TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W156 2169857-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2169857-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX M XXXX S XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 M römisch 40 S römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte amrömisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am

03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er als Sicherheitsbegleiter der Eisenbahn zwischen Kabul und Kandahar gearbeitet habe. Die Firma habe die Aufträge von den Amerikanern erhalten. Er sei von den Taliban bedroht worden aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner. Sie hätten ihm vorgeworfen, Verräter und Ungläubiger zu sein und hätten ihn deshalb umbringen wollen. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen.römisch eins.2. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er als Sicherheitsbegleiter der Eisenbahn zwischen Kabul und Kandahar gearbeitet habe. Die Firma habe die Aufträge von den Amerikanern erhalten. Er sei von den Taliban bedroht worden aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner. Sie hätten ihm vorgeworfen, Verräter und Ungläubiger zu sein und hätten ihn deshalb umbringen wollen. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen.

I.3. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde die belangte Behörde von der geplanten freiwilligen Rückkehr des BF verständigt.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde die belangte Behörde von der geplanten freiwilligen Rückkehr des BF verständigt.

I.4 Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurde die freiwillige Rückkehrentscheidung des BF widerrufen.römisch eins.4 Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurde die freiwillige Rückkehrentscheidung des BF widerrufen.

I.5. Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurde die belangte Behörde von der Landespolizeidirektion Salzburg über die Beschuldigtenvernehmung des BF wegen Verdacht auf terroristische Vereinigung verständigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurde die belangte Behörde von der Landespolizeidirektion Salzburg über die Beschuldigtenvernehmung des BF wegen Verdacht auf terroristische Vereinigung verständigt.

I.6 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10.04.2017 wurde die belangte Behörde über die Einstellung des Verfahrens gegen den BF wegen § 287b Abs. 2 StGB verständigt.römisch eins.6 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10.04.2017 wurde die belangte Behörde über die Einstellung des Verfahrens gegen den BF wegen Paragraph 287 b, Absatz 2, StGB verständigt.

I.7 Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass er als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe und deren Stützpunkte beliefert habe. Er habe 15 Tage gearbeitet und 10 Tage frei gehabt. Als er für die Amerikaner tätig gewesen sei, sei er immer von Kabul nach Kandahar und zurückgefahren. Manchmal auch nach Ghazni oder Herat. Bei den Flugstützpunkten Herat und Kandahar sei er auch ED-behandelt worden und seine Fingerabdrücke genommen worden. Nach den Drohungen der Taliban habe er das Land binnen drei Tagen verlassen. Genau könne er dies nicht angeben, da er Analphabet sei. Er korrigierte sich insoweit, als er nicht als LKW-Fahrer, sondern als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Beschäftigt sei er bei der afghanischen Firma W XXXX W XXXX XXXX XXXX Company gewesen, die für die Amerikaner Transporte durchgeführt habe. Nach der Bedrohung durch die Taliban habe sein Vater und er beschlossen, dass er das Land verlassen müsste. Weiter wurde der BF detailliert zur Firma W XXXX W XXXX XXXX Company und den Sicherheitskontrollen an den angegebenen Stützpunkten sowie zur Bedrohung durch die Taliban befragt.römisch eins.7 Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass er als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe und deren Stützpunkte beliefert habe. Er habe 15 Tage gearbeitet und 10 Tage frei gehabt. Als er für die Amerikaner tätig gewesen sei, sei er immer von Kabul nach Kandahar und zurückgefahren. Manchmal auch nach Ghazni oder Herat. Bei den Flugstützpunkten Herat und Kandahar sei er auch ED-behandelt worden und seine Fingerabdrücke genommen worden. Nach den Drohungen der Taliban habe er das Land binnen drei Tagen verlassen. Genau könne er dies nicht angeben, da er Analphabet sei. Er korrigierte sich insoweit, als er nicht als LKW-Fahrer, sondern als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Beschäftigt sei er bei der afghanischen Firma W römisch 40 W römisch 40 römisch 40 römisch 40 Company gewesen, die für die Amerikaner Transporte durchgeführt habe. Nach der Bedrohung durch die Taliban habe sein Vater und er beschlossen, dass er das Land verlassen müsste. Weiter wurde der BF detailliert zur Firma W römisch 40 W römisch 40 römisch 40 Company und den Sicherheitskontrollen an den angegebenen Stützpunkten sowie zur Bedrohung durch die Taliban befragt.

In Afghanistan sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, sei nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden, Er sei nicht vorbestraft oder habe Probleme mit der Polizei oder Regierung seines Herkunftslandes gehabt.

Er sei Paschtune und Moslem/Schunnit, verheiraten, habe zwei Kinder, habe keine Schulbildung und habe als LKW- und Busfahrer gearbeitet. Gelernt habe er Tischler. Er habe Kontakt mit seiner Frau in Afghanistan, in XXXX , Maidan Wardak. Seine Eltern seien verstorben, seine Familie hätte aber Grundbesitz in Afghanistan. Mit den Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits habe er keinen Kontakt. Der BF legte eine Kopie der Tazkira vor, einen Ausweis der Firma W XXXX W XXXX XXXX Company sowie Unterlagen zu seiner Integration.Er sei Paschtune und Moslem/Schunnit, verheiraten, habe zwei Kinder, habe keine Schulbildung und habe als LKW- und Busfahrer gearbeitet. Gelernt habe er Tischler. Er habe Kontakt mit seiner Frau in Afghanistan, in römisch 40 , Maidan Wardak. Seine Eltern seien verstorben, seine Familie hätte aber Grundbesitz in Afghanistan. Mit den Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits habe er keinen Kontakt. Der BF legte eine Kopie der Tazkira vor, einen Ausweis der Firma W römisch 40 W römisch 40 römisch 40 Company sowie Unterlagen zu seiner Integration.

I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein menschrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein menschrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid am 31.08.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF wahrheitsgemäß Angaben betreffend seine Fluchtgründe gemacht habe und ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner asylrelevante Verfolgung drohe.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid am 31.08.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF wahrheitsgemäß Angaben betreffend seine Fluchtgründe gemacht habe und ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner asylrelevante Verfolgung drohe.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Sachverständigen Ing. Karl Mahringer und des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Konversion befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des Sachverständigen Ing. Karl Mahringer und des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Konversion befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, Landinforeport Afghanistan:

Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne sowie die Expertise des Ing. Mahringer wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht.

Die Rechtsvertreterin ersuchte um Frist zur Stellungnahme binnen vier Wochen und verwies auf das aktuelle Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018, erstellt für das Amtsgericht Wiesbaden. Weitere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.

I.8 Mit mündlichen Beschluss in der Verhandlung vom 24.05.2018, W156 2169857-1/11Z, wurde der Antrag des BF auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.8 Mit mündlichen Beschluss in der Verhandlung vom 24.05.2018, W156 2169857-1/11Z, wurde der Antrag des BF auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit als unzulässig zurückgewiesen.

I.9. Mit Schreiben vom 06.06.2018 langte eine Ergänzung des Sachverständigen zur Stellungnahme der mündlichen Verhandlung ein, wonach keine Anhaltspunkte gäbe, dass die Firma W XXXX W XXXX XXXX Company im verfahrensgegenständlichen Zeitraum direkte Aufträge der US-Streitkräfte erhalten habe und es nicht bekannt sei, dass die Firma Waren aus Pakistan in Kabul für die US-Streitkräfte umgeladen habe.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 06.06.2018 langte eine Ergänzung des Sachverständigen zur Stellungnahme der mündlichen Verhandlung ein, wonach keine Anhaltspunkte gäbe, dass die Firma W römisch 40 W römisch 40 römisch 40 Company im verfahrensgegenständlichen Zeitraum direkte Aufträge der US-Streitkräfte erhalten habe und es nicht bekannt sei, dass die Firma Waren aus Pakistan in Kabul für die US-Streitkräfte umgeladen habe.

I.10. Am 20.06.2018 langte die Stellungnahme des BF ein, in dem im Wesentlichen auf die "tendenziöse und einseitige" Gutachtensgestaltung des Sachverständigen eingegangen wurde, dieses unschlüssig sei und der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne.römisch eins.10. Am 20.06.2018 langte die Stellungnahme des BF ein, in dem im Wesentlichen auf die "tendenziöse und einseitige" Gutachtensgestaltung des Sachverständigen eingegangen wurde, dieses unschlüssig sei und der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne.

I.11 Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.07.2018 wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, am 10.07.2018 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme traf fristgerecht nicht ein.römisch eins.11 Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.07.2018 wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, am 10.07.2018 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme traf fristgerecht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen M XXXX M XXXX S XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen M römisch 40 M römisch 40 S römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens.

Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak, XXXX , XXXX , Afghanistan. Seine Frau und seine zwei Kinder leben in Maidan Wardak, XXXX .Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan. Seine Frau und seine zwei Kinder leben in Maidan Wardak, römisch 40 .

Er hat keine Schule besucht, Tischler gelernt, als solcher und als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Familie besitzt ein Haus mit Garten sowie landwirtschaftliche Grundstücke in Afghanistan. Diess sind verpachtet, seine Frau und seiner Kinder leben von der Pacht. Er hat in Kabul gelebt und dort Freunde und Verwandte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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