Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
Ausfertigung des am 11. Juni 2018 verkündeten Erkenntnisses
I409 1313265-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des CXXXX IXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Jänner 2016, Zl. "IFA-Zahl 404 182 009 + Verfahrenszahl 150 690 719", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des CXXXX IXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Jänner 2016, Zl. "IFA-Zahl 404 182 009 + Verfahrenszahl 150 690 719", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Sie reisten lt. eigenen Angaben am 04.03.2007 illegal mittels LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag internationalen Schutz. Ihr Asylverfahren wurde mit 06.11.2007 in II. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde Ihre Ausweisung verfügt. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt."Sie reisten lt. eigenen Angaben am 04.03.2007 illegal mittels LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag internationalen Schutz. Ihr Asylverfahren wurde mit 06.11.2007 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde Ihre Ausweisung verfügt. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2011 behaupteten Sie, freiwillig ausreisen zu wollen. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Der Ladung für den 18.01.2013 zur Vorführung zur nigerianische Delegation zwecks Klärung Ihrer Identität sind Sie unentschuldigt ferngeblieben. Es musste daher festgestellt werden, dass Ihre bislange Unabschiebbarkeit von Ihnen wegen mangelnder Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität zu vertreten ist, und wurde Ihnen deshalb auch keine Duldungskarte ausgestellt.
Nach melderechtlichen Angaben halten Sie sich seit 19.09.2013 ohne Unterbrechung im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei Sie in der Zeit von 19.09.2013 bis zum 16.06.2015 lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügten. Sie verfügten zwar bereits zuvor immer wieder über verschiedene Zeiträume über amtliche Meldungen im Bundesgebiet, der Großteil davon waren Obdachlosenmeldungen und waren diese Meldungen immer wieder durch verschieden lange Zeiträume unterbrochen.
Sie stellten am 17.06.2015 auf postalischem Wege beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem Antrag waren ein Versicherungsdatenauszug, eine Kolporteurs-Bestätigung, einige Bestätigungen von Privatpersonen über die Bekanntschaft, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über eine mögliche Arbeitsaufnahme, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschintensivkurs, ein Prekariumsvertrag über ein Zimmer beim Verein Ute Bock, eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisepasses infolge nicht vorgelegter Dokumente vom 26.01.2015, ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, ein Meldezettel und eine Vollmacht für ihren rechtsfreundlichen Vertreter beigelegt.Sie stellten am 17.06.2015 auf postalischem Wege beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesem Antrag waren ein Versicherungsdatenauszug, eine Kolporteurs-Bestätigung, einige Bestätigungen von Privatpersonen über die Bekanntschaft, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Bestätigung über eine mögliche Arbeitsaufnahme, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschintensivkurs, ein Prekariumsvertrag über ein Zimmer beim Verein Ute Bock, eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisepasses infolge nicht vorgelegter Dokumente vom 26.01.2015, ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, ein Meldezettel und eine Vollmacht für ihren rechtsfreundlichen Vertreter beigelegt.
Am 21.12.2015 brachte ihr rechtsfreundlicher Vertreter für Sie eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG ein.Am 21.12.2015 brachte ihr rechtsfreundlicher Vertreter für Sie eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG ein.
Mittels schriftlichem Parteiengehör vom 21.12.2015 wurden Sie darüber belehrt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG persönlich beim BFA eingebracht werden muss und dass die postalische Einbringung einen Mangel darstellt. Diesen Mangel haben Sie durch nachträgliche persönliche Einbringung beim BFA am 11.01.2016 geheilt.Mittels schriftlichem Parteiengehör vom 21.12.2015 wurden Sie darüber belehrt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG persönlich beim BFA eingebracht werden muss und dass die postalische Einbringung einen Mangel darstellt. Diesen Mangel haben Sie durch nachträgliche persönliche Einbringung beim BFA am 11.01.2016 geheilt.
Mit gleichem Schreiben wurden Sie aufgefordert, der Behörde einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen, da für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels diese Unterlagen zum Nachweis der Identität unbedingt erforderlich sind. Weiters wurden Sie ausdrücklich aufgefordert, genaue Angaben zu Ihren Familienangehörigen und zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich zu machen, indem Ihnen im Zuge des Parteiengehörs diesbezüglich konkrete Fragen gestellt wurden.
Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die im Wesentlichen zum Inhalt hatte, dass Sie seit dem Jahr 2007 durchgehend, zum Großteil illegal, in Österreich aufhältig gewesen wären, und dass es Ihnen nicht möglich wäre außer dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis weitere Personendokumente, insbesondere einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Wie aus der vorgelegten Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 26.01.2015 hervorgehe, würde Ihnen kein Reisepass ausgestellt werden und hätte daran eine Befolgung der Ladung zur Vorführung zur nigerianischen Delegation am 18.01.2013 auch nichts daran geändert. Sie würden sich jedoch nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels darum bemühen, dass Ihnen eine Geburtsurkunde und ein Reisepass ausgestellt wird.
Auf die Fragen zu Ihrem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich wurde nur insofern eingegangen, als dass Ihr rechtsfreundlicher Vertreter auf Ihre Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts durch den Verkauf von Zeitungen und Zuwendungen Dritter hingewiesen hat.
Es wurde keine einzige, der an Sie gestellten Fragen des schriftlichen Parteiengehörs konkret beantwortet, weder zu Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihren Familienangehörigen, noch zu einem allfälligen Familien- oder Privatleben in Österreich, auch nicht zu dem von Ihnen behaupteten, nicht belegten Zeitraum Ihres Aufenthaltes in Österreich.
Mit gleichem Schreiben stellte ihr rechtsfreundlicher Vertreter einen Zusatzantrag auf Heilung des Mangels der nicht erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses gern. § 4 Abs. 1 AsylG-DV."Mit gleichem Schreiben stellte ihr rechtsfreundlicher Vertreter einen Zusatzantrag auf Heilung des Mangels der nicht erfolgten Vorlage einer Geburtsurkunde und eines gültigen Reisepasses gern. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 "gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen sowie gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II). Der "Zusatzantrag auf Heilung" des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2016 wurde gemäß "§ 4 Abs. 1 AsylG-DV" abgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 "gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen sowie gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei). Der "Zusatzantrag auf Heilung" des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2016 wurde gemäß "§ 4 Absatz eins, AsylG-DV" abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1.1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 4. März 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Auch nachdem dieser Asylantrag mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. November 2007 abgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden war, befolgte er den Ausreisebefehl nicht und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit 4. März 2007 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.
Er unterließ es bislang, sich bei der nigerianischen Botschaft in Wien ein Reisedokument ausstellen zu lassen, um freiwillig ausreisen zu können. Er hat es unter Verletzung seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht somit auch unterlassen, der belangten Behörde ein Reisedokument als Identitätsausweis vorzulegen; dem Ladungsbescheid vom 8. Jänner 2013 zum Zweck der Identifizierung seiner Person durch die nigerianische Botschaft leistete er unentschuldigt keine Folge. Der Beschwerdeführer tat dies in der Absicht, seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge zu leisten und eine Abschiebung zu erschweren.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw und Christ. Er verfügt in Österreich über keine ausgeprägten privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt in Nigeria. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in