TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W187 2164372-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2164372-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er, als er auf der Militärschule in Kabul gewesen sei, auf dem Weg zu seiner Mutter von den Taliban aufgehalten worden zu sein. Als sie gemerkt haben, dass der Beschwerdeführer auf der Militärschule sei, haben sie ihn in ein Lager verschleppt. Als es zu Gefechten gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit vielen anderen Gefangenen die Möglichkeit zur Flucht in den Iran gehabt. Nach ca. 2,5 Jahren illegalem Aufenthalt im Iran habe er sich entschlossen, nach Österreich zu flüchten.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er, als er auf der Militärschule in Kabul gewesen sei, auf dem Weg zu seiner Mutter von den Taliban aufgehalten worden zu sein. Als sie gemerkt haben, dass der Beschwerdeführer auf der Militärschule sei, haben sie ihn in ein Lager verschleppt. Als es zu Gefechten gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit vielen anderen Gefangenen die Möglichkeit zur Flucht in den Iran gehabt. Nach ca. 2,5 Jahren illegalem Aufenthalt im Iran habe er sich entschlossen, nach Österreich zu flüchten.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX im Distrikt XXXX , Provinz Ghazni, Dorf XXXX geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in Ghazni neun Jahre die Schule besucht und sei in weiterer Folge auf die Militärschule in Kabul gegangen. Während seines zweieinhalbjährigen Aufenthaltes habe er in der Nähe von Teheran gelebt und als Tischler gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, nach fünf Monaten beim Militär Ausgang bekommen zu haben, den er genutzt habe, um seine kranke Mutter zu besuchen. Als es seiner Mutter wieder besser gegangen sei, sei er nach Kabul zurückgekehrt. Er habe im Bus keinen Platz mehr gefunden, weshalb er mit einem Auto mitgefahren sei. Die Insassen dieses Autos seien von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Es sei in seinem Rucksack sein Militärausweis gefunden worden. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien von den Taliban mitgenommen worden, es sei ihnen die Augen verbunden worden und dem Beschwerdeführer die Hände gefesselt worden. Als der Beschwerdeführer Schüsse gehört habe, habe der zweite Gefangene gemeint, dass sie nun die Möglichkeit haben zu flüchten, was sie auch getan haben. Der Beschwerdeführer sei mit dem Autobus nach Kandahar gelangt, wo er einen Schlepper gefunden habe, mit dem er in den Iran gelangt sei.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, Dorf römisch 40 geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in Ghazni neun Jahre die Schule besucht und sei in weiterer Folge auf die Militärschule in Kabul gegangen. Während seines zweieinhalbjährigen Aufenthaltes habe er in der Nähe von Teheran gelebt und als Tischler gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, nach fünf Monaten beim Militär Ausgang bekommen zu haben, den er genutzt habe, um seine kranke Mutter zu besuchen. Als es seiner Mutter wieder besser gegangen sei, sei er nach Kabul zurückgekehrt. Er habe im Bus keinen Platz mehr gefunden, weshalb er mit einem Auto mitgefahren sei. Die Insassen dieses Autos seien von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Es sei in seinem Rucksack sein Militärausweis gefunden worden. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien von den Taliban mitgenommen worden, es sei ihnen die Augen verbunden worden und dem Beschwerdeführer die Hände gefesselt worden. Als der Beschwerdeführer Schüsse gehört habe, habe der zweite Gefangene gemeint, dass sie nun die Möglichkeit haben zu flüchten, was sie auch getan haben. Der Beschwerdeführer sei mit dem Autobus nach Kandahar gelangt, wo er einen Schlepper gefunden habe, mit dem er in den Iran gelangt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Eingabe vom 10.7.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

5. Am 3.5.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin im Jahr XXXX geboren, in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin im Jahr römisch 40 geboren, in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 .

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich spreche schon ein wenig Deutsch, ich halte mich seit etwa zwei Jahren hier auf. Meine Muttersprache ist Dari. Ja, ich kann in meiner Muttersprache lesen und schreiben.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin Schiite, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein, ich bin ledig und habe keine Frau.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe das ganze Leben in Afghanistan verbracht, nur zweieinhalb Jahre habe ich im Iran gelebt. Ich habe nur fünf Monate in Kabul gelebt, sonst habe ich nur in meinem Heimatdistrikt gelebt.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: In Afghanistan haben wir in einem Lehmhaus gelebt, das uns gehörte.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich nur bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht. Nach der neunten Klasse habe ich mich bei der Nationalarmee angemeldet. Fünf Monate war ich in Ausbildung bei der Nationalarmee, danach habe ich Afghanistan verlassen.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Sie wohnen im Distrikt XXXX im Ursprungsort, damit meine ich meine Mutter und meinen Bruder. Mein Vater ist bereits verstorben.Beschwerdeführer: Sie wohnen im Distrikt römisch 40 im Ursprungsort, damit meine ich meine Mutter und meinen Bruder. Mein Vater ist bereits verstorben.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Ja. Alle zwei Monate sprechen wir miteinander.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Mit Angehörigen habe ich keinen Kontakt. Ich habe aber Freunde dort, zu denen noch Kontakt habe.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich besuche zurzeit nur einen Deutschkurs. Seit ca. sechs oder sieben Monaten lebe ich in XXXX , davor habe ich in der XXXX , XXXX im XXXX gelebt. Dort wo ich untergebracht war, gab es nur drei Häuser.Beschwerdeführer: Ich besuche zurzeit nur einen Deutschkurs. Seit ca. sechs oder sieben Monaten lebe ich in römisch 40 , davor habe ich in der römisch 40 , römisch 40 im römisch 40 gelebt. Dort wo ich untergebracht war, gab es nur drei Häuser.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja. Ich habe hier afghanische und österreichische Freunde. Beim Fußball spielen habe ich sie kennen gelernt.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Zuvor war ich in einem Fußballverein und zwar in dem Dorf XXXX . Damals hatte ich noch einen Spielerpass. Ich habe nur mit Österreichern zusammen gespielt.Beschwerdeführer: Zuvor war ich in einem Fußballverein und zwar in dem Dorf römisch 40 . Damals hatte ich noch einen Spielerpass. Ich habe nur mit Österreichern zusammen gespielt.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Ich habe nach der neunten Schulstufe die Schule aufgegeben. Danach habe ich die Aufnahmeprüfung für die Nationalarmee abgelegt und bestanden. Dort habe ich etwa viereinhalb bis fünf Monate eine Ausbildung erhalten. Nach diesen etwa fünf Monaten ist meine Mutter erkrankt, mein Bruder hat angerufen und mir erzählt dass unsere Mutter krank ist. Ich musste nach XXXX fahren. Ich bin dort zu meiner Mutter, zwei Tage habe ich dort verbracht. Die Woche darauf musste ich nach Kabul zurückfahren, weil ich meine Prüfung ablegen musste. Nach zwei Tagen Aufenthalt habe ich meine Reise wieder angetreten. In der Ortschaft XXXX , die hauptsächlich von Paschtunen besiedelt ist, angehalten. Ich war in einem Sammelfahrzeug unterwegs. Ich musste aussteigen. Sie wollten meine Tazkira sehen. Die Original-Tazkira hatte ich zuhause, ich hatte lediglich eine Kopie bei mir. Ein Talib hat die Tazkira angesehen und mich aufgefordert, mich in ein Eck zu stellen. Noch ein anderer Mann musste sich zu mir hinstellen, die anderen durften weiterfahren. Die anderen sind nach Kabul weitergefahren. Unsere Hände wurden gefesselt. Uns wurden auch Augenbinden angebracht. Ich habe gesehen, dass drei Motorräder vorgefahren sind. Wir mussten uns drauf setzen, mit diesen Motorrädern sind wir geschätzte halbe Stunde gefahren. In ein Haus, das zerfallen war, dort wurden wir untergebracht. Als wir in das Haus hineingingen, wurde uns die Augenbinde abgenommen. Während der Fahrt und drinnen in dem Haus waren unsere Hände gefesselt, nur die Augenbinde wurde uns abgenommen. Es wurde Nacht, zwischen elf oder zwälf Uhr in der Nacht. Wir haben dann Essen bekommen, Reis. Das Essen hatte kein Öl und war kalt. Ich habe das Essen gegessen. Ich hatte Hunger. Dann ist einer der Männer gekommen, um das Geschirr wegzuräumen, er hat meine Hände gefesselt und wollte die Hände des anderen Mannes auch fesseln. Es ist draußen zu einem Schusswechsel gekommen. Dieser andere Mann, ein Freund von mir, dessen Hände nicht gefesselt waren. Der Talib ist nach draußen gelaufen. Mein Freund sagte zu mir, steh¿ auf, das ist die Gelegenheit, um von hier weg zu kommen. Wir sind nach vorne gelaufen, allerdings waren die Türen zugesperrt. Die Türe hatte einen Riegel. Wir haben mit ganzer Gewalt die Türe gezogen. So konnten wir die Türe aufreißen. Nachdem wir die Türe aufgerissen haben, sind wir beide geflüchtet. Wir sind etwa drei oder vier Stunden gelaufen und gegangen ohne eine Pause zu machen. Wir sind dann in einer Gegend angekommen, wo viel Gemüse angebaut wird. Dort gab es einen Hügel, mein Freund hat dann zu mir gesagt, wir müssen weitergehen. Hinter dem Hügel sind wir sicherer vor den Taliban. Als wir hochgestiegen sind und vom Hügel herabgesehen haben, haben wir gesehen, dass ein Fahrzeug dort vorbeifährt. Mein Freund hat zu mir gesagt, wir steigen herab. Am Straßenrand werden wir versuchen per Anhalter weiterzukommen. Ein Bus hat angehalten, wir sind dann eingestiegen. Mein Freund ist hinter dem Fahrer gesessen. Im Fahrzeug gab es im hinteren Teil noch einen Sitzplatz. Wir konnten die Fahrt nicht bezahlen, da die Taliban uns alles abgenommen haben. Im Bus habe ich mich mit meinem Sitznachbarn unterhalten und ihn darum gebeten meine Fahrt zu bezahlen. Ich habe erzählt, was mir zugestoßen ist. Dieser Bus war nach Kandahar unterwegs, der Mann war sehr gnädig. Er sagte, ich soll mir über die Fahrtkosten keine Sorgen machen. Ich bin dann in Kandahar angekommen, dort ausgestiegen. Dieser Mann hat die Fahrt bezahlt. Er hat mir auch ein Hotel gezahlt, wo Schlepper verkehren, damit ich weiter in den Iran komme. Dieser Mann hat mir auch sein Telefon gegeben, damit ich zuhause anrufen kann. Ich habe dann meiner Mutter erzählt, was mir alles zugestoßen ist. Ich habe meine Mutter darum gebeten, mir die Telefonnummer meines Cousins mütterlicherseits zu geben, der im Iran lebt. Meine Mutter hat mir die Nummer gegeben. Im Hotel habe ich dann einen Schlepper gefunden. Ich habe in der Rezeption gesagt, dass ich nach der Suche nach einem Schlepper bin, da ich weiter in den Iran reisen möchte. Der Hotelbesitzer hat mir dann einen Mann vorgestellt. Der Schlepper hat dann zu mir gesagt, fünf andere Männer wollen auch in den Iran reisen, mit dir sind es sechs Personen. Morgen brechen wir zeitlich auf. Ich habe mit ihm vereinbart, dass er mich in den Iran bringt. Ich habe meinem Schlepper gesagt, dass ich ihn nicht sofort bezahlen kann, er meinte, wenn ich kein Geld habe, kann er mich auch nicht in den Iran bringen. Ich habe ihm gesagt, dass ich einen Cousin habe, der im Iran lebt. Ich habe auch seine Telefonnummer. Er hat dann die Nummer meines Cousins genommen und ihn selbst angerufen. Er hat mich zuerst sprechen lassen. Ich habe meinem Cousin erzählt, was mir zugestoßen ist und das ich weiter in den Iran kommen möchte. Ich habe ihm gesagt, dass ich in den Iran muss, ob er mir dabei helfen kann, den Schlepper zu bezahlen. Er war damit einverstanden, auch der Schlepper wollte das nochmal hören. Der Schlepper hat dann mit meinem Cousin vereinbart, dass er ihn im Teheran ausbezahlen wird. Der Schlepper hat zu mir gesagt, er verlangt für die Schleppung 1,5 Millionen iranische Toman. Der Schlepper hat mir vor Ort 3000 Afghani gegeben und gesagt, ich soll mir damit essen kaufen gehen. Um zwei Uhr in der Früh haben wir unsere Reise nach Nimroz begonnen. Um zehn Uhr am Vormittag sind wir dort angekommen. Die anderen waren bereits im Iran und kannten sich in Nimroz aus. Wir waren dann in einem Hotel und haben dort zu Mittag gegessen. Am Nachmittag haben wir unsere Afghani in Toman gewechselt, damit wir uns Wasser kaufen können. Am nächsten Tag um sieben Uhr in der Früh sind wir von dort aus weggefahren, damit wir in den Iran kommen können. Etwa sieben Tage habe ich mich im Grenzgebiet zu Iran aufgehalten, dann bin ich zu meinem Cousin mütterlicherseits gekommen. Zweieinhalb Jahre habe ich im Iran gelebt, und dann habe ich meine Reise nach Europa angetreten.Beschwerdeführer: Ich habe nach der neunten Schulstufe die Schule aufgegeben. Danach habe ich die Aufnahmeprüfung für die Nationalarmee abgelegt und bestanden. Dort habe ich etwa viereinhalb bis fünf Monate eine Ausbildung erhalten. Nach diesen etwa fünf Monaten ist meine Mutter erkrankt, mein Bruder hat angerufen und mir erzählt dass unsere Mutter krank ist. Ich musste nach römisch 40 fahren. Ich bin dort zu meiner Mutter, zwei Tage habe ich dort verbracht. Die Woche darauf musste ich nach Kabul zurückfahren, weil ich meine Prüfung ablegen musste. Nach zwei Tagen Aufenthalt habe ich meine Reise wieder angetreten. In der Ortschaft römisch 40 , die hauptsächlich von Paschtunen besiedelt ist, angehalten. Ich war in einem Sammelfahrzeug unterwegs. Ich musste aussteigen. Sie wollten meine Tazkira sehen. Die Original-Tazkira hatte ich zuhause, ich hatte lediglich eine Kopie bei mir. Ein Talib hat die Tazkira angesehen und mich aufgefordert, mich in ein Eck zu stellen. Noch ein anderer Mann musste sich zu mir hinstellen, die anderen durften weiterfahren. Die anderen sind nach Kabul weitergefahren. Unsere Hände wurden gefesselt. Uns wurden auch Augenbinden angebracht. Ich habe gesehen, dass drei Motorräder vorgefahren sind. Wir mussten uns drauf setzen, mit diesen Motorrädern sind wir geschätzte halbe Stunde gefahren. In ein Haus, das zerfallen war, dort wurden wir untergebracht. Als wir in das Haus hineingingen, wurde uns die Augenbinde abgenommen. Während der Fahrt und drinnen in dem Haus waren unsere Hände gefesselt, nur die Augenbinde wurde uns abgenommen. Es wurde Nacht, zwischen elf oder zwälf Uhr in der Nacht. Wir haben dann Essen bekommen, Reis. Das Essen hatte kein Öl und war kalt. Ich habe das Essen gegessen. Ich hatte Hunger. Dann ist einer der Männer gekommen, um das Geschirr wegzuräumen, er hat meine Hände gefesselt und wollte die Hände des anderen Mannes auch fesseln. Es ist draußen zu einem Schusswechsel gekommen. Dieser andere Mann, ein Freund von mir, dessen Hände nicht gefesselt waren. Der Talib ist nach draußen gelaufen. Mein Freund sagte zu mir, steh¿ auf, das ist die Gelegenheit, um von hier weg zu kommen. Wir sind nach vorne gelaufen, allerdings waren die Türen zugesperrt. Die Türe hatte einen Riegel. Wir haben mit ganzer Gewalt die Türe gezogen. So konnten wir die Türe aufreißen. Nachdem wir die Türe aufgerissen haben, sind wir beide geflüchtet. Wir sind etwa drei oder vier Stunden gelaufen und gegangen ohne eine Pause zu machen. Wir sind dann in einer Gegend angekommen, wo viel Gemüse angebaut wird. Dort gab es einen Hügel, mein Freund hat dann zu mir gesagt, wir müssen weitergehen. Hinter dem Hügel sind wir sicherer vor den Taliban. Als wir hochgestiegen sind und vom Hügel herabgesehen haben, haben wir gesehen, dass ein Fahrzeug dort vorbeifährt. Mein Freund hat zu mir gesagt, wir steigen herab. Am Straßenrand werden wir versuchen per Anhalter weiterzukommen. Ein Bus hat angehalten, wir sind dann eingestiegen. Mein Freund ist hinter dem Fahrer gesessen. Im Fahrzeug gab es im hinteren Teil noch einen Sitzplatz. Wir konnten die Fahrt nicht bezahlen, da die Taliban uns alles abgenommen haben. Im Bus habe ich mich mit meinem Sitznachbarn unterhalten und ihn darum gebeten meine Fahrt zu bezahlen. Ich habe erzählt, was mir zugestoßen ist. Dieser Bus war nach Kandahar unterwegs, der Mann war sehr gnädig. Er sagte, ich soll mir über die Fahrtkosten keine Sorgen machen. Ich bin dann in Kandahar angekommen, dort ausgestiegen. Dieser Mann hat die Fahrt bezahlt. Er hat mir auch ein Hotel gezahlt, wo Schlepper verkehren, damit ich weiter in den Iran komme. Dieser Mann hat mir auch sein Telefon gegeben, damit ich zuhause anrufen kann. Ich habe dann meiner Mutter erzählt, was mir alles zugestoßen ist. Ich habe meine Mutter darum gebeten, mir die Telefonnummer meines Cousins mütterlicherseits zu geben, der im Iran lebt. Meine Mutter hat mir die Nummer gegeben. Im Hotel habe ich dann einen Schlepper gefunden. Ich habe in der Rezeption gesagt, dass ich nach der Suche nach einem Schlepper bin, da ich weiter in den Iran reisen möchte. Der Hotelbesitzer hat mir dann einen Mann vorgestellt. Der Schlepper hat dann zu mir gesagt, fünf andere Männer wollen auch in den Iran reisen, mit dir sind es sechs Personen. Morgen brechen wir zeitlich auf. Ich habe mit ihm vereinbart, dass er mich in den Iran bringt. Ich habe meinem Schlepper gesagt, dass ich ihn nicht sofort bezahlen kann, er meinte, wenn ich kein Geld habe, kann er mich auch nicht in den Iran bringen. Ich habe ihm gesagt, dass ich einen Cousin habe, der im Iran lebt. Ich habe auch seine Telefonnummer. Er hat dann die Nummer meines Cousins genommen und ihn selbst angerufen. Er hat mich zuerst sprechen lassen. Ich habe meinem Cousin erzählt, was mir zugestoßen ist und das ich weiter in den Iran kommen möchte. Ich habe ihm gesagt, dass ich in den Iran muss, ob er mir dabei helfen kann, den Schlepper zu bezahlen. Er war damit einverstanden, auch der Schlepper wollte das nochmal hören. Der Schlepper hat dann mit meinem Cousin vereinbart, dass er ihn im Teheran ausbezahlen wird. Der Schlepper hat zu mir gesagt, er verlangt für die Schleppung 1,5 Millionen iranische Toman. Der Schlepper hat mir vor Ort 3000 Afghani gegeben und gesagt, ich soll mir damit essen kaufen gehen. Um zwei Uhr in der Früh haben wir unsere Reise nach Nimroz begonnen. Um zehn Uhr am Vormittag sind wir dort angekommen. Die anderen waren bereits im Iran und kannten sich in Nimroz aus. Wir waren dann in einem Hotel und haben dort zu Mittag gegessen. Am Nachmittag haben wir unsere Afghani in Toman gewechselt, damit wir uns Wasser kaufen können. Am nächsten Tag um sieben Uhr in der Früh sind wir von dort aus weggefahren, damit wir in den Iran kommen können. Etwa sieben Tage habe ich mich im Grenzgebiet zu Iran aufgehalten, dann bin ich zu meinem Cousin mütterlicherseits gekommen. Zweieinhalb Jahre habe ich im Iran gelebt, und dann habe ich meine Reise nach Europa angetreten.

Richter: Warum haben Sie den Iran verlassen?

Beschwerdeführer: Wenn man im Iran keine Dokumente besitzt, wird man von den Polizisten zurückgeschoben. Wenn die Polizisten mich aufgegriffen hätten, hätten sie mich nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan war mein Leben in Gefahr.

Richter: Sind Sie jemals außer dem geschilderten Vorfall persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Ich werde von den Taliban bedroht, sie haben mir meine Tazkira abgenommen, sie werden mich nicht am Leben lassen. Darüber hinaus bin ich vom Islam abgefallen, ich bin ohne Bekenntnis. In Afghanistan kann man nicht ohne Bekenntnis leben.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Ich habe meine Reise aus dem Iran angetreten. Mein Cousin hat mir geholfen, einen Schlepper zu finden. Ich bin zuerst in die Türkei gekommen und dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland. Ich bin dann über andere Länder wie Mazedonien, Serbien, Kroatien, direkt zuerst nach Deutschland gekommen. In Österreich wurde ich nicht angehalten. In Deutschland wurde ich gefragt, was mein Zielland war. Ich habe den Beamten gesagt, dass ich nach Österreich möchte. Dort habe ich mir eine Fahrkarte gekauft und bin zuerst nach Wien gekommen und von dort aus weiter nach Traiskirchen.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Die zweieinhalb Jahre, die ich im Iran gearbeitet habe, habe ich für meinen Cousin gearbeitet, somit hatte er die Reisefinanzierung.

Richter: Was haben Sie für Ihren Cousin gemacht?

Beschwerdeführer: Ich habe als Tischler gearbeitet.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde.

Beschwerdeführer: Ich habe eine negative Entscheidung bekommen. Afghanistan kümmert sich nicht um meine Sicherheit. Ich habe dann eine Beschwerde eingebracht, ich konnte es nicht verstehen, warum man mir eine negative Entscheidung gegeben hat. Mir wurde vom Referenten gesagt, dass ich für ihn nicht glaubwürdig bin, denn es sei für ihn unmöglich, dass ich mit siebzehn Jahren die Ausbildung bei der Nationalarmee begonnen hätte. Ich wurde gefragt, welche Fächer unterrichtet worden sind. Ich habe ihm erzählt, dass Schulfächer wie Chemie, Biologie, Dari usw. unterrichtet worden sind. Um genauer zu sein wurden 14 Fächer unterrichtet. Zusätzlich gab es noch ein Fach. Man hat uns zusätzlich eine militärische Ausbildung gegeben. Das alles kann man überprüfen. Bei der Einvernahme habe ich alles erzählt, man hat mich trotzdem für unglaubwürdig erklärt.

Richter: Warum haben Sie sich nach dem Vorfall nicht in den Schutz des Militärs zurückgegeben?

Beschwerdeführer: Ich konnte weder in meine Gegend zurückkehren, noch nach Kabul fahren. Dieser Bus war meine Rettung, weil wir nach Kandahar gekommen sind. Ich hatte Angst am Weg nach Kabul wieder angehalten zu werden. Die Taliban hatten nicht nur die Kopie von meiner Tazkira, sondern auch die Kopie meines Ausweises von der Militärschule.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Wenn Sie mich nach Afghanistan zurückschicken, dann bin ich mir sicher, dass ich dort nicht lange am Leben bleiben werde, weil die Taliban meine Tazkira und meinen militärischen Ausweis haben. Darüber hinaus bin ich vom Islam abgefallen. Menschen aus meiner eigenen Volksgruppe werden mich steinigen und es nicht dulden, dass ich den Islam nicht praktiziere.

Richter: Wie äußert sich der Abfall vom Islam und wie können die Menschen in Afghanistan erkennen, dass Sie vom Islam abgefallen sind?

Beschwerdeführer: Ich verrichte weder das Gebet, noch faste ich, noch bezahle ich die verpflichtende Spende an die Armen. Wenn ich nicht das Gebet verrichte und nicht wie die Allgemeinheit faste, bekommt man das dort schnell mit.

Richter: Können sie nicht einfach in Kabul auf militärischem Weg zurückkehren?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Warum nicht?

Beschwerdeführer: Weil die Taliban überall ihre Spione haben. Wenn die Taliban erfahren, dass ich zurückgekehrt bin, werden sie mich nicht am Leben lassen. Darüber hinaus kann ich nicht immer mich in der Militärakademie versteckt halten. Ich kann nicht ein Leben lang mich in der Militärschule verschanzen. Wenn ich wieder in meine Ortschaft zurückgefahren wäre, hätten mich die Paschtunen, sie sind alle Taliban, wieder angehalten. Sie hätten mich wieder in Gefangenschaft genommen.

Rechtsvertreterin: Warum sind Sie von der islamischen Glaubensrichtung abgetreten?

Beschwerdeführer: Ich möchte nichts mehr mit dem Islam zu tun haben. Für mich ist diese Religion eine Lüge. Der Islam bedeutet Krieg, wenn man sich die Länder Afghanistan, Syrien und den Irak ansieht. Der Islam bedeutet Selbstmordanschlag, das sieht man auch tagtäglich in Kabul. Der Islam bedeutet, dass die Menschen zwar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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