Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W108 2169205-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Josef HOFINGER, Dr. Roland MENSCHICK, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017, GZ.: BÄL235/2017/10082017-Mag.Sch/SB, betreffend Streichung aus der Ärzteliste beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Josef HOFINGER, Dr. Roland MENSCHICK, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017, GZ.: BÄL235/2017/10082017-Mag.Sch/SB, betreffend Streichung aus der Ärzteliste beschlossen:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der ANTRAG gestellt, er wolle als verfassungswidrig aufheben:Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der ANTRAG gestellt, er wolle als verfassungswidrig aufheben:
§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 144/2009, undParagraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, und
in § 59 Abs. 3 Z. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 56/2015, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowiein Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie
in § 117c Abs. 1 Z. 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 56/2015, die Wort- und Zeichenfolge "1 und"in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und"
in eventu,
§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 144/2009, undParagraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,, und
§ 59 Abs. 3 Z. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 56/2015, sowieParagraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,, sowie
§ 117c Abs. 1 Z. 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 56/2015,Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,,
in eventu,
§ 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, idF BGBl. I 144/2009.Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009,.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständiges Organ gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in dem gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gemäß § 4 ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und gemäß § 63 ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständiges Organ gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in dem gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und gemäß Paragraph 63, ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.
2. Die Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3.1. Aus Anlass der Behandlung der Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, Zl. W170 2140135-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Streichung aus der Ärzteliste verneint hatte, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof u.a. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG 1998. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 177/2017 protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, als verfassungswidrig aufheben: in § 59 Abs. 3 Z. 1 (diese Bestimmung idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015) die Zeichenfolge "1 und" sowie in § 117c Abs. 1 Z. 6 (diese Bestimmung idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015) die Zeichenfolge "1 und".3.1. Aus Anlass der Behandlung der Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, Zl. W170 2140135-1/2E, mit dem dieses seine Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer betreffend Streichung aus der Ärzteliste verneint hatte, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof u.a. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG 1998. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 177/2017 protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, als verfassungswidrig aufheben: in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, (diese Bestimmung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,) die Zeichenfolge "1 und" sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, (diese Bestimmung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,) die Zeichenfolge "1 und".
3.2. Bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017 entstanden aus den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003) dargelegten Gründen ebenfalls Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ÄrzteG 1998. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daher in der vorliegenden Beschwerdesache mit seinem auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag vom 07.09.2017, W108 2169205-1/2Z, an den Verfassungsgerichtshof ein gleichlautendes Begehren auf Aufhebung der Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 sowie der Zeichenfolge "1 und" in § 117c Abs. 1 Z. 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF der Novelle BGBl. I Nr. 56/2015, als verfassungswidrig, wobei es sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003) anschloss. Dieser Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 239/2017 protokolliert.3.2. Bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017 entstanden aus den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003) dargelegten Gründen ebenfalls Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ÄrzteG 1998. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daher in der vorliegenden Beschwerdesache mit seinem auf Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestützten Antrag vom 07.09.2017, W108 2169205-1/2Z, an den Verfassungsgerichtshof ein gleichlautendes Begehren auf Aufhebung der Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, sowie der Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, als verfassungswidrig, wobei es sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003) anschloss. Dieser Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 239/2017 protokolliert.
4. Mit Beschluss vom 27.06.2018, G 177/2017-22, G 200/2017-21, G 239/2017-22, G 246/2017-19, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zu G 177/2017 und des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. zu G 239/2017, auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 sowie der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998, jeweils idF BGBl. I 56/2015, zurück.4. Mit Beschluss vom 27.06.2018, G 177/2017-22, G 200/2017-21, G 239/2017-22, G 246/2017-19, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zu G 177/2017 und des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. zu G 239/2017, auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, sowie der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015,, zurück.
In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die antragstellenden Gerichte hätten vor dem Hintergrund ihrer Bedenken auch § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 anzufechten gehabt, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne.