TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W120 2193435-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2193435-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16. Februar 2018, GZ 0001760889, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2020 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zuerkannt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 3. Jänner 2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag wurde eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA betreffend den Beschwerdeführer aus Dezember 2017 beigeschlossen.

2. Am 3. Jänner 2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Die Berechnung setzt sich folgendermaßen zusammen: Eigenpension PVA 625.20 Euro, Pension aus der Schweiz 622.44 Euro und noch eine Pension aus der Schweiz mit 248.75 Euro. Evtl. die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid bitte nachreichen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

 

 

 

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

XXXX

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

625,20

monatl.

Pension

622,44

monatl

Pension

247,75

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.495,39

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

-430,21

monatl.

Summe der Abzüge

-430,21

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.065,18

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-996,62

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

68,56

monatl.

1) Die Berechnung setzt sich

folgendermaßen zusammen: Eigenpension PVA 625.20 Euro, Pension aus der Schweiz 622.44 Euro und noch eine Pension aus der Schweiz mit 248.75 Euro. Evtl. die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid bitte nachreichen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen und führte in einer Stellungnahme aus, dass er nur eine Pension aus der Schweiz beziehe; der andere Betrag sei eine ordentliche Kinderrente, die die Tochter des Beschwerdeführers beziehe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits dargelegt habe, dass nicht er der Bezieher der ordentlichen Kinderrente sei, sondern seine Tochter. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 20. April 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben.

Bis zum 31. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

An der antragsgegenständlichen Adresse lebt bis auf den Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.

Seit Dezember 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Alterspension aus Österreich in der Höhe von EUR 624,48. Seine monatliche Pension, welche der Beschwerdeführer aus der Schweiz bezieht, beläuft sich auf EUR 594,93 monatlich.

Zudem wird für die Tochter des Beschwerdeführers eine monatliche ordentliche Kinderrente aus der Schweiz bezogen.

Der Beschwerdeführer brachte keine Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2016 und 2017 in Vorlage.

Der Beschwerdeführer entrichtet eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 430,21.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellung zur Höhe der Miete ergibt sich mangels Vorlage aktuellerer Unterlagen bzw. eines gegenteiligen Vorbringens durch den Beschwerdeführer aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. das Schreiben vom 22. März 2017 der XXXX zur Entgeltvorschreibung).

Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.2.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

3.4. In der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits dargelegt habe, dass nicht er der Bezieher der ordentlichen Kinderrente sei, sondern seine Tochter.

3.5. Im vorliegenden Fall liegen seit dem 01.01.2018 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vor:

3.5.1. Allgemeine Voraussetzungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz und wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben.

3.5.2. Befreiungsgrund:

Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit einer Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Dezember 2017 nachgewiesen.

3.5.3. Monatliches Haushalts-Nettoeinkommen:

Seit Dezember 2017 bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Alterspension aus Österreich in der Höhe von EUR 624,48. Seine monatliche Pension, welche der Beschwerdeführer aus der Schweiz bezieht, beläuft sich auf EUR 594,93 monatlich.

Zudem wird für die Tochter des Beschwerdeführers eine monatliche ordentliche Kinderrente aus der Schweiz bezogen.

Bei der ordentlichen Kinderrente aus der Schweiz handelt sich um familienpolitische Maßnahme des schweizerischen Gesetzgebers, um den Unterhalt von Kindern zu sichern; die schweizerische Kinderrente entspricht funktional einer österreichischen Familienbeihilfe. So ist jedenfalls nicht nur die Kinderrente unpfändbar, sondern auch die österreichische

Familienbeihilfe (vgl. UFS 29.07.2009, RV/0532-S/09).

Gemäß § 48 Abs. 4 FGO sind ua bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens Leistungen gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht miteinzubeziehen, dh ua die

österreichische Familienbeihilfe.

Dem gesetzlichen Zweck entsprechend bleibt die ordentliche Kinderrente aus der Schweiz folglich als "funktionale Familienbeihilfe" ausschließlich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt und damit ist sie im vorliegenden Fall nicht aus Einkommensbestandteil des Beschwerdeführers im Sinne des § 48 FGO zu werten.

3.5.4. Abzugsposten Wohnaufwand:

Mit Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 Z 1 FGO idF BGBl. I Nr. 70/2016 am 1. September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise war im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgezogene Betrag in der Höhe von EUR 430,21 als Wohnaufwand zu berücksichtigen.

3.6. Vor diesem Hintergrund liegt das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 - sowohl unter Zugrundelegung der oben angeführten monatlichen Einkünfte in der Höhe von insgesamt EUR 1.219,41 als auch bei Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von monatlich EUR 430,21 - über der unter II.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen Haushalt für das Jahr 2018 in der Höhe von 1.018,55 Euro), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

3.7. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung als angemessen.

Daher war dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2020 eine Gebührenbefreiung auszusprechen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Familienbeihilfe, Gebührenbefreiung,
Kognitionsbefugnis, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Pension, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2193435.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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