TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 E1821/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die selbstverfasste Beschwerde richtet sich gegen die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

2. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 2018 – zugestellt am 26. März 2018 – gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.2. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 2018 – zugestellt am 26. März 2018 – gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §82 Abs3 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom 20. März 2018 hingewiesen wurde.

3. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 eine selbstverfasste, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde ein und stellte einen Antrag auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich". Da aber für die Einbringung der Beschwerde Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG), mangelt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

4. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 2018 entgegen. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1821.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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