Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2147379-1/23E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MirgantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1086937009-151327949, nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen am 15.05.2017 und am 26.07.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MirgantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1086937009-151327949, nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen am 15.05.2017 und am 26.07.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt VII. zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG idgF, wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG idgF, wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 13.09.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er wie folgt aus: "Ich war mit der Bewegung Biafra welche sich für die Zerteilung von Nigeria einsetzt. Das hat den Behörden nicht gepasst und die Gruppe wurde gewaltsam zerschlagen. Viele aus der Gruppe mussten sterben. Mein Leben war auch in Gefahr und deshalb musste ich flüchten."
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a sowie Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes und des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.07.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Mitglied einer Gruppe gewesen sei, welche Probleme mit dem Staat gehabt habe. Wenn sie eine Versammlung abgehalten haben, habe es Probleme mit der nigerianischen Armee gegeben und seien viele Mitglieder der Gruppe getötet worden. Auch eine vom Staat ausgesandt Gruppe namens "IBO Youth" habe gegen sie gekämpft. Die nigerianische Armee habe die Menschen kontrolliert bzw. untersucht, ob sie das Zeichen der Massob an sich tragen. Viele seien von der Armee daraufhin getötet worden. Mitglieder der Massob hätten aufgrund seines Marktstandes bis zu fünfmal am Tag Steuern verlangt, weshalb er sich der Gruppe angeschlossen habe, um die Steuerabgabe zu umgehen. Ein Freund von ihm sei daraufhin von der "IBO- Youth" verschleppt und getötet worden, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2017, Zl. 1086937009-151327949 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2017, Zl. 1086937009-151327949 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm n