TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I416 2192104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I416 2192104-1/5E

I416 2192102-1/5E

I416 2192103-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des Erstbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, 2. der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, und 3. des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX (XXXX), geb. XXXX, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle StA. Ägypten, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 2. der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , und 3. des mj. Drittbeschwerdeführers römisch 40 (römisch 40 ), geb. römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle StA. Ägypten, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2018, Zlen. 651720305-150620715, 639770100-150620702, 639770209-150620931, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer reisten am 18.08.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, waren bis 02.09.2013 im Bundesgebiet aufhältig und kehrten anschließend wieder nach Ägypten zurück.

2. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 24.12.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, war bis 07.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück.

3. Am 01.06.2015 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Flugzeug legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Ägypten als Christen von islamischen Extremisten verfolgt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einem christlichen Mädchen geholfen, welches von einem Muslim bedroht worden sei, welcher sie mit Zwang heiraten und zum Islam konvertieren habe wollen. Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

4. Am 12.07.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er orthodoxer Christ sei. Seine Frau habe in der Kirche gearbeitet. Eines Tages sei ein Mädchen zu seiner Frau gekommen und habe erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei schwanger geworden und ihr Vergewaltiger habe gewollt, dass sie Muslimin werde und ihn heirate. Seine Frau habe daraufhin mit dem Vorsitzenden der Kirche "XXXX" gesprochen, dieser habe gemeint, dass sie das Mädchen zur Kirche bringen solle und er werde sich um das Weitere kümmern. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was mit dem Mädchen passiert sei. Auf weitere Nachfrage, was er über dieses Mädchen wisse, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich nicht in die Arbeit seiner Frau einmischen wollen.

Am Geburtstag des Erstbeschwerdeführers sei XXXX mit zwei weiteren Männern zur Wohnung der Beschwerdeführer gekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu schreien begonnen, daraufhin sei jemand ihr nachgegangen, habe sie belästigt und versucht, ihr den Mund zuzuhalten. Die Männer hätten auf den Erstbeschwerdeführer eingeschlagen, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Frau zu schützen. Sie hätten nach dem Mädchen gesucht. Die Angreifer seien gegangen, als die Nachbarn gekommen seien. Daraufhin habe er seine Frau zu ihrer Schwester gebracht und sei ins Krankenhaus und später zur Polizeistation gegangen. Er sei dort einvernommen worden und habe dort den Bericht des Arztes gezeigt.Am Geburtstag des Erstbeschwerdeführers sei römisch 40 mit zwei weiteren Männern zur Wohnung der Beschwerdeführer gekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu schreien begonnen, daraufhin sei jemand ihr nachgegangen, habe sie belästigt und versucht, ihr den Mund zuzuhalten. Die Männer hätten auf den Erstbeschwerdeführer eingeschlagen, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Frau zu schützen. Sie hätten nach dem Mädchen gesucht. Die Angreifer seien gegangen, als die Nachbarn gekommen seien. Daraufhin habe er seine Frau zu ihrer Schwester gebracht und sei ins Krankenhaus und später zur Polizeistation gegangen. Er sei dort einvernommen worden und habe dort den Bericht des Arztes gezeigt.

Fünf Tage später hätten sie eine Drohnachricht bekommen und einen Anwalt eingeschaltet. Als sie wieder zur Polizei gegangen seien, habe es nichts über die Sache gegeben. Die Polizei habe gewollt, dass sie das Problem selber lösen. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder XXXX habe Beziehungen gehabt. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr 2014 hätten sich "viele Leute gegenseitig umgebracht". Sie hätten versuchen können, eine Anzeige beim Generalanwalt zu machen oder die Ortschaft zu wechseln, bis sich alles beruhigt habe. Es habe eine Geschichte in XXXX gegeben, dass sie das Mädchen hätten. Er sei dann mit seiner Familie in ein Hotel nach Kairo gefahren, wo anfangs nichts passiert sei. Nach 4-5 Tagen haben sie essen gehen wollen und sei auf der Straße plötzlich XXXX auf einem Motorrad aufgetaucht und habe am Drittbeschwerdeführer gezogen. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wie sie gefunden hätten werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten würden sie sicher umgebracht werden.Fünf Tage später hätten sie eine Drohnachricht bekommen und einen Anwalt eingeschaltet. Als sie wieder zur Polizei gegangen seien, habe es nichts über die Sache gegeben. Die Polizei habe gewollt, dass sie das Problem selber lösen. Entweder sei der Polizist sehr streng gewesen oder römisch 40 habe Beziehungen gehabt. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr 2014 hätten sich "viele Leute gegenseitig umgebracht". Sie hätten versuchen können, eine Anzeige beim Generalanwalt zu machen oder die Ortschaft zu wechseln, bis sich alles beruhigt habe. Es habe eine Geschichte in römisch 40 gegeben, dass sie das Mädchen hätten. Er sei dann mit seiner Familie in ein Hotel nach Kairo gefahren, wo anfangs nichts passiert sei. Nach 4-5 Tagen haben sie essen gehen wollen und sei auf der Straße plötzlich römisch 40 auf einem Motorrad aufgetaucht und habe am Drittbeschwerdeführer gezogen. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wie sie gefunden hätten werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten würden sie sicher umgebracht werden.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Unternehmen gehabt habe und Autoteile produziert und verkauft habe. Mitte September 2014 habe er "Probleme wegen den Produkten" gehabt. E habe mit einem Händler etwas ausgemacht und seinem Mitarbeiter aufgetragen das Lager aufzusperren. Der Händler habe dann angerufen und behauptet, der Erstbeschwerdeführer habe ein Problem gemacht. Es seien dann auch Salafisten gekommen, diese hätten den moslemischen Händler und einen christlichen Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers geschlagen. Der Händler habe alle Informationen preisgegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin am 20.01.2015 nach XXXX gegangen, wo vier Personen gekommen seien und versucht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu entführen. Nachdem aber ein Polizeiauto dort gewesen wäre, hätte man sie nicht entführen können.Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass er ein Unternehmen gehabt habe und Autoteile produziert und verkauft habe. Mitte September 2014 habe er "Probleme wegen den Produkten" gehabt. E habe mit einem Händler etwas ausgemacht und seinem Mitarbeiter aufgetragen das Lager aufzusperren. Der Händler habe dann angerufen und behauptet, der Erstbeschwerdeführer habe ein Problem gemacht. Es seien dann auch Salafisten gekommen, diese hätten den moslemischen Händler und einen christlichen Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers geschlagen. Der Händler habe alle Informationen preisgegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin am 20.01.2015 nach römisch 40 gegangen, wo vier Personen gekommen seien und versucht hätten, den Erstbeschwerdeführer und seine Familie zu entführen. Nachdem aber ein Polizeiauto dort gewesen wäre, hätte man sie nicht entführen können.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zuckerkrank sei und einen Nierenstein habe. Er nehme eine halbe Tablette für den Zucker und sie würden abwarten, ob der Stein auf natürlichem Wege ausgeschieden werde. Auf Nachfrage, ob seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein paar Kleinigkeiten nicht gepasst hätten. Er sei befragt worden, ob er gerichtlich bestraft worden sei. Er sei zwar nie im Gefängnis gewesen, habe aber Probleme mit dem Geschäft gehabt, es sei um "verspätete Zahlungen oder Ähnliches" gegangen. Er habe in Ägypten 12 Jahre lang die Schule besucht und sei als Unternehmer tätig gewesen. Er habe Teile von Autos produziert und verkauft. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen. Zu seiner Familie in Ägypten habe er nicht sehr viel Kontakt. In Ägypten würden seine Eltern und seine drei Schwestern leben. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Schwester.

5. Am 12.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei orthodoxe Christin, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe einen Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zunächst an, dass sie in der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben hätten, in XXXX gestartet zu sein, tatsächlich seien sie von Kairo aus gestartet. Sie habe XXXX am 17.03.2014 wegen ihren Problemen verlassen. Am 01.06.2015 habe sie Ägypten gemeinsam mit dem Erst- und Drittbeschwerdeführer verlassen. Sie seien legal mit einem Visum, welches sie Anfang März 2015 beantragt hätten, mit dem Flugzeug von Kairo nach Österreich gereist.5. Am 12.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei orthodoxe Christin, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe einen Sohn, den mj. Drittbeschwerdeführer. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zunächst an, dass sie in der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben hätten, in römisch 40 gestartet zu sein, tatsächlich seien sie von Kairo aus gestartet. Sie habe römisch 40 am 17.03.2014 wegen ihren Problemen verlassen. Am 01.06.2015 habe sie Ägypten gemeinsam mit dem Erst- und Drittbeschwerdeführer verlassen. Sie seien legal mit einem Visum, welches sie Anfang März 2015 beantragt hätten, mit dem Flugzeug von Kairo nach Österreich gereist.

Sie habe in Ägypten seit dem 10.03.2014 ein Problem wegen ihrer Religion gehabt. Sie habe ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet und dabei eine Frau mit einer etwa 17-jährigen Tochter namens "XXXX" kennengelernt. Die Tochter habe der Zweitbeschwerdeführerin erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" bedroht werde, welcher sich für sie interessiere. Dann sei XXXX plötzlich verschwunden und der Kirchenvorsitzende "XXXX" sei mit ihrer Mutter und einem Anwalt zur Polizei gegangen, aber diese hätten nichts gemacht. Nach zwei Monaten sei XXXX überraschend bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht und habe erzählt, dass sie von XXXX entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihm schwanger geworden und er habe gewollt, dass sie Muslimin werde. Sie habe flüchten können, habe aber nicht Nachhause gehen können, weil die Familie ihres Entführers in derselben Straße wohne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe XXXX zum Kirchenvorsitzenden XXXX gebracht.Sie habe in Ägypten seit dem 10.03.2014 ein Problem wegen ihrer Religion gehabt. Sie habe ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet und dabei eine Frau mit einer etwa 17-jährigen Tochter namens "XXXX" kennengelernt. Die Tochter habe der Zweitbeschwerdeführerin erzählt, dass sie von einem Salafisten namens "XXXX" bedroht werde, welcher sich für sie interessiere. Dann sei römisch 40 plötzlich verschwunden und der Kirchenvorsitzende "XXXX" sei mit ihrer Mutter und einem Anwalt zur Polizei gegangen, aber diese hätten nichts gemacht. Nach zwei Monaten sei römisch 40 überraschend bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgetaucht und habe erzählt, dass sie von römisch 40 entführt und vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihm schwanger geworden und er habe gewollt, dass sie Muslimin werde. Sie habe flüchten können, habe aber nicht Nachhause gehen können, weil die Familie ihres Entführers in derselben Straße wohne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe römisch 40 zum Kirchenvorsitzenden römisch 40 gebracht.

Es sei der Geburtstag des Erstbeschwerdeführers gewesen. Am Abend seien XXXX und zwei weitere Männer gekommen. Sie hätten auf den Ehemann eingeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, einer der Männer sei reingekommen und habe ihr den Mund zugehalten. XXXX habe das Mädchen gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo diese sei und habe weiter geschrien. Er habe sie mit dem Umbringen bedroht, habe aber gemerkt, dass das Mädchen nicht da sei. Die Angreifer seien geflohen, als die Nachbarn gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe bei dem Angriff Rippenbrüche erlitten, sei am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden und sei zur Polizeistation gegangen. Auf Nachfrage, wie ihr Ehemann bei derart starken Verletzungen schon am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das Krankenhaus das entschieden habe. Auf Nachfrage, wie XXXX sie finden habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Kirchenvorsitzender ihr erzählt habe, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei. Auf eine spätere neuerliche Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass der Kirchenvorsitzende ihr erzählt habe, dass XXXX Verwandte bei der Polizei hätte.Es sei der Geburtstag des Erstbeschwerdeführers gewesen. Am Abend seien römisch 40 und zwei weitere Männer gekommen. Sie hätten auf den Ehemann eingeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin habe um Hilfe gerufen, einer der Männer sei reingekommen und habe ihr den Mund zugehalten. römisch 40 habe das Mädchen gesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo diese sei und habe weiter geschrien. Er habe sie mit dem Umbringen bedroht, habe aber gemerkt, dass das Mädchen nicht da sei. Die Angreifer seien geflohen, als die Nachbarn gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe bei dem Angriff Rippenbrüche erlitten, sei am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden und sei zur Polizeistation gegangen. Auf Nachfrage, wie ihr Ehemann bei derart starken Verletzungen schon am nächsten Tag das Krankenhaus verlassen habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das Krankenhaus das entschieden habe. Auf Nachfrage, wie römisch 40 sie finden habe können, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Kirchenvorsitzender ihr erzählt habe, dass ein Verwandter von diesem Abgeordneter sei. Auf eine spätere neuerliche Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus an, dass der Kirchenvorsitzende ihr erzählt habe, dass römisch 40 Verwandte bei der Polizei hätte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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