Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2190863-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1132246705-161413672, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1132246705-161413672, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.10.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an: "Meine Familie, meine Freunde und ich unterstützen die Opposition UDB-Partei. Eines Abends saß ich zu Hause, dort bekam ich einen Anruf. Man sagte mir, dass ein sehr guter Freund vom Militär getötet wurde. Wir haben daraufhin eine Protestaktion gestartet und begaben uns zur Parteizentrale. An diesem Tage verhaftete auch das Militär den Parteichef der UDB. Als wir bei der Parteizentrale dort ankamen, begann das Militär in die Luft zu schießen. Wir liefen daraufhin weg, ich begab mich anschließend an einen Checkpoint und durch Bekannte, konnte ich die Grenzen überschreiten und somit flüchten."2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an: "Meine Familie, meine Freunde und ich unterstützen die Opposition UDB-Partei. Eines Abends saß ich zu Hause, dort bekam ich einen Anruf. Man sagte mir, dass ein sehr guter Freund vom Militär getötet wurde. Wir haben daraufhin eine Protestaktion gestartet und begaben uns zur Parteizentrale. An diesem Tage verhaftete auch das Militär den Parteichef der UDB. Als wir bei der Parteizentrale dort ankamen, begann das Militär in die Luft zu schießen. Wir liefen daraufhin weg, ich begab mich anschließend an einen Checkpoint und durch Bekannte, konnte ich die Grenzen überschreiten und somit flüchten."
3. Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, bei der er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wiederholte und konkretisierte.
4. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die belangte Behörde einvernommen und wurde ihm auf Grundlage eines VIS-Abgleiches vorgehalten, dass seine wahre Identität XXXX sei und er am XXXX geboren sei. Auf diesen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne eine freiwillige Rückkehr beantragen würde und seine bisherigen Angaben betreffend seiner Identität und seinem Fluchtgrund nicht der Wahrheit entsprochen haben.4. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die belangte Behörde einvernommen und wurde ihm auf Grundlage eines VIS-Abgleiches vorgehalten, dass seine wahre Identität römisch 40 sei und er am römisch 40 geboren sei. Auf diesen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne eine freiwillige Rückkehr beantragen würde und seine bisherigen Angaben betreffend seiner Identität und seinem Fluchtgrund nicht der Wahrheit entsprochen haben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2018, Zl. 1132246705-161413672 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 F