RS Lvwg 2018/7/3 LVwG-S-1093/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §539a

Rechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung des Gewerbes über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für einen Unternehmer, der Arbeitskräfte beschäftigt, die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften des ASVG laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH 2011/08/0187).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Werkvertrag; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1093.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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