezirkspolizeikommandanten untersagt worden, weil es offenbar Misstrauen an seiner objektiven Wahrnehmung gegeben habe. Der Zeuge gab an, dass dies ein Rückschluss seinerseits aufgrund der Umstände sei. Besonderem Gewicht kommt des Weiteren der Zeugenaussage der ehemaligen Gleichbehandlungsbeauftragten im BMI in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 zu. Die Zeugin schilderte ausführlich, dass die Beschwerdeführerin als erste Frau in einer dienstführenden Position an der Polizeiinspektion unerwünscht und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt war. Aufgrund der Einschaltung der Zeugin wurde im BMI eine Sonderkommission eingerichtet, die letztlich dazu führte, dass der damalige Polizeiinspektionskommandant XXXX versetzt wurde und dem Bezirkspolizeikommandanten die Weisung erteilt wurde, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr beurteilen darf, weil er nicht objektiv ist. Die Zeugin konnte sich sehr gut an den Fall erinnern, weil es für sie in den letzten Jahren nichts Vergleichbares gegeben hat. Sie konnte zahlreiche Beispiele und Details nennen und wusste auch genau, von welchen Personen die Weisung erteilt wurde.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie die schriftliche Weisung gesehen hat, weil diese ihr im Zuge des Diskriminierungsfalls ca. 2004 zur Kenntnis gebracht wurde. Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein der Weisung ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Bewerbung im Jahr römisch 40 vom damaligen Stellvertreter des Bezirksgendarmeriekommandanten beurteilt wurde. Dies wird von der belangten Behörde im E-Mail vom 18.05.2018 auch nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass der Grund dafür nicht nachvollzogen werden könne (zb routinemäßiges Tätigwerden des Stellvertreters infolge Abwesenheit des Bezirkskommandanten). Auch der stellvertretende Leiter der Personalabteilung antwortete als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 auf die Frage, ob die Weisung aufgrund der "Situation" entstanden sei, mit: "Ja, schließlich war es die einzige ‚problematische Situation'." In weiterer Folge gab er an, die Weisung nie gelesen, sondern nur von ihr gehört zu haben. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin sei dem Bezirkspolizeikommandanten untersagt worden, weil es offenbar Misstrauen an seiner objektiven Wahrnehmung gegeben habe. Der Zeuge gab an, dass dies ein Rückschluss seinerseits aufgrund der Umstände sei. Besonderem Gewicht kommt des Weiteren der Zeugenaussage der ehemaligen Gleichbehandlungsbeauftragten im BMI in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 zu. Die Zeugin schilderte ausführlich, dass die Beschwerdeführerin als erste Frau in einer dienstführenden Position an der Polizeiinspektion unerwünscht und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt war. Aufgrund der Einschaltung der Zeugin wurde im BMI eine Sonderkommission eingerichtet, die letztlich dazu führte, dass der damalige Polizeiinspektionskommandant römisch 40 versetzt wurde und dem Bezirkspolizeikommandanten die Weisung erteilt wurde, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr beurteilen darf, weil er nicht objektiv ist. Die Zeugin konnte sich sehr gut an den Fall erinnern, weil es für sie in den letzten Jahren nichts Vergleichbares gegeben hat. Sie konnte zahlreiche Beispiele und Details nennen und wusste auch genau, von welchen Personen die Weisung erteilt wurde.
Aufgrund dieser schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussagen, der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und der Beurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX durch den Stellvertreter, nimmt es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass es eine schriftliche Weisung an den Bezirkspolizeikommandanten gab, mit welchem diesem untersagt wurde, die Beschwerdeführerin zu beurteilen, weil er ihr gegenüber nicht objektiv ist.Aufgrund dieser schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussagen, der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und der Beurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 durch den Stellvertreter, nimmt es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass es eine schriftliche Weisung an den Bezirkspolizeikommandanten gab, mit welchem diesem untersagt wurde, die Beschwerdeführerin zu beurteilen, weil er ihr gegenüber nicht objektiv ist.
Die in diesem Zusammenhang unglaubwürdige Zeugenaussage des (mittlerweile im Ruhestand befindlichen) Bezirkspolizeikommandanten, dass er von dieser Weisung nichts wisse und die plötzliche Wendung der belangten Behörde von dem Standpunkt, dass die Weisung nach so langer Zeit keine Relevanz mehr habe hin zu einem Abstreiten der Existenz der Weisung, können als nichts anders als eine reine Schutzbehauptungen gewertet werden, um das Hervorkommen der früheren Diskriminierung der Beschwerdeführerin und der Voreingenommenheit des Bezirkspolizeikommandanten zu verhindern.
Der Vollständigkeit halber sei zum zuerst angeführten Argument der belangten Behörde, dass die Weisung keine Relevanz mehr habe, festzuhalten, dass gerade das vollkommen unglaubwürdige Abstreiten der Existenz der Weisung zeigt, dass von einer Objektivität gegenüber der Beschwerdeführerin noch immer nicht ausgegangen werden kann.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet ist als ihr Mitbewerber und sie die Funktion aufgrund ihres Geschlechts nicht erhalten hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorab ist auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission hinzuweisen, das im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis kommt:
"Die LPD XXXX behauptete in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag, dass der Leiter/die Leiterin des Verkehrsreferates hauptsächlich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen habe und daher in erster Linie Managementfähigkeiten und Führungsqualitäten erforderlich seien. Besondere verkehrsdienstliche Kenntnisse seien nicht erforderlich, Basiswissen an verkehrsrechtlich relevanten Vorschriften und Gesetzen, das ‚eigentlich von jedem Polizisten ... im exekutiven Außendienst' erwartet werde, würde durchaus ausreichen. Auf die Erfüllung der fachspezifischen, also der verkehrsdienst(recht)lichen Anforderungen durch die Bewerberin und den Bewerber ging die Dienstbehörde daher (aus ihrer Sicht folgerichtig) im Weiteren auch überhaupt nicht mehr ein, sondern hielt fest, dass die Qualifikationen in den Bereichen Management und Führung von Mitarbeiter/innen ‚kein/keine anderer/e Bewerbern (als [den Mitbewerber]) vorweisen' könne. Diese Feststellung wurde lapidar damit begründet, dass [der Mitbewerber] ‚seit'(!) 1988 stellvertretender Leiter und ‚seit' (!) 1995 ‚Leiter einer Dienststelle' und in den Jahren 2006 bis 2011 Leiter des Einsatzreferates beim BPK XXXX gewesen sei. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass die Verwendung des Wortes ‚seit' den Eindruck erweckt, [der Mitbewerber] hätte durchgehend von 1988 oder zumindest von 1995 bis zum Jahr 2011 eine Leitungsfunktion ausgeübt. Tatsächlich leitete [der Mitbewerber] im Jahr 1995 für einen Zeitraum von fünf Monaten eine Zollwacheabteilung, also eine Dienststelle die nicht zum Bereich des BMI gehörte und die auch keinen Bezug zu Verkehrsangelegenheiten hatte. Mit Jänner 1996 wurde [der Mitbewerber] in die Bundesgendarmerie aufgenommen und von diesem Zeitpunkt bis September 2002 war er 2. und dann 1. Stellvertreter des Kommandanten des Grenzüberwachungsposten XXXX . Er war in diesen Jahren also ‚nur' als Stellvertreter in einer Leitungsfunktion, wobei auch zu bemerken ist, dass die Ausübung dieser ‚Leitungsfunktion' zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 12 Jahre zurücklag. Im Zeitraum September 2002 bis August 2006 hatte [der Mitbewerber] jedenfalls keine Leitungsfunktion inne. Mit August 2006 wurde er zum BPK XXXX versetzt und - laut seiner Bewerbung - ‚mit der Planstelle des Referenten für das Einsatzwesen betraut'. Inwieweit es sich dabei um eine Leitungsfunktion handelte, also um eine mit Dienst- und/oder Fachaufsicht verbundene Funktion, wurde nicht dargelegt. Im Laufbahndatenblatt ist zwar verzeichnet:"Die LPD römisch 40 behauptete in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Antrag, dass der Leiter/die Leiterin des Verkehrsreferates hauptsächlich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen habe und daher in erster Linie Managementfähigkeiten und Führungsqualitäten erforderlich seien. Besondere verkehrsdienstliche Kenntnisse seien nicht erforderlich, Basiswissen an verkehrsrechtlich relevanten Vorschriften und Gesetzen, das ‚eigentlich von jedem Polizisten ... im exekutiven Außendienst' erwartet werde, würde durchaus ausreichen. Auf die Erfüllung der fachspezifischen, also der verkehrsdienst(recht)lichen Anforderungen durch die Bewerberin und den Bewerber ging die Dienstbehörde daher (aus ihrer Sicht folgerichtig) im Weiteren auch überhaupt nicht mehr ein, sondern hielt fest, dass die Qualifikationen in den Bereichen Management und Führung von Mitarbeiter/innen ‚kein/keine anderer/e Bewerbern (als [den Mitbewerber]) vorweisen' könne. Diese Feststellung wurde lapidar damit begründet, dass [der Mitbewerber] ‚seit'(!) 1988 stellvertretender Leiter und ‚seit' (!) 1995 ‚Leiter einer Dienststelle' und in den Jahren 2006 bis 2011 Leiter des Einsatzreferates beim BPK römisch 40 gewesen sei. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass die Verwendung des Wortes ‚seit' den Eindruck erweckt, [der Mitbewerber] hätte durchgehend von 1988 oder zumindest von 1995 bis zum Jahr 2011 eine Leitungsfunktion ausgeübt. Tatsächlich leitete [der Mitbewerber] im Jahr 1995 für einen Zeitraum von fünf Monaten eine Zollwacheabteilung, also eine Dienststelle die nicht zum Bereich des BMI gehörte und die auch keinen Bezug zu Verkehrsangelegenheiten hatte. Mit Jänner 1996 wurde [der Mitbewerber] in die Bundesgendarmerie aufgenommen und von diesem Zeitpunkt bis September 2002 war er 2. und dann 1. Stellvertreter des Kommandanten des Grenzüberwachungsposten römisch 40 . Er war in diesen Jahren also ‚nur' als Stellvertreter in einer Leitungsfunktion, wobei auch zu bemerken ist, dass die Ausübung dieser ‚Leitungsfunktion' zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 12 Jahre zurücklag. Im Zeitraum September 2002 bis August 2006 hatte [der Mitbewerber] jedenfalls keine Leitungsfunktion inne. Mit August 2006 wurde er zum BPK römisch 40 versetzt und - laut seiner Bewerbung - ‚mit der Planstelle des Referenten für das Einsatzwesen betraut'. Inwieweit es sich dabei um eine Leitungsfunktion handelte, also um eine mit Dienst- und/oder Fachaufsicht verbundene Funktion, wurde nicht dargelegt. Im Laufbahndatenblatt ist zwar verzeichnet:
‚01.08.06 - 30. 06.11 BPK XXXX , Leiter des Einsatzreferates', jedoch ging der Bewerber selbst darauf nicht weiter ein, und auch Oberst XXXX und Oberst XXXX argumentierten nicht mit dieser ‚Leitungsfunktion'. In der Interessentlnnensuche für die gegenständliche Funktion hieß es u.a., dass ‚infolge Mitführung des Einsatzreferates' gute Kenntnisse und Erfahrungen Im Bereich der Sicherheitspolizei und des Ordnungsdienstes verlangt seien. Eine Leitungsfunktion der Einsatzreferentin/des Einsatzreferenten besteht also derzeit nicht, sondern untersteht der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin dem Verkehrsreferenten/der Verkehrsreferentin. Aus den diversen Ausführungen der Dienstgebervertreter ist auch nicht zu schließen, dass der Einsatzreferentin/dem Einsatzreferenten in der Zeit zwischen 2006 und 2011 eine Leitungsfunktion im dienst- und besoldungsrechtlichen Sinn zugekommen wäre. Festzuhalten ist schließlich, dass [der Mitbewerber] auch in den letzten 3 1/2 Jahren vor der Bewerbung um die gegenständliche Funktion keine Leitungsfunktion ausgeübt hat (die Antragstellerin übte 12 Jahre durchgehend eine solche aus). Oberst XXXX antwortete auf die Frage, wie viele Bedienstete [der Mitbewerber] zum Zeitpunkt der Bewerbung geleitet habe, er habe ‚in Teilbereichen auf konkreten Auftrag des BP-Kommandanten Bedienstete geleitet', Funktion habe er keine gehabt und Brigadier XXXX ergänzte, dass [der Mitbewerber] ‚im Bereich des BPK XXXX keine unmittelbare Leitung' gehabt habe.‚01.08.06 - 30. 06.11 BPK römisch 40 , Leiter des Einsatzreferates', jedoch ging der Bewerber selbst darauf nicht weiter ein, und auch Oberst römisch 40 und Oberst römisch 40 argumentierten nicht mit dieser ‚Leitungsfunktion'. In der Interessentlnnensuche für die gegenständliche Funktion hieß es u.a., dass ‚infolge Mitführung des Einsatzreferates' gute Kenntnisse und Erfahrungen Im Bereich der Sicherheitspolizei und des Ordnungsdienstes verlangt seien. Eine Leitungsfunktion der Einsatzreferentin/des Einsatzreferenten besteht also derzeit nicht, sondern untersteht der Einsatzreferent/die Einsatzreferentin dem Verkehrsreferenten/der Verkehrsreferentin. Aus den diversen Ausführungen der Dienstgebervertreter ist auch nicht zu schließen, dass der Einsatzreferentin/dem Einsatzreferenten in der Zeit zwischen 2006 und 2011 eine Leitungsfunktion im dienst- und besoldungsrechtlichen Sinn zugekommen wäre. Festzuhalten ist schließlich, dass [der Mitbewerber] auch in den letzten 3 1/2 Jahren vor der Bewerbung um die gegenständliche Funktion keine Leitungsfunktion ausgeübt hat (die Antragstellerin übte 12 Jahre durchgehend eine solche aus). Oberst römisch 40 antwortete auf die Frage, wie viele Bedienstete [der Mitbewerber] zum Zeitpunkt der Bewerbung geleitet habe, er habe ‚in Teilbereichen auf konkreten Auftrag des BP-Kommandanten Bedienstete geleitet', Funktion habe er keine gehabt und Brigadier römisch 40 ergänzte, dass [der Mitbewerber] ‚im Bereich des BPK römisch 40 keine unmittelbare Leitung' gehabt habe.
[Die Antragstellerin] legte ihrer Leitungskompetenz und ihre Eignung im Hinblick auf die zu erfüllenden organisatorischen Aufgaben nachvollziehbar dar. Sie bekam bereits als dienstführenden Wachebeamte im Jahr 1999 das Fachgebiet Verkehrsangelegenheiten zugewiesen und seit 2006 ist sie für diesen Bereich als PI-Kommandantin zuständig, daneben ist sie seit zwei Jahrzehnten Schulverkehrserzieherin. Als PI-Kommandantin von XXXX hat sie sieben Bedienstete zu führen. Auf diese Qualifikationen in den Bereichen Management und Führung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gegen die Dienstbehörde nicht ein, sie erwähnte lediglich, neben den dienst- und besoldungsrechtlichen Tatsachen des Eintritts in den Exekutivdienst und der Überstellung in die Verwendungsgruppe E2a, dass [die Antragstellerin] seit dem Jahr 2004 in einer Leitungsfunktion tätig sei. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass die LPD Steiermark in ihrer Stellungnahme zum Antrag -ihre Behauptung folgend, es komme hauptsächlich auf Managementfähigkeiten und Führungskompetenz an - auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Verkehrsdienst nicht einging, dass sie aber auch in keiner Weise darauf einging, welche von [dem Mitbewerber] wahrgenommenen Management- und/oder Führungsaufgaben die Feststellung rechtfertigen könnten, er könne mehr Wissen und mehr Erfahrung im Managementbereich und in der Führung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen vorweisen als die langjährige PI-Leiterin [die Antragstellerin].[Die Antragstellerin] legte ihrer Leitungskompetenz und ihre Eignung im Hinblick auf die zu erfüllenden organisatorischen Aufgaben nachvollziehbar dar. Sie bekam bereits als dienstführenden Wachebeamte im Jahr 1999 das Fachgebiet Verkehrsangelegenheiten zugewiesen und seit 2006 ist sie für diesen Bereich als PI-Kommandantin zuständig, daneben ist sie seit zwei Jahrzehnten Schulverkehrserzieherin. Als PI-Kommandantin von römisch 40 hat sie sieben Bedienstete zu führen. Auf diese Qualifikationen in den Bereichen Management und Führung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gegen die Dienstbehörde nicht ein, sie erwähnte lediglich, neben den dienst- und besoldungsrechtlichen Tatsachen des Eintritts in den Exekutivdienst und der Überstellung in die Verwendungsgruppe E2a, dass [die Antragstellerin] seit dem Jahr 2004 in einer Leitungsfunktion tätig sei. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass die LPD Steiermark in ihrer Stellungnahme zum Antrag -ihre Behauptung folgend, es komme hauptsächlich auf Managementfähigkeiten und Führungskompetenz an - auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Verkehrsdienst nicht einging, dass sie aber auch in keiner Weise darauf einging, welche von [dem Mitbewerber] wahrgenommenen Management- und/oder Führungsaufgaben die Feststellung rechtfertigen könnten, er könne mehr Wissen und mehr Erfahrung im Managementbereich und in der Führung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen vorweisen als die langjährige PI-Leiterin [die Antragstellerin].
Grundlage der Personalentscheidung der LPD war die Reihung des BP-Kommandanten von XXXX Oberst XXXX [...]. Zu Beginn seiner Beurteilung des Bewerbers hielt Oberst XXXX fest, dass [des Mitbewerbers] dienstliches Auftreten korrekt sei, was auf dessen militärische Ausbildung zurückzuführen sei und in der Folge beschrieb er [den Mitbewerber] als einen fleißigen und überaus genauen und zielstrebigen Bediensteten, der gerne Führungsverantwortung übernehme und der sich in seinem ‚gesamten fachlichen und menschlichen Fähigkeiten prägnant vom guten Durchschnitt' abhebe. Von den Führungskräften der Pl XXXX sei er in nahezu alle Aufgaben der Pl eingebunden worden. Auf fachspezifisches Wissen im Bereich des Verkehrsdienstes (laut Interessentlnnensuche verlangt) ging Oberst XXXX nicht ein, die Begriffe Verkehr oder Verkehrsdienst oder verkehrsrechtliche Kenntnisse kommen in der Beurteilung nicht vor. Bemerkenswert ist die Äußerung, dass [der Mitbewerber] schon ‚während seiner Verwendung als Einsatz- und Fremdenreferent die Agenden des Einsatz-und Fremdenwesens beim BPK XXXX übertragen' worden sein, ‚insbesondere' sei dies aber der Fall gewesen, nachdem [der Mitbewerber] seinen Arbeitsplatz verloren habe. (Nachdem also der Arbeitsplatz des Einsatz-und Fremdenreferenten weggefallen war, wurde [der Mitbewerber] noch mehr mit diesen Aufgaben befasst als er es als Einsatz- und Fremdenreferent gewesen war?). Dies sei deshalb erfolgt - so der BP-Kommandant weiter- , weil [der Mitbewerber] auf Grund seiner langjährigen Verwendung als Führungskraft besondere Fähigkeiten in der Leitung komplexer Einsätze und in der Lösung schwieriger Angaben aufgeboten habe. An welche langjährige Verwendung als Führungskraft und an welche komplexen Einsätze unter der Führung von [dem Mitbewerber] Oberst XXXX bei diesen Ausführungen dachte, ist sein Reihungsvorschlag nicht zu entnehmen. Im Laufbahndatenblatt des Bewerbers findet sich unter der Überschrift ‚Mitwirkung an Projekten bzw. Großeinsätzen' jedenfalls keine einzige Angabe (im Laufbahndatenblatt der Antragstellerin hingegen schon) und au