RS Lvwg 2017/1/20 LVwG-1-272/2015-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.01.2017

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs10
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §64 Abs3
AVG §76

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten den Ersatz der Kosten für die Türöffnung durch den Schlüsseldienst aufzuerlegen, wenn der Zutritt zu Räumlichkeiten entgegen § 50 Abs 4 GSpG nicht gewährt wird.

Schlagworte

Glücksspielgesetz, Mitwirkungspflicht, Kosten Schlosser, keine Barauslagen

Anmerkung

Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (26.07.2018, Ra 2017/17/0804) im Umfang seines Ausspruchs über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Rechtssatz war nicht revisionsgegenständlich.
Gleicher Rechtssatz wird vom LVwG Vorarlberg in LVwG-1-298/2015-R13, 03.03.2018, vertreten. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof (21.11.2018, Ra 2017/17/0322) die Revision, soweit sie sich gegen den Ausspruch
wendet, dass die Vorschreibung von Barauslagen (Kosten der Türöffnung) zu entfallen habe, als unbegründet abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.272.2015.R13

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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