Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2109679-2/5E
I411 2109679-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014 (gemeint wohl 15.06.2015), Zl. XXXX, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2014 (gemeint wohl 15.06.2015), Zl. römisch 40 , wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Die Beschwerde gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei.) Die Beschwerde gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. römisch 40 , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen folgendes an: "Mein Vater ist Mitglied einer Kultgruppe. Diese töten unschuldige Menschen. Als ältester Sohn meines Vaters wurde ich von dieser Gruppe aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich wollte jedoch keinen töten, da ich den christlichen Glauben habe. Als ich mich weigerte, wurde von dieser Gruppe verfolgt und bedroht. Ich wurde auch einmal mit dem Messer verletzt." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hielt der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen unverändert aufrecht.
2. Mit dem Bescheid vom 16.12.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem Bescheid vom 16.12.2014, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.12.2014 persönlich zugestellt.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2014 (gemeint 2015) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und erhob gleichzeitig gegen den Bescheid Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der Bescheid am 17.12.2014 zugestellt worden sei und er sich sodann an die Rechtsberatung des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Traiskirchen gewendet habe. Dort sei ihm für den 23.12.2014 ein Beratungstermin zugeteilt worden. Am 22.12.2014 sei er aber in ein Grundversorgungsquartier nach Kössen in Tirol verlegt worden. Als er sich an die dortige Sozialbetreuerin zwecks einer neuerlichen Terminvereinbarung wenden wollte, habe er feststellen müssen, dass diese sich bis einschließlich 02.01.2015 auf Urlaub befinde. Dieser sei es aufgrund der Feiertage und dem Umstand, dass das Büro des Diakonie Flüchtlingsdienstes nicht besetzt gewesen sei, erst am 02.01.2015 möglich gewesen, einen Termin für den 05.01.2015 zu vereinbaren. Die zuständige Sozialbetreuerin sei davon ausgegangen, dass die Frist durch die Feiertage gehemmt sei und habe erst durch das Gespräch mit der Rechtsvertretung erfahren, dass es zu einem Fristversäumnis gekommen sei. Zumal er erst durch dieses Gespräch am 02.01.2015 von dem Versäumnis der Frist erfahren habe, und sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, sei dieser jedenfalls fristgerecht.4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2014 (gemeint 2015) beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und erhob gleichzeitig gegen den Bescheid Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der Bescheid am 17.12.2014 zugestellt worden sei und er sich sodann an die Rechtsberatung des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Traiskirchen gewendet habe. Dort sei ihm für den 23.12.2014 ein Beratungstermin zugeteilt worden. Am 22.12.2014 sei er aber in ein Grundversorgungsquartier nach Kössen in Tirol verlegt worden. Als er sich an die dortige Sozialbetreuerin zwecks einer neuerlichen Terminvereinbarung wenden wollte, habe er feststellen müssen, dass diese sich bis einschließlich 02.01.2015 auf Urlaub befinde. Dieser sei es aufgrund der Feiertage und dem Umstand, dass das Büro des Diakonie Flüchtlingsdienstes nicht besetzt gewesen sei, erst am 02.01.2015 möglich gewesen, einen Termin für den 05.01.2015 zu vereinbaren. Die zuständige Sozialbetreuerin sei davon ausgegangen, dass die Frist durch die Feiertage gehemmt sei und habe erst durch das Gespräch mit der Rechtsvertretung erfahren, dass es zu einem Fristversäumnis gekommen sei. Zumal er erst durch dieses Gespräch am 02.01.2015 von dem Versäumnis der Frist erfahren habe, und sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, sei dieser jedenfalls fristgerecht.
5. Mit Bescheid vom 15.06.2014, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I.) und erkannte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" die aufschiebende Wirkung zu.5. Mit Bescheid vom 15.06.2014, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" die aufschiebende Wirkung zu.
6. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.06.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend replizierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen vom 05.01.2015 und treffe ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden.
7. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakt vor.
8. Am 26.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie der Dolmetscherin für Englisch statt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei einvernommen und legte nachstehende Unterlangen vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Wiedereinsetzung:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1046795205/140234915, erfolgte am 17.12.2014 und wurde die Übernahme vom Beschwerdeführer eigenhändig bestätigt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Benin an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal von Nigeria nach Libyen aus und gelangte von dort über Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 01.12.2014 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater und Schwestern lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Grund- und Sekundarschule und arbeitete anschließend als selbstständiger Fahrer und Automechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er spricht nur wenig Deutsch.
Er geht in Österreich (vom Verkauf der Vorarlberger Straßenzeitung "marie") keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in XXXX.Er geht in Österreich (vom Verkauf der Vorarlberger Straßenzeitung "marie") keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des L