Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2193759-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. Nigeria, alias Liberia vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 404796203 - 170520761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Nigeria, alias Liberia vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 404796203 - 170520761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war bereits in den Jahren 2001 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2008 in Österreich aufhältig. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer Frau XXXX. Aus dieser Ehe stammen die beiden Söhne XXXX, geborener XXXX und XXXX, geborener XXXX.Der Beschwerdeführer war bereits in den Jahren 2001 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2008 in Österreich aufhältig. Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer Frau römisch 40 . Aus dieser Ehe stammen die beiden Söhne römisch 40 , geborener römisch 40 und römisch 40 , geborener römisch 40 .
Von 2008 bis zu seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 18.04.2017 lebte der Beschwerdeführer in Nigeria. Am 02.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer am 02.05.2017 an, dass er im Jahr 2007 von Österreich abgeschoben worden wäre, in den neun Jahren in Nigeria sehr krank gewesen und in der Psychiatrie gewesen sei. Der Grund dafür wäre die Trennung von seinen Kindern gewesen, die er so sehr vermisst hätte.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 05.02.2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine zuvor getätigten Ausführungen. Ergänzend gab er an, in Kontakt mit seiner Ehefrau zu stehen und auf gezielte Nachfrage gab er an, dass sie auf ihn warte (AS 115). Weiters gab er an, dass er in Nigeria Glücksspielautomaten repariert habe (AS 116), er sehr krank gewesen sei, psychische Probleme hatte und fast acht Jahre im Krankenhaus gewesen sei (AS 116).
In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.2018 führte er an, dass er seine Kinder jederzeit, wenn er wolle, sehen könne (AS 171), ihn sein zweiter Sohn eingeladen hätte, ihm beim Fußballspielen zuzusehen und er dann auch einmal mit seiner Frau gemeinsam zum Fußballspiel mit einem Taxi hingefahren wäre, um zuzusehen (AS 171).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Am 20.06.2018 fand vor dem BVwG in Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, Vater zweier Söhne in Österreich, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Primärschule und eine technische Schule und arbeitete in Nigeria zuletzt als Mechaniker.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. So leben seine Mutter, seine drei Brüder und zwei Schwestern noch in Nigeria. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer telefonisch wöchentlich in Kontakt.
Mit seiner geschiedenen Frau und seinen beiden in Österreich lebenden Söhnen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Seine geschiedene Frau und seine beiden Söhne lehnen jedweden Kontakt mit dem Beschwerdeführer ab.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat.
1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, Stand 07.08.2017, vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
Zu oben stehenden Feststellungen gelangt der erkennende Richter insbesondere auch aufgrund der Eindrücke, die er sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 persönlich machen konnte.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie durch die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie der Vorlage eines nigerianischen Reisepasses.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes konnte der Beschwerdeführer keine Unterlagen beibringen, die eine ersthafte gesundheitliche Problematik aufzeigen konnten. Vielmehr ergibt sich aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an keiner wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet (AS 175).
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses geklärt.
Die Feststellungen zur Schulbildung und zur ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers in Nigeria stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach sich seine Mutter und seine fünf Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhalten.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat droht, leitet sich schon aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer ausschließlich vorgebracht hat, aufgrund des Umstandes von seiner österreichischen Familie getrennt leben haben zu müssen, psychisch erkrankt zu sein und er deshalb nach Österreich habe zurückkehren müssen. Eine asylrelevante Bedrohungslage bzw. asylrelevante Verfolgungssituation, der er in Nigeria ausgesetzt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Frau und seinen beiden Söhnen nicht mehr in Kontakt steht, leitet sich aus den glaubwürdigen und vor allen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX, XXXX, geborener XXXX und XXXX, geborener XXXX ab. Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 hier ein gutes Bild von den tatsächlichen "familiären" Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Frau und seinen beiden Söhnen machen.Dass der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Frau und seinen beiden Söhnen nicht mehr in Kontakt steht, leitet sich aus den glaubwürdigen und vor allen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , geborener römisch 40 und römisch 40 , geborener römisch 40 ab. Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 hier ein gutes Bild von den tatsächlichen "familiären" Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Frau und seinen beiden Söhnen machen.
Insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, dass der Beschwerdeführer schon im Verlauf seines ersten Aufenthaltes in Österreich seine Familie grob vernachlässigte, warf ein entsprechendes Licht auf den Beschwerdeführer und seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit. Hier wird insbesondere auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin XXXX, wonach es schon während aufrechter Ehe viel Gewalt gegeben habe und der Beschwerdeführer seinen jüngeren Sohn trotz schwerer Erkrankung und dreimonatigen Krankenhausaufenthaltes nie besucht habe, verwiesen. Letzteres wurde auch von den beiden Söhnen in ihrer Einvernahme bestätigt.Insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, dass der Beschwerdeführer schon im Verlauf seines ersten Aufenthaltes in Österreich seine Familie grob vernachlässigte, warf ein entsprechendes Licht auf den Beschwerdeführer und seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit. Hier wird insbesondere auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin römisch 40 , wonach es schon während aufrechter Ehe viel Gewalt gegeben habe und der Beschwerdeführer seinen jüngeren Sohn trotz schwerer Erkrankung und dreimonatigen Krankenhausaufenthaltes nie besucht habe, verwiesen. Letzteres wurde auch von den beiden Söhnen in ihrer Einvernahme bestätigt.
Ebenso bezeichnend sind die glaubwürdigen Aussagen der Zeugin XXXX und ihres jüngeren Sohnes XXXX, wonach der Beschwerdeführer, wenn er sich gemeldet hat, Geld gefordert habe.Ebenso bezeichnend sind die glaubwürdigen Aussagen der Zeugin römisch 40 und ihres jüngeren Sohnes römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer, wenn er sich gemeldet hat, Geld gefordert habe.
Die Feststellung, dass weder die geschiedene Ehefrau, Frau XXXX, noch die beiden Söhne einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben wollen, ergibt sich aus den Aussagen dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 vor dem BVwG.Die Feststellung, dass weder die geschiedene Ehefrau, Frau römisch 40 , noch die beiden Söhne einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben wollen, ergibt sich aus den Aussagen dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 vor dem BVwG.
Somit konnte dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Begründung, warum er wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, kein Glauben geschenkt werden.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Ein Abgleich der Länderberichte mit dem aktuellen Stand der Länderinforationen (07.08.2017) zu Nigeria zeigt, dass sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine für ihn nachteilige Situation ergeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.