TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W224 2183702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §14 Abs1 lita
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §16 Abs1
PrivSchG §5 Abs6
PrivSchG §6
PrivSchG §7
PrivSchG §9
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W224 2183702-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Privatschule " XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.1. Die Privatschule " römisch 40 (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG. Die aktuelle Fassung des Organisationsstatuts dieser Schule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2012 genehmigt und kommt seit dem Schuljahr 2012/13 zur Anwendung. Der Privatschule wurde das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid vom 02.07.2010 ab dem Schuljahr 2009/10 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

2. Am 13.02.2013 wurde in der Privatschule eine Inspektion durchgeführt, bei der unter anderem festgestellt wurde, dass in der Praxis eine längere Überziehung einzelner Studienabschnitte und Stufen möglich und üblich ist, als dies im Organisationsstatut vorgesehen ist. Bei einigen Studierenden seien Stufen trotz positiver Semesterbenotung wiederholt worden. Auch seien in einigen Fällen Übertrittsprüfungen entgegen dem Organisationsstatut nicht kommissionell abgehalten worden.

3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 stellte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: SSR) beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Ersuchen, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 stellte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: SSR) beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das Ersuchen, hinsichtlich der Privatschule das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts einzuleiten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei der Inspektion am 13.02.2013 die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Organisationsstatuts herausgestellt habe.

4. Der Antrag wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Schulerhalterin der Privatschule ist, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 23.09.2013 gab sie durch ihren Vertreter eine Stellungnahme ab.

5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und ihr bis 31.08.2014 eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.

6. Am 11.05.2015 erfolgte eine angekündigte Inspektion an der Privatschule. Kurze Zeit später teilte der SSR dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zusammenfassend folgende bei der Inspektion festgestellte Mängel mit:

"1. Die im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungsvorbesprechungen nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung werden nicht durchgeführt. Mangelpunkt 1"1. Die im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungsvorbesprechungen nach Paragraph 7, Absatz 3, der Prüfungsordnung werden nicht durchgeführt. Mangelpunkt 1

2. Die Beurteilung im Hauptfach wird nicht nach der Prüfungsordnung durchgeführt. So wird im Semesterzeugnis (Jänner/Februar) des jeweiligen Studienjahres - unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - jeweils mit ‚positiv' oder ‚negativ' beurteilt und zu Ende des laufenden Studienjahres - ebenfalls unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - mit Noten 1 bis 5 beurteilt. Laut § 5 und § 10 Prüfungsordnung handelt es sich aber im Hauptfach um ‚Absolvierungen', die keine Benotung mit 1-5 vorsehen. Mangelpunkt 22. Die Beurteilung im Hauptfach wird nicht nach der Prüfungsordnung durchgeführt. So wird im Semesterzeugnis (Jänner/Februar) des jeweiligen Studienjahres - unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - jeweils mit ‚positiv' oder ‚negativ' beurteilt und zu Ende des laufenden Studienjahres - ebenfalls unabhängig davon ob die Schüler/in mit Beginn des WS oder SS eingestiegen ist - mit Noten 1 bis 5 beurteilt. Laut Paragraph 5 und Paragraph 10, Prüfungsordnung handelt es sich aber im Hauptfach um ‚Absolvierungen', die keine Benotung mit 1-5 vorsehen. Mangelpunkt 2

3. Bei den Studienverläufen wurden zahlreiche Verstöße gegen das Organisationsstatut festgestellt. Die angeforderten Belege zu den Studienverläufen sind nicht ausreichend. Speziell in Bezug auf das Absolvieren von Semestern und dem damit verbundenen Aufsteigen, herrscht eine undurchsichtige Praxis, die sich nur schwer auf das Organisationsstatut beziehen lässt. Die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern ist unzureichend.

4. Auf keinem der übermittelten und auf weiteren im Stadtschulrat für Wien aufliegenden Schriftstücken, wird die Schulbezeichnung in der korrekten gemäß Organisationsstatut genehmigten Form (‚ XXXX ') verwendet: dies betrifft Briefkopf, Rundsiegel und Schulstempel in Zeugnissen, Lehreranzeigen und Sammelzeugnisse. Die Schulerhalterin ist entgegen § 9 Privatschulgesetz aus der falschen Bezeichnung nicht erkennbar. Mangelpunkt 34. Auf keinem der übermittelten und auf weiteren im Stadtschulrat für Wien aufliegenden Schriftstücken, wird die Schulbezeichnung in der korrekten gemäß Organisationsstatut genehmigten Form (‚ römisch 40 ') verwendet: dies betrifft Briefkopf, Rundsiegel und Schulstempel in Zeugnissen, Lehreranzeigen und Sammelzeugnisse. Die Schulerhalterin ist entgegen Paragraph 9, Privatschulgesetz aus der falschen Bezeichnung nicht erkennbar. Mangelpunkt 3

5. Gemäß Studienverlaufsbestätigungen werden die Ergänzungsfächer in

A und B unterteilt. Diese Gliederung ist weder im Organisationsstatut noch im Lehrplan vorgesehen. Mangelpunkt 4

6. In den vorgelegten Studienverläufen fehlen die Protokolle über die Ablegung der Aufnahmsprüfung und ein Übertrittsprüfungsprotokoll. Mangelpunkt 5

7. Aus den Protokollen von Übertrittsprüfungen und Studienerfolgsnachweisen ist ersichtlich, dass entgegen § 10 der Prüfungsordnung Übertrittsprüfungen benotet werden. Die Prüfungsordnung sieht lediglich die Beurteilung ‚bestanden/nicht bestanden' vor. Mangelpunkt 67. Aus den Protokollen von Übertrittsprüfungen und Studienerfolgsnachweisen ist ersichtlich, dass entgegen Paragraph 10, der Prüfungsordnung Übertrittsprüfungen benotet werden. Die Prüfungsordnung sieht lediglich die Beurteilung ‚bestanden/nicht bestanden' vor. Mangelpunkt 6

8. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird der Schwerpunkt (z.B. ‚Theorie der Musik', ‚Ensembleleitung', ‚Geschichte der Musik') nicht angeführt. Mangelpunkt 7

9. Freie Wahlfächer: Bei den Anrechnungen bezüglich der freien Wahlfächer kommt es zu Unregelmäßigkeiten. So werden Wahlfächer von anderen Institutionen angerechnet, die vom XXXX nicht angeboten werden. Eine Anrechnung anderslautender Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn eine inhaltlich und im Sinne der Bildungshöhe weitgehend identische Veranstaltung am Haus angeboten wird. Dem SSR ist beispielswiese eine Lehrveranstaltung ‚Armenische Musik' aus dem Organisationsstatut nicht bekannt. Mangelpunkt 89. Freie Wahlfächer: Bei den Anrechnungen bezüglich der freien Wahlfächer kommt es zu Unregelmäßigkeiten. So werden Wahlfächer von anderen Institutionen angerechnet, die vom römisch 40 nicht angeboten werden. Eine Anrechnung anderslautender Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn eine inhaltlich und im Sinne der Bildungshöhe weitgehend identische Veranstaltung am Haus angeboten wird. Dem SSR ist beispielswiese eine Lehrveranstaltung ‚Armenische Musik' aus dem Organisationsstatut nicht bekannt. Mangelpunkt 8

10. 4 von 5 überprüfte Studienverläufe weichen vom Studienplan ab. In diesen Fällen erfolgt eine Wiederholung der Ausbildungsstufe trotz positiver Absolvierung im Vorjahr. Es ist davon auszugehen, dass ein positiver Abschluss eines Semesters/Studienjahres den Aufstieg in das nächste Semester/Studienjahr zur Folge hat. Jedenfalls besagt das Organisationsstatut (§ 10 der Prüfungsordnung), dass nur nach ‚nicht bestanden' bei einer Kontrollprüfung kein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe möglich wäre. Ausnahmen sind laut Organisationsstatut nicht vorgesehen, jedenfalls aber nicht dokumentiert. Mangelpunkt 910. 4 von 5 überprüfte Studienverläufe weichen vom Studienplan ab. In diesen Fällen erfolgt eine Wiederholung der Ausbildungsstufe trotz positiver Absolvierung im Vorjahr. Es ist davon auszugehen, dass ein positiver Abschluss eines Semesters/Studienjahres den Aufstieg in das nächste Semester/Studienjahr zur Folge hat. Jedenfalls besagt das Organisationsstatut (Paragraph 10, der Prüfungsordnung), dass nur nach ‚nicht bestanden' bei einer Kontrollprüfung kein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe möglich wäre. Ausnahmen sind laut Organisationsstatut nicht vorgesehen, jedenfalls aber nicht dokumentiert. Mangelpunkt 9

11. Den Studienverläufen wurden keine Unterlagen zur Dokumentation der Anrechnung von Ergänzungsfächern beigelegt. Die angerechneten Ergänzungsfächer wurden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, lediglich mit dem Vermerk ‚angerechnet' eingetragen. Eine Zensur ‚angerechnet' ist aber in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und daher zur Dokumentation von Studienleistungen nicht geeignet. Die Angemessenheit der Anrechnungen kann mangels Kriterien für die Anrechnung (es gibt keine Unterlagen zu den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen von anderen Institutionen) seitens der Schulaufsicht nicht überprüft werden. Mangelpunkt 10

12. Ergänzungsfächer werden teilweise nicht benotet, sondern entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nur mit Vermerk ‚absolviert' eingetragen. Mangelpunkt 11

13. In Bezug auf den Unterricht im Hauptfach wurde ein schwerer Mangel hinsichtlich aller Studienpläne festgestellt. Die angegebenen 2 Stunden im Hauptfach pro Semester werden nicht eingehalten. Es wird nur eine Stunde Unterricht erteilt. Dies betrifft sechs Studienpläne mit rund 39 Studien! Mangelpunkt 12

14. Es gibt keine allgemein verbindlichen, ausformulierten und mit Lehrkräften und Schüler/innen kommunizierten Leistungsbeurteilungskriterien. Daher kann die Beurteilung bei Prüfungen nicht nachvollzogen oder stringent begründet werden. Mangelpunkt 13

15. Als Unterrichtssprache wird Deutsch und Englisch angegeben, was im Organisationsstatut nicht vorgesehen ist. Mangelpunkt 14

16. In sämtlichen Studienverlaufsbestätigungen wird die Studienleistung in ECTS-Punkte umgerechnet. ECTS-Punkte sind im Organisationsstatut nicht angeführt. Da es sich bei Konservatorien um nach dem Privatschulgesetz errichtete Privatschulen handelt, besteht für das Vergeben bzw. Verwenden von ECTS-Anrechnungspunkten kein gesetzlicher Rahmen, weil eine diesbezügliche rechtliche Umsetzung des ‚Bologna Framework for Qualifications' im Schulbereich nicht vorgesehen ist. Um den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen und eine etwaige Irreführung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, wurde der Schulleiter bereits mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 03.02.2015, Zl. 600.013/0004-R/2015, nachweislich ersucht, die Angabe von Studienleistungen in ECTS-Punkten, insbesondere in sämtlichen Formen von Bestätigungen wie z.B. Schulbesuchs- bzw. Studienverlaufsbestätigungen, in Zeugnissen sowie auf der Homepage, zu unterlassen. Mangelpunkt 15

17. Das Organisationstatut, insbesonders die Prüfungsordnung, ist nur teilweise den Lehrer/innen und Student/innen bekannt. Dies wird auch dadurch untermauert, als einige Student/innen angeben Instrumentalpädagoginnen werden zu wollen, sich aber im Diplom- und nicht im IGP-Studium befinden. Mangelpunkt 16'

7. Nach Übermittlung dieses Inspektionsprotokolls an die Beschwerdeführerin gab jene mit Schreiben vom 16.03.2016 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab, die sich zusammengefasst folgendermaßen darstellte:

Zu den Mangelpunkten 1, 13 und 16 wurde ausgeführt, alle Lehrkräfte an der Privatschule würden bei Unterrichtsantritt den Lehrplan ausgehändigt und eine die Prüfungsordnung betreffende Unterweisung bekommen. Bei den Prüfungsbesprechungen könne sich die Direktion davon überzeugen, dass Lehrplan und Prüfungsordnung dem Kollegium geläufig seien. Auch mit Beginn jeden Studienjahres werde das Kollegium auf die Prüfungsordnung und die Lehrplanstruktur hingewiesen. In Prüfungslisten würde die Fälligkeit von Prüfungen gelistet, die Kontaktaufnahme zur Besprechung der Prüfungsdetails erfolge gegenseitig. Die Direktion besuche fallweise den Unterricht, Konzerte und Klassenabende. Sowohl während der Anwesenheit am Institut als auch über Telefon- und Mailkontakt stehe sie den Studierenden zur Verfügung und erfolge vorbereitende und rezensierende Besprechung mit dem Kollegium. Die Beurteilung von Prüfungsergebnissen könne ausschließlich aufgrund der gesamten künstlerischen Leistung getroffen werden.

Zu Mangelpunkt 2: Aus dem auf Leistungsbestätigungen angeführten Notenschlüssel gehe eindeutig hervor, dass eine positive Note einem "absolviert" gleichgesetzt werden könne, eine negative Note einem "nicht absolviert". Die Beurteilung durch eine Note sei aufgrund des umfassenderen Bildes der Leistung auch im Sinne einer hohen Qualität wichtig.

Zu Mangelpunkt 3: Eine Änderung bezüglich der korrekten Schulbezeichnung sei bereits durchgeführt worden, im Übrigen sei aber auch die Schulbezeichnung einer Reihe von anderen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht nicht korrekt.

Zu Mangelpunkt 4 und 11: Die Beurteilung der Ergänzungsfächer erfolge im Sinne des § 4 und § 10 Abs. 2.4 der Prüfungsordnung. Bei Ergänzungsfächern im mehrsemestrigem Ausmaß bezeichne der Zusatz A oder B das einzelne Semester. Für die Studierenden stelle dies eine unmissverständliche und informative Bezeichnung dar.Zu Mangelpunkt 4 und 11: Die Beurteilung der Ergänzungsfächer erfolge im Sinne des Paragraph 4 und Paragraph 10, Absatz 2 Punkt 4, der Prüfungsordnung. Bei Ergänzungsfächern im mehrsemestrigem Ausmaß bezeichne der Zusatz A oder B das einzelne Semester. Für die Studierenden stelle dies eine unmissverständliche und informative Bezeichnung dar.

Zu Mangelpunkt 5: Das Archiv der Privatschule beinhalte sämtliche Informationen zu Anmeldung, Beurlaubung/Fernbleiben vom Unterricht, Studienverläufen, Anrechnungen externer Studienleistungen sowie Prüfungsprotokolle. Darauf sowie auf die Aufzeichnungen der Kollegen und Kolleginnen könne die Direktion jederzeit zugreifen.

Zu Mangelpunkt 6: Übertrittsprüfungen würden auf den dafür vorgesehenen Protokollen dokumentiert und mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Eine zusätzliche Feinabstimmung durch Notenvergabe stehe nicht konträr zum Prüfungsergebnis. Dies werde seit 23 Jahren so gehandhabt, ermögliche einen direkten Vergleich mit anderen postsekundären Bildungsinstitutionen und werde auch von den Studierenden gewünscht.

Zu Mangelpunkt 8: Freie Wahlfächer seien im Organisationsstatut nicht näher definiert, auch an anderen gleichrangigen Bildungseinrichtungen würden unter anderem Lehrveranstaltungen von anderen gleichrangigen Instituten angerechnet werden.

Zu Mangelpunkt 9: Sämtliche Wiederholungen trotz positiver Absolvierung im Hauptfach hätten in der Vergangenheit von der Direktion schlüssig erklärt werden können. Jeder Studierende habe sein individuelles Lern- und Studiertempo, unterschiedliche Studierzeiten seien vor allem bei Musikstudierenden die Regel. Aufgrund der Umsetzung des "Bologna-Systems" ab dem Schuljahr 2005/06 betrage die Dauer der Ausbildungsstufe anstelle von bisher acht Semestern nur mehr vier Semester. Die künstlerischen Ansprüche seien national wie international aber gestiegen. Auch Musikwettbewerbe, Lehrerwechsel oder Institutswechsel seien Gründe für das Wiederholen von Semestern.

Mangelpunkt 10: Zeugnisse von anderen gleichrangigen Instituten wie Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, Universitäten etc würden überprüft und dort absolvierte Ergänzungsfächer anerkannt werden, indem sie in den Studienverläufen mit "anerkannt" vermerkt würden. Dies sei international üblich. Die entsprechenden Unterlagen dazu seien abgelegt, archiviert und einsehbar.

Mangelpunkt 12: Gemäß § 3 Studienordnung würden die SchülerInnen der Privatschule mindestens eine wöchentliche Lektion von 45 Minuten Einzelunterricht im Hauptfach erhalten. Der Unterricht im Hauptfach bestehe aber auch aus der Teilnahme an Konzerten und Klassenabenden sowie dafür notwendigen Vorbereitungs-/Probestunden. Die "2 Semesterwochenstunden" in den Studienplänen sollen wie die ECTS-Punkte die Vergleichbarkeit im postsekundären und tertiären Ausbildungsbereich erleichtern. Die Kontaktstunden (wöchentliche Lektionen und Vorbereitung mit der Lehrkraft sowie Konzerte selbst) seien mit jenen an Universitäten vergleichbar.Mangelpunkt 12: Gemäß Paragraph 3, Studienordnung würden die SchülerInnen der Privatschule mindestens eine wöchentliche Lektion von 45 Minuten Einzelunterricht im Hauptfach erhalten. Der Unterricht im Hauptfach bestehe aber auch aus der Teilnahme an Konzerten und Klassenabenden sowie dafür notwendigen Vorbereitungs-/Probestunden. Die "2 Semesterwochenstunden" in den Studienplänen sollen wie die ECTS-Punkte die Vergleichbarkeit im postsekundären und tertiären Ausbildungsbereich erleichtern. Die Kontaktstunden (wöchentliche Lektionen und Vorbereitung mit der Lehrkraft sowie Konzerte selbst) seien mit jenen an Universitäten vergleichbar.

Mangelpunkt 14: Die Unterrichtssprache sei Deutsch, lediglich in der Anfangsphase bis zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse werde für Studierende mit nichtdeutscher Muttersprache auch Englisch verwendet.

Mangelpunkt 15: Die zusätzliche Vergabe von ECTS-Anrechnungspunkten sei als Institut im postsekundären Bildungsbereich legitim. Damit werde das Ziel verfolgt, die internationale und nationale Transparenz und Anerkennung von Studienleistungen zu verbessern. Auch andere Konservatorien in Österreich würden auf zusätzliche Information durch die Vergabe von ECTS-Punkten setzen.

8. Mit Schreiben vom 31.08.2016 ersuchte die Schulerhalterin der Privatschule um Genehmigung einiger Ergänzungen des Organisationsstatuts.

9. Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte 1-16 wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt.9. Am 25.04.2016, 06.10.2016, 14.11.2016, 23.11.2016 und 29.11.2016 fanden weitere Inspektionen an der Privatschule statt. Im "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des römisch 40 " von Dezember 2016 wurden die Ergebnisse sämtlicher Inspektionen zusammengefasst und die bereits im Bericht zur Inspektion am 11.05.2015 dargelegten Mängelpunkte 1-16 wiederholt bzw. inhaltlich geringfügig ergänzt.

Darüber hinaus wurden die Mängelpunkte 17-22 hinzugefügt:

"A) Der Schulerhalter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Mangelpunkt 20

* [...]

* Der Unterricht findet trotz mehrfacher Weisung durch die Schulaufsicht zum Teil an nicht für diese Schule genehmigten Schulstandorten (im XXXX : Ergänzungsfächer, Schlagzeug bei XXXX oder zu Hause: XXXX ) statt.* Der Unterricht findet trotz mehrfacher Weisung durch die Schulaufsicht zum Teil an nicht für diese Schule genehmigten Schulstandorten (im römisch 40 : Ergänzungsfächer, Schlagzeug bei römisch 40 oder zu Hause: römisch 40 ) statt.

* Mangelhaft und das Vertrauen zwischen Schulaufsicht und Schulerhalter erschütternd, ist auch die räumliche Situation. Es ist nur ein geringer Teil der verwendeten Unterrichtsräume beim SSR angezeigt und nur ein Teil der Pläne zu den benutzten Räumen eingereicht worden. Da es hier auch um die Sicherheit und Hygiene der Lehrenden und Studierenden geht (Fluchtwege, Brandschutzkonzept etc.), ist dieser Sachverhalt nicht als geringfügig anzusehen.

* Der Schulerhalterinvertreter XXXX stellt außerdem fragwürdige und in sich unstimmige Schulschriften/Bestätigungen aus und verwendet dabei unrechtmäßig den Bundesadler. Die Schulbezeichnung ist nach wie vor nur auf wenigen Schulschriften korrekt.* Der Schulerhalterinvertreter römisch 40 stellt außerdem fragwürdige und in sich unstimmige Schulschriften/Bestätigungen aus und verwendet dabei unrechtmäßig den Bundesadler. Die Schulbezeichnung ist nach wie vor nur auf wenigen Schulschriften korrekt.

[...]

* Herr XXXX hat eine große Anzahl von Lehrkräften nicht dem SSR für Wien angezeigt. Trotz mehrerer Bestrafungen für dasselbe Delikt, ist keine Änderung im Verhalten zu bemerken. Um hier nur ein Beispiel herauszugreifen: Frau Moritani ist seit 2003 am VK beschäftigt, wurde aber erst 2013 für die Unterrichtsgegenstände ‚Klavier' und ‚Korrepetition' angezeigt. Momentan unterrichtet sie allerdings auch noch ‚Kammermusik'.* Herr römisch 40 hat eine große Anzahl von Lehrkräften nicht dem SSR für Wien angezeigt. Trotz mehrerer Bestrafungen für dasselbe Delikt, ist keine Änderung im Verhalten zu bemerken. Um hier nur ein Beispiel herauszugreifen: Frau Moritani ist seit 2003 am VK beschäftigt, wurde aber erst 2013 für die Unterrichtsgegenstände ‚Klavier' und ‚Korrepetition' angezeigt. Momentan unterrichtet sie allerdings auch noch ‚Kammermusik'.

* Ebenso verwendet der Schulerhalterinvertreter Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung durch den SSR.

B) Der Schulleiter bietet keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen

Unterricht. Mangelpunkt 21

* Der Schulleiter hält es nicht für nötig, den Unterricht zu hospitieren oder den Lehrkräften ein Feedback zu geben.

* Der Schulleiter hat bezüglich der in seiner Leitungsfunktion festgestellten Mängel in 10 Monaten nur 6 von 18 Mängel teilweise behoben.

* Er widersetzt sich zum wiederholten Male den Weisungen der Schulaufsicht (ECTS-Punktevergabe, Erstellung von Leistungsbeurteilungskriterien, Unterricht im Ausmaß des Statuts, Heimunterricht usw.). Ein Verfahren zur Untersagung des Schulleiters wurde seitens des SSR eingeleitet.

[...]

* Der Schulleiter bestätigt darüber hinaus offensichtlich Studienleistungen, die nicht von den Student/inn/en erbracht wurden. So hat Frau XXXX die Fächer ‚Songwriting/Arrangement Pop A' und ‚Ensemble Popmusik' nicht absolviert, dafür aber Bestätigungen in den Sammelzeugnissen bekommen. Des Weiteren hat ‚Orchester' in den 21 Semestern seit dem WS 06/07 nur fünf Mal stattgefunden. Für weitere drei Semester besteht laut Aushang der Schule zumindest die Möglichkeit, dass es stattgefunden hat. Trotzdem erhielten zahlreiche Student/inn/en in anderen Semestern dafür Noten mit Prüfungsdatum. Wie sich herausgestellt hat, kamen diese Noten durch Besuch einer ähnlichen Veranstaltung einer anderen Schule ( XXXX ) zustande. Die Studenten waren aber nicht Schüler des XXXX . Damit verstößt Der Schulleiter nicht nur gegen die Weisung, bzw. die gesetzliche Bestimmung, dass Unterricht nur in für die Schule genehmigten Räumen stattfinden darf, sondern er bescheinigt auch Leistungen, die nicht an der Schule stattgefunden haben. In diesem Fall sind nämlich weder ‚Anrechnungen' noch ‚Absolvierungen mit Prüfungsdatum' zulässig.* Der Schulleiter bestätigt darüber hinaus offensichtlich Studienleistungen, die nicht von den Student/inn/en erbracht wurden. So hat Frau römisch 40 die Fächer ‚Songwriting/Arrangement Pop A' und ‚Ensemble Popmusik' nicht absolviert, dafür aber Bestätigungen in den Sammelzeugnissen bekommen. Des Weiteren hat ‚Orchester' in den 21 Semestern seit dem WS 06/07 nur fünf Mal stattgefunden. Für weitere drei Semester besteht laut Aushang der Schule zumindest die Möglichkeit, dass es stattgefunden hat. Trotzdem erhielten zahlreiche Student/inn/en in anderen Semestern dafür Noten mit Prüfungsdatum. Wie sich herausgestellt hat, kamen diese Noten durch Besuch einer ähnlichen Veranstaltung einer anderen Schule ( römisch 40 ) zustande. Die Studenten waren aber nicht Schüler des römisch 40 . Damit verstößt Der Schulleiter nicht nur gegen die Weisung, bzw. die gesetzliche Bestimmung, dass Unterricht nur in für die Schule genehmigten Räumen stattfinden darf, sondern er bescheinigt auch Leistungen, die nicht an der Schule stattgefunden haben. In diesem Fall sind nämlich weder ‚Anrechnungen' noch ‚Absolvierungen mit Prüfungsdatum' zulässig.

[...]

C) Die Lehrer bieten keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen

Unterricht.

Mangelpunkt 18

* Nicht nur, dass die Lehrkräfte keine standardisierten und in der Schule aufliegenden Aufzeichnungen über die Fortschritte und Leistungen der Schüler/innen im Unterricht führen, so dürften alle Lehrkräfte noch nie den Lehrplan bzw. die Stundentafeln des Statuts gesehen haben. Schließlich stimmt das angebotene Stundenausmaß mit Ausnahme der Abteilung ‚Musical' in keinem Studium mit den Stundentafeln des Statuts überein. Hinzu kommt, dass das Statut für einigen Fächer (‚Musiktheorie', ‚Rhythmik', ‚Elementare Musikerziehung' und ‚Homerecording') keine Lehrpläne enthält. Es ist daher fraglich, auf welcher Grundlage der Unterricht stattgefunden hat. Dieser Sachverhalt ist keiner Lehrerin oder keinem Lehrer je aufgefallen!

* Hinsichtlich der Prüfungsordnung, der Benotungen und der Anzahl der anzubietenden Stunden, wurden ausnahmslos nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmende Aussagen gemacht. Das Organisationsstatut ist ja niemandem bekannt. Selbst über die Bildungshöhe einzelner Studien besteht Unsicherheit ( XXXX , 6.10.16).* Hinsichtlich der Prüfungsordnung, der Benotungen und der Anzahl der anzubietenden Stunden, wurden ausnahmslos nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmende Aussagen gemacht. Das Organisationsstatut ist ja niemandem bekannt. Selbst über die Bildungshöhe einzelner Studien besteht Unsicherheit ( römisch 40 , 6.10.16).

* Ob die Lehrer und Lehrerinnen Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht bieten, ist letztlich für den SSR nicht vollständig überprüfbar, weil viele verwendete Lehrkräfte nicht beim SSR angezeigt wurden, bzw. für einige Fächer keine genehmigten Lehrkräfte vorliegen (sh. Sachverhaltsdarstellung beim Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk).

* Teilweise kam es zu nicht nachvollziehbarem Unterrichtsentfall.

[...]

S) Es wurden neuerdings auch Verstöße gegen die eigenen

schulzeitrechtlichen Regelungen

festgestellt. Mangelpunkt 19

So wurden Prüfungen an schulfreien Tagen abgehalten. Dies wird von XXXX auch in der Besprechung vom 6.9.2016 im VK bestätigt."So wurden Prüfungen an schulfreien Tagen abgehalten. Dies wird von römisch 40 auch in der Besprechung vom 6.9.2016 im VK bestätigt."

Zu den beantragten Änderungen des Organisationsstatuts wurde im Inspektionsbericht ausgeführt, dass durch die vorgeschlagenen Formulierungen des Organisationsstatuts einige Mängel nur scheinbar, andere Mängel gar nicht behoben werden würden.

Darüber hinaus hätten sich zuletzt im Umfeld der Privatschule etwa Bestrafungen nach § 24 PrivSchG, Klagen von Studierenden wegen unterlassener Unterrichtsleistung, Klagen von Lehrern wegen unangemessener Beschäftigungsverhältnisse etc. ergeben.Darüber hinaus hätten sich zuletzt im Umfeld der Privatschule etwa Bestrafungen nach Paragraph 24, PrivSchG, Klagen von Studierenden wegen unterlassener Unterrichtsleistung, Klagen von Lehrern wegen unangemessener Beschäftigungsverhältnisse etc. ergeben.

10. Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde seitens der Privatschule erneut eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut zur Genehmigung eingereicht.

11. Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurde der Schulerhalterin der Inspektionsbericht von Dezember 2016 übermittelt und ihr Parteiengehör dazu gewährt. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.05.2017 wurde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht.

In der Stellungnahme wurde zum Teil das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 16.03.2016 wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Privatschule sei sowohl Schule als auch postsekundäre Bildungseinrichtung. Eine Regelung des Standortes sei weder in einem Bescheid festgehalten noch im Privatschulgesetz geregelt. Standorte hätten daher nur bei öffentlichen Schulen eine Konsequenz. Die Behauptung, eine große Anzahl von Lehrkräften sei nicht angezeigt worden, sei in keiner Weise konkretisiert worden. Betreffend die behauptete Nichtanzeige von Lehrkräften stütze man sich auf die Vereinbarung mit Frau XXXX , dass im Falle einer Anzeige (Tätigkeit) einer Lehrkraft bereits an einem anderen Institut mit Öffentlichkeitsrecht in der Anzeige beim SSR der Verweis darauf genüge. Eine individuelle Anzeige sei daher nicht notwendig gewesen. Der Behauptung, dass Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung verwendet worden seien, könne keine Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt werden. Gemeint sei möglicherweise, dass die Lehrkräfte zuerst untersagt, dann aber am XXXX genehmigt worden seien. Seit Beginn der Privatschule als Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht seien im Organisationsstatut die Unterrichtsstunden in Kontaktstunden und Übungsstunden unterschieden worden. Heimunterricht finde grundsätzlich nicht statt. Die Anrechnung von absolvierten Unterrichtsfächern obliege dem Direktor. Die Privatschule und das XXXX würden gemeinsame Orchester führen. Da die Statuten der beiden Institute ident seien, handle es sich bei "Orchester" daher um die idente Lehrveranstaltung.Die Privatschule sei sowohl Schule als auch postsekundäre Bildungseinrichtung. Eine Regelung des Standortes sei weder in einem Bescheid festgehalten noch im Privatschulgesetz geregelt. Standorte hätten daher nur bei öffentlichen Schulen eine Konsequenz. Die Behauptung, eine große Anzahl von Lehrkräften sei nicht angezeigt worden, sei in keiner Weise konkretisiert worden. Betreffend die behauptete Nichtanzeige von Lehrkräften stütze man sich auf die Vereinbarung mit Frau römisch 40 , dass im Falle einer Anzeige (Tätigkeit) einer Lehrkraft bereits an einem anderen Institut mit Öffentlichkeitsrecht in der Anzeige beim SSR der Verweis darauf genüge. Eine individuelle Anzeige sei daher nicht notwendig gewesen. Der Behauptung, dass Lehrkräfte trotz aufrechter Untersagung verwendet worden seien, könne keine Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt werden. Gemeint sei möglicherweise, dass die Lehrkräfte zuerst untersagt, dann aber am römisch 40 genehmigt worden seien. Seit Beginn der Privatschule als Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht seien im Organisationsstatut die Unterrichtsstunden in Kontaktstunden und Übungsstunden unterschieden worden. Heimunterricht finde grundsätzlich nicht statt. Die Anrechnung von absolvierten Unterrichtsfächern obliege dem Direktor. Die Privatschule und das römisch 40 würden gemeinsame Orchester führen. Da die Statuten der beiden Institute ident seien, handle es sich bei "Orchester" daher um die idente Lehrveranstaltung.

Die Beurteilung im Hauptfach erfolge mit "positiv" oder "negativ", was korrekt sei, denn laut Prüfungsordnung handle es sich im Hauptfach um Absolvierungen, die keine Benotung mit 1-5 vorsehen würden. Die Privatschule sei nicht verpflichtet, die Beurteilung von Übertrittsprüfungen lediglich mit "bestanden/nicht bestanden" vorzunehmen. Auch der Vermerk "angerechnet" bei der Anrechnung von Ergänzungsfächern oder der Vermerk "absolviert" inkludiere die Frage der Benotung. Im Übrigen sei die Privatschule nicht verpflichtet, wörtlich das Statut zu übernehmen. Die Verwendung von Begriffen sei darüber hinaus nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Öffentlichkeitsrechts. Auch die angeblich bestehende unrichtige Schulbezeichnung sei nicht relevant, da sich diese Behauptung nur im Falle einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung auf § 11 PrivSchG beziehe. Die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Schulbezeichnung bestehe nicht. Ferner sei mit der Gliederung der Ergänzungsfächer in "A" und "B" kein Verstoß verbunden. In Zusammenhang mit den Studienverläufen habe die Behörde nicht behauptet, dass gesetzwidrig gegen das Statut vorgegangen worden sei. Eine undurchsichtige Praxis alleine widerspreche aber nicht dem Statut.Die Beurteilung im Hauptfach erfolge mit "positiv" oder "negativ", was korrekt sei, denn laut Prüfungsordnung handle es sich im Hauptfach um Absolvierungen, die keine Benotung mit 1-5 vorsehen würden. Die Privatschule sei nicht verpflichtet, die Beurteilung von Übertrittsprüfungen lediglich mit "bestanden/nicht bestanden" vorzunehmen. Auch der Vermerk "angerechnet" bei der Anrechnung von Ergänzungsfächern oder der Vermerk "absolviert" inkludiere die Frage der Benotung. Im Übrigen sei die Privatschule nicht verpflichtet, wörtlich das Statut zu übernehmen. Die Verwendung von Begriffen sei darüber hinaus nicht entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Öffentlichkeitsrechts. Auch die angeblich bestehende unrichtige Schulbezeichnung sei nicht relevant, da sich diese Behauptung nur im Falle einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung auf Paragraph 11, PrivSchG beziehe. Die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Schulbezeichnung bestehe nicht. Ferner sei mit der Gliederung der Ergänzungsfächer in "A" und "B" kein Verstoß verbunden. In Zusammenhang mit den Studienverläufen habe die Behörde nicht behauptet, dass gesetzwidrig gegen das Statut vorgegangen worden sei. Eine undurchsichtige Praxis alleine widerspreche aber nicht dem Statut.

12. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem XXXX das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.12. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung (nunmehr Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. BMB-24.423/0011-Präs.12/2017, wurde dem römisch 40 das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, PrivSchG entzogen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensganges dar und gab in diesem Rahmen auch "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX " von Dezember 2016 wieder.In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensganges dar und gab in diesem Rahmen auch "Inspektionsbericht und Gutachten hinsichtlich des Verfahrens zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts des römisch 40 " von Dezember 2016 wieder.

Anschließend führte sie zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. a PrivSchG im Wesentlichen aus, weder aus dem Organisationsstatut noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergebe sich eine nähere Erklärung des Unterschiedes zwischen "Kontaktstunde" und "Unterrichtsstunde". Ferner stelle die Privatschule Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus, obwohl sich dafür keine Rechtsgrundlage finde und dies der Schulerhalterin bereits mehrfach mitgeteilt worden sei. Auch die Vorgehensweise, an einem anderen Konservatorium angezeigte und nicht untersagte Lehrpersonen automatisch an allen anderen Konservatorien zu verwenden, sei nicht zulässig.Anschließend führte sie zu den Mängeln nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, PrivSchG im Wesentlichen aus, weder aus dem Organisationsstatut noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergebe sich eine nähere Erklärung des Unterschiedes zwischen "Kontaktstunde" und "Unterrichtsstunde". Ferner stelle die Privatschule Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus, obwohl sich dafür keine Rechtsgrundlage finde und dies der Schulerhalterin bereits mehrfach mitgeteilt worden sei. Auch die Vorgehensweise, an einem anderen Konservatorium angezeigte und nicht untersagte Lehrpersonen automatisch an allen anderen Konservatorien zu verwenden, sei nicht zulässig.

Zu den Mängeln nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Kritik der mangelnden Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden sei. Weiters könne die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese "wiederholend" vorbringe, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, "wörtlich das Statut zu übernehmen". Dies lege vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass die Organisation und der Lehrplan nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen würden. Konkret erfolge etwa die Benotung im Hauptfach am Ende des Studienjahres oder bei Übertrittsprüfungen nicht entsprechend dem Statut. Ergänzungsfächer würden entgegen § 10 Punkt 2.4 der Studienordnung nicht mit Noten beurteilt, sondern nur als "absolviert" eingetragen werden. Die Schulbezeichnung würde immer wieder nicht in der korrekten, im Organisationsstatut genehmigten Form verwendet werden. Darüber hinaus sei die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern unzureichend und würden vier von fünf überprüften Studienverläufen vom Studienplan abweichen. Trotz positiver Absolvierung einer Stufe im vorangegangenen Schuljahr würde es oft zu einer Wiederholung derselben Stufe kommen. Gemäß Statut wäre ein Nichtaufsteigen aber nur bei einer "nicht bestandenen" Kontrollprüfung gemäß § 10 der Prüfungsordnung möglich. Zwar enthalte das Organisationsstatut kein Verbot, Prüfungen an schulfreien Tagen durchzuführen, aus der subsidiären Geltung des Schulzeitgesetzes könne aber abgeleitet werden, dass Prüfungen grundsätzlich an Schultagen abzulegen seien. Ferner werde in den Ergänzungsfächern nicht die im Statut vorgesehene Wochenstundenzahl unterrichtet, in den Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin enthalte das Organisationsstatut sehr wohl "Stundentafeln". Außerdem hätten im Fach "Orchester" zahlreiche Studierende Noten mit Prüfungsdatum erhalten, ohne dass diese Lehrveranstaltung stattgefunden habe. Die verwendeten Unterrichtsräume seien großteils nicht angezeigt.Zu den Mängeln nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Kritik der mangelnden Durchführung von Prüfungsvorbesprechungen durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden sei. Weiters könne die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese "wiederholend" vorbringe, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, "wörtlich das Statut zu übernehmen". Dies lege vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass die Organisation und der Lehrplan nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen würden. Konkret erfolge etwa die Benotung im Hauptfach am Ende des Studienjahres oder bei Übertrittsprüfungen nicht entsprechend dem Statut. Ergänzungsfächer würden entgegen Paragraph 10, Punkt 2.4 der Studienordnung nicht mit Noten beurteilt, sondern nur als "absolviert" eingetragen werden. Die Schulbezeichnung würde immer wieder nicht in der korrekten, im Organisationsstatut genehmigten Form verwendet werden. Darüber hinaus sei die Dokumentation hinsichtlich des Wiederholens von Semestern unzureichend und würden vier von fünf überprüften Studienverläufen vom Studienplan abweichen. Trotz positiver Absolvierung einer Stufe im vorangegangenen Schuljahr würde es oft zu einer Wiederholung derselben Stufe kommen. Gemäß Statut wäre ein Nichtaufsteigen aber nur bei einer "nicht bestandenen" Kontrollprüfung gemäß Paragraph 10, der Prüfungsordnung möglich. Zwar enthalte das Organisationsstatut kein Verbot, Prüfungen an schulfreien Tagen durchzuführen, aus der subsidiären Geltung des Schulzeitgesetzes könne aber abgeleitet werden, dass Prüfungen grundsätzlich an Schultagen abzulegen seien. Ferner werde in den Ergänzungsfächern nicht die im Statut vorgesehene Wochenstundenzahl unterrichtet, in den Sammelzeugnissen und Schulerfolgsbestätigungen aber die statutenkonforme Stundenzahl bescheinigt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin enthalte das Organisationsstatut sehr wohl "Stundentafeln". Außerdem hätten im Fach "Orchester" zahlreiche Studierende Noten mit Prüfungsdatum erhalten, ohne dass diese Lehrveranstaltung stattgefunden habe. Die verwendeten Unterrichtsräume seien großteils nicht angezeigt.

Aus Sicht der belangten Behörde sei es nachvollziehbar, dass aus diesen Mängeln, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Organisation des Unterrichts, der personellen und räumlichen Vorsorge, der deutlichen Unterschreitung des Unterrichtsvolumens und der oftmaligen Wiederholung von Semestern eine massive Beeinträchtigung des Unterrichts zu schließen sei.

13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine nachvollziehbare Darstellung der angeführten Mängelpunkte sei im Verfahren nicht präzisiert worden und einige Mängelpunkte seien für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Die Begründung beziehe sich auch auf Inspektionen, für die der Beschwerdeführerin keine Protokolle übermittelt worden seien.

Zum Prozessgegenstand wurde ausgeführt, dass im Verfahren wegen Entzuges des Öffentlichkeitsrechts die zuständige Schulbehörde das Bundesministerium für Bildung sei. Der SSR habe daher keine Zuständigkeit für einen Antrag und Entzug und auch kein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erledigung des Antrages des SSR sei daher zurückzuweisen gewesen und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Im Spruch des gegenständlichen Bescheides werde das Datum des Antrages des SSR nicht genannt, damit sei der Spruch rechtswidrig.

Das Organisationsstatut müsse nicht formal übernommen werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, weil das Bundesministerium sklavisch vom Wortlaut des Status ausgehe und daran die Gesetzwidrigkeit der Anwendung des Organisationsstatuts ableite. Richtigerweise hätten die behaupteten Mängel aber nur dann eine Relevanz, wenn diese Mängel im Grunde des Gesetzes begründet seien und sich im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften befinden würden.

Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare überprüfbare Aufgliederung der Begründung vorgenommen. Der Sachverhalt sei nicht festgestellt und von der rechtlichen Beurteilung unterschieden worden. Im gegenständlichen Fall sei auch eine Entziehung des Öffentlichkeitsrechts nicht möglich, sondern nur eine Nichtweiterverleihung. Der Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit des Spruches ersatzlos aufzuheben.

Dass im Organisationsstatut nicht geregelt sei, was Kontakt- und was Unterrichtsstunden seien, sei irrelevant, denn es werde kein Mangel im Grunde des Gesetzes begründet und es bestehe kein Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gelte für die Verwendung von Papier mit Unterdruck. Es bestehe keine Norm, wonach solches nur nach dem SchUG verwendet werden dürfe. Die Verwendung von Lehrkräften, die an einem anderen Konservatorium nicht untersagt worden seien, stelle keine Frage eines gesetzwidrigen Verhaltens dar, weil selbst der SSR dieses Vorgehen in Zusammenhang mit § 5 Abs. 6 PrivSchG gebilligt habe.Dass im Organisationsstatut nicht geregelt sei, was Kontakt- und was Unterrichtsstunden seien, sei irrelevant, denn es werde kein Mangel im Grunde des Gesetzes begründet und es bestehe kein Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gelte für die Verwendung von Papier mit Unterdruck. Es bestehe keine Norm, wonach solches nur nach dem SchUG verwendet werden dürfe. Die Verwendung von Lehrkräften, die an einem anderen Konservatorium nicht untersagt worden seien, stelle keine Frage eines gesetzwidrigen Verhaltens dar, weil selbst der SSR dieses Vorgehen in Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG gebilligt habe.

Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Organisation und der Lehrplan würde nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen, sei - so das Beschwerdevorbringen - zu entnehmen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Organisationsstatutes nicht mit dem Gesetz übereinstimme. Gleiches gelte für die Benotung im Hauptfach; eine Beurteilung am Ende des Schuljahres mit 1-5 sei keinesfalls rechtswidrig, obwohl in § 5 iVm.Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Organisation und der Lehrplan würde nicht mit dem Organisationsstatut übereinstimmen, sei - so das Beschwerdevorbringen - zu entnehmen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des Organisationsstatutes nicht mit dem Gesetz übereinstimme. Gleiches gelte für die Benotung im Hauptfach; eine Beurteilung am Ende des Schuljahres mit 1-5 sei keinesfalls rechtswidrig, obwohl in Paragraph 5, iVm.

§ 10 der Studienordnung eine Beurteilung mit Noten nicht vorgesehen sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Schulbezeichnung sowie der Gliederung der Ergänzungsfächer.Paragraph 10, der Studienordnung eine Beurteilung mit Noten nicht vorgesehen sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Schulbezeichnung sowie der Gliederung der Ergänzungsfächer.

Zu den Ausführungen im Bescheid, die Dokumentation des Wiederholens von Semestern sei undurchsichtig, führte die Beschwerde aus, eine undurchsichtige Praxis widerspreche nicht dem Statut. Ferner seien beim Privatschulgesetz jedenfalls Prüfungen an schulfreien Tagen erlaubt, da eine subsidiäre Geltung des Schulzeitgesetzes nicht erkennbar sei. Eine Stundentafel kenne das Organisationsstatut nicht; unabhängig davon gehe es auch nicht um die wörtliche Wiedergabe des Organisationsstatutes, sondern eine Stundentafel müsse sich aus dem PrivSchG ergeben. Zur Aussage im Bescheid, im Fach "Orchester" hätten zahlreiche Studierende Noten erhalten, ohne die Lehrveranstaltung besucht zu haben, wurde ausgeführt, dass es kein pädagogisches Gutachten gebe und auch keine rechtliche Auseinandersetzung dazu vorgenommen werde. Auch die genehmigten Räumlichkeiten seien im Statut nicht genannt.

Im Verfahren sei auch die Beiziehung der Zeugen XXXX und XXXX beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht durchgeführt worden. Schon aus diesem Grund sei die Bescheiderlassung rechtswidrig. In weitere Folge wurde die Beiziehung dieser Zeugen in der Beschwerde neuerlich beantragt.Im Verfahren sei auch die Beiziehung der Zeugen römisch 40 und römisch 40 beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nicht durchgeführt worden. Schon aus diesem Grund sei die Bescheiderlassung rechtswidrig. In weitere Folge wurde die Beiziehung dieser Zeugen in der Beschwerde neuerlich beantragt.

Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus im März 2017 eine Reihe von Ergänzungen zum Organisationsstatut ersucht. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Bei der Beurteilung der Rechtslage müsse daher dieses Ansuchen um Ergänzung berücksichtigt werden. Weiters sei bereits am 17.05.2016 eine Statutenänderung eingebracht worden. Die Fristsetzung für die Mängelbehebung bis längstens 31.08.2014 sei daher nicht rechtswirksam, weil aufgrund der nachfolgenden Inspektionen von der Tat- und Rechtssache des Bescheides vom 19.12.2017 auszugehen sei. Daher seien die beiden Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung zu berücksichtigen.

14. Am 20.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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