Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2164643-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.06.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.06.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 19.10.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Daykundi, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe vor zwei Jahren mit dem LKW seines Vaters einen Unfall gehabt, bei dem der Fahrer gestorben sei. Er selbst sei als Beifahrer verletzt worden. Die Brüder des Verstorbenen hätten den BF einen Mörder genannt und mit dem Tod bedroht. Aus Angst sei er in den Iran geflohen, dort habe ein weiterer Bruder des Fahrers legal gelebt. Der BF habe Angst gehabt und sei aus diesem Grund gezwungen gewesen zu fliehen.Am 18.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Daykundi, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe vor zwei Jahren mit dem LKW seines Vaters einen Unfall gehabt, bei dem der Fahrer gestorben sei. Er selbst sei als Beifahrer verletzt worden. Die Brüder des Verstorbenen hätten den BF einen Mörder genannt und mit dem Tod bedroht. Aus Angst sei er in den Iran geflohen, dort habe ein weiterer Bruder des Fahrers legal gelebt. Der BF habe Angst gehabt und sei aus diesem Grund gezwungen gewesen zu fliehen.
Am 01.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen das an, was er bei der Erstbefragung ausgeführt hatte, stellte den Unfall jedoch genauer dar. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich von den Brüdern des Fahrers mit dem Tode bedroht werde. Lediglich sein Cousin habe dies vom Hören und Sagen gehört. Der BF habe damit keine Gründe glaubhaft machen können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Er könne nicht in seine Heimatprovinz Daykundi zurückkehren, ihm stünde jedoch eine innerstaatliche Flucht- und Sicherheitsalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sahrif und Herat zur Verfügung. Dort sei er keiner speziellen Bedrohung ausgesetzt. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde den BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach ihren relevanten Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzten. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor, weswegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben seien.Die belangte Behörde führte begründend aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich von den Brüdern des Fahrers mit dem Tode bedroht werde. Lediglich sein Cousin habe dies vom Hören und Sagen gehört. Der BF habe damit keine Gründe glaubhaft machen können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Er könne nicht in seine Heimatprovinz Daykundi zurückkehren, ihm stünde jedoch eine innerstaatliche Flucht- und Sicherheitsalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sahrif und Herat zur Verfügung. Dort sei er keiner speziellen Bedrohung ausgesetzt. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde den BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder nach ihren relevanten Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzten. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor, weswegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben seien.
Mit Eingabe vom 04.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BvWG). Darin brachte der BF - nach Darstellung des Sachverhaltes - im Wesentlichen vor, dass er ein spezielles Profil habe, er sei Hazara, verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung, habe sich länger in westlichen Ausland aufgehalten und verfüge über kein unterstützungsfähiges bzw. - williges soziales Netz, weswegen eine Existenzsicherung für ihn in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht möglich und daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, es seien veraltetet und unvollständige Länderinformationen als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Unter Zitierung eines Artikels in einem Asylmagazin der Afghanistanexpertin Fredericke Stahlmann verwies der BF darauf, dass auch alleinstehende, junge und gesunde Männer durch die derzeitige Lage in den Großstädten keine Chance mehr hätten, sich oder ihre Familie zu ernähren. Durch das Nichtvorhalten der Länderinformationen sei der BF in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insgesamt mangelhaft geblieben. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass in Blutfehden verwickelte Personen nach den UNHCR Richtlinien vom 19.04.2016 eines internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen würden. Es würden konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung des BF bestehen, welche die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Der BF könne keinen staatlichen Schutz erwarten. Zudem sei der BF Schiit und Hazara und sei allein aufgrund dieses Umstandes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der BF sei einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt, bzw. laufe Gefahr einem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen. Es sei dem BF - unter Hinweis auf weitere vom BvWG erlassene Erkenntnisse - aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht zuzumuten, in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zurückzukehren. Es liege daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides vor. Der Sachverhalt sei von der belangten Behörde so mangelhaft erhoben worden, dass es erforderlich sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben, und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Mit Eingabe vom 04.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BvWG). Darin brachte der BF - nach Darstellung des Sachverhaltes - im Wesentlichen vor, dass er ein spezielles Profil habe, er sei Hazara, verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung, habe sich länger in westlichen Ausland aufgehalten und verfüge über kein unterstützungsfähiges bzw. - williges soziales Netz, weswegen eine Existenzsicherung für ihn in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht möglich und daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, es seien veraltetet und unvollständige Länderinformationen als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Unter Zitierung eines Artikels in einem Asylmagazin der Afghanistanexpertin Fredericke Stahlmann verwies der BF darauf, dass auch alleinstehende, junge und gesunde Männer durch die derzeitige Lage in den Großstädten keine Chance mehr hätten, sich oder ihre Familie zu ernähren. Durch das Nichtvorhalten der Länderinformationen sei der BF in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insgesamt mangelhaft gebl