TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 E1821/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die selbstverfasste Beschwerde richtet sich gegen die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

2.       Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 2018 – zugestellt am 26. März 2018 – gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §82 Abs3 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom 20. März 2018 hingewiesen wurde.

3.       Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 eine selbstverfasste, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde ein und stellte einen Antrag auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich". Da aber für die Einbringung der Beschwerde Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG), mangelt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht.

4.       Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Erklärung der Eingabegebühr für uneinbringlich", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 2018 entgegen. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1821.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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