Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171255-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2015 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, weil er seine Eltern von hier aus unterstützen wolle. Seine Eltern seien krank und in Afghanistan habe er nicht für sie sorgen können. Das rechte Bein seines Vaters sei amputiert worden. In Österreich erhoffe er sich eine Arbeit zu finden und seiner Familie bzw. seinen Eltern von hier aus zu helfen.
3. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde") holte zur Altersbestimmung für den Beschwerdeführer Gutachten ein.
4. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2017 vor der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, sein einziges Problem sei gewesen, dass er dort eingeschränkt gewesen sei. In Afghanistan sei es eine Straftat Hazara und Schiit zu sein. Er habe sich nicht frei bewegen können. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort viel Elend und Unterdrückung erlebt habe. Außerdem sei sein Bruder in Afghanistan getötet worden und er habe in Afghanistan Dokumente über seinen Tod.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 06.09.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 145/2017 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 06.09.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahren nicht glaubhaft machen habe können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihm möglich bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell in den Städten, Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine neue Existenz aufzubauen. Er habe bei einer Rückkehr die Möglichkeit Unterstützungsmaßnahmen von in Afghanistan tätigen NGOs und von Rückkehrprogrammen in Anspruch zu nehmen. Er habe weder familiäre noch private Beziehungen in Österreich vorgebracht, die eine enge Bindung darstellen könnten.
6. In der gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wird auf einen Kurzarztbrief verwiesen aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Als Hazara und Schiit bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban bzw. den IS. Dazu wurde auf einen Bericht zur Situation von Hazara verwiesen. Zur Versorgungslage in Afghanistan wurden Ausschnitte aus einer länderkundlichen Stellungnahme, ein Beitrag aus einem Asylmagazin und ein Bericht zitiert. Zur Sicherheitslage wurde wiederum auf die Anmerkungen von UNHCR vom Dezember 2016 und Schnellrecherchen zu den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif verwiesen.
7. Am 19.01.2018 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 107 Abs. 1 StGB wegen gefährlicher Drohung beim Bundesverwaltungsgericht ein.7. Am 19.01.2018 langte die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB wegen gefährlicher Drohung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 16.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und außerdem weitere Urkunden zur Integration vorlegte. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel seitens des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführt, zu denen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung nahm.